Ich bin wirkich kein Tarifrechtler.
Die Eingruppierungsmerkmale haben aber, so wie ich das verstanden habe, nichts mit der Ausbildungs- und Prüfungspflicht zutun.
Zitat:
7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie
im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die An-
forderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b
Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgrup-
pen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende
Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg
an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste
Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b
bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf
der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierun-
gen.
Und ich weis nicht, ob der zweijährige Verwaltungswirt auch als "erste Prüfung" im Sinne des Tarifrechts zählt.
Da fehlt mir dann einfach die Rechtskunde für.
Das bei dir noch der eine oder andere E12 ohne Master herumläuft, würde ich mal auf Altfallregelungen oder andere Studienabschlüsse schieben wollen.