Autor Thema: Erfahrungsstufe erstmalige Verbeamtung  (Read 2718 times)

Urmel

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Erfahrungsstufe erstmalige Verbeamtung
« am: 12.03.2022 12:50 »
Hi zusammen,

werde leider nicht so richtig über die Suchfunktion fündig daher hier meine Frage an kundige Expert:innen :)

Arbeite seit knapp einem Jahr in einer Bundesbehörde und wurde zu Beginn des Jahres im höheren Dienst A13 auf Probe verbeamtet.

Nun geht es darum meine richtig Erfahrungsstufe zu berechnen wozu ich 3 Fragen hätte:

1) Habe zu Beginn meiner Karriere eine Ausbildung in einer Anstalt des öffentlichen Rechts gemacht und anschließend dort noch befristet für 2 Jahre gearbeitet. Sind diese 2 Jahre anrechnungsfähig (da ähnlich dem öffentlichen Dienst) oder geht es hier im Detail um die Arbeitsinhalte und ob diese förderlich für die Verwendung auf meiner jetzigen A13 Position sind?

2) Nach den 2 Jahren der Befristung in der Anstalt des öffentlichen Rechts habe ich ein Bachelor Studium aufgenommen und paralell dazu als Werksstudent dort weiter gearbeitet. Auch hier die Frage: Wäre hier etwas anrechnungsfähig für die Erfahrungsstufe?

3) Habe nach dem Master Studium für knapp 2 Jahre als freier Mitarbeiter gearbeitet. Arbeitsvolumen und Bezahlung waren hier immer je nach Auftragslage unterschiedlich. Ab welchem Zeitvolumen wäre hier eine freie Mitarbeit anrechnungsfähig?

Laut meiner Recherche wurde offenbar ja folgender Passus aus §28 Bbesg mittlerweile für Bundesbeamten gestrichen:

1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,

is das korrekt?

Würde mich über eine Rückmeldung freuen, sofern jemand dazu etwas sagen könnte.

Viele Grüße

Urmel

Max

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Antw:Erfahrungsstufe erstmalige Verbeamtung
« Antwort #1 am: 12.03.2022 15:27 »
Wenn man bei uns danach fragt,  würde in Einzelfällen jede der genannten Zeiten angerechnet werden. Ob das überall der Fall ist mag ich bezweifeln und hängt dann wohl auch vom "Status" im Amt ab.

Urmel

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Antw:Erfahrungsstufe erstmalige Verbeamtung
« Antwort #2 am: 12.03.2022 16:03 »
Danke für die Rückmeldung :) was meinst du mit "Status" im Amt?

Und ist dem so, dass vor einiger Zeit noch - unabhängig von der bekleideten Rolle - der Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden

anstandslos für die Erfahrungszeiten angerechnet wurden?

EiTee

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Antw:Erfahrungsstufe erstmalige Verbeamtung
« Antwort #3 am: 12.03.2022 17:23 »
Wenn man bei uns danach fragt,  würde in Einzelfällen jede der genannten Zeiten angerechnet werden. Ob das überall der Fall ist mag ich bezweifeln und hängt dann wohl auch vom "Status" im Amt ab.
Im TB Verhältnis mag das vllt. so laufen, bei der Stufenfestsetzung der Beamten sind die Vorgaben klar und der Spielraum entsprechend gering.

Um jetzt die Punkte vom TE aufzugreifen.

zu 1. Kommt drauf an ob die 2 Jahre gleichwertig mit der jetzigen Tätigkeit sind und wie von Dir genannt förderlich waren.

zu 2. Wenn die Tätigkeit geringer war nein.

zu 3. kommt auch drauf an.

Ebenfalls wird bzw. wurde Dir für die Laufbahnbefähigung die entsprechende Zeit abgezogen. Eine verlässliche Berechnung kann und wird dir daher nur dein Dienstherr liefern können.

Max

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Antw:Erfahrungsstufe erstmalige Verbeamtung
« Antwort #4 am: 12.03.2022 19:04 »
Wenn man bei uns danach fragt,  würde in Einzelfällen jede der genannten Zeiten angerechnet werden. Ob das überall der Fall ist mag ich bezweifeln und hängt dann wohl auch vom "Status" im Amt ab.
Im TB Verhältnis mag das vllt. so laufen, bei der Stufenfestsetzung der Beamten sind die Vorgaben klar und der Spielraum entsprechend gering.
Wo kommt denn ein TB Verhältnis ins Spiel? Ich habe mich zu einer Frage im Beamtensubforum geäußert. Du kommst ja im Prinzip zur gleichen Antwort. So gering ist der Spielraum nicht,  wenn Zeiten existierten, da es dann nur noch die Auslegung wohlwollend sein muss.  Papier ist geduldig.

TE, anstandslos werden zumindest bei uns nicht alle Zeiten bei einem öffentlichen AG angerechnet. Da muss sich der Kandidat schon darum kümmern,  dass eine maximal wohlwollende Stufenfestsetzung stattfindet. Dann geht es aber eigentlich immer.
Mit Status meine ich,  dass eine gesuchte Spezialisten oder eine Führungskraft mit Aussicht auf höheres auf mehr zugedrückte Hühneraugen trifft, als eine 08/15 Verwaltungsbeamtin die froh sein kann, den Job bekommen zu haben, weil eine Schlange weiterer Interessenten anstand. 

EiTee

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Antw:Erfahrungsstufe erstmalige Verbeamtung
« Antwort #5 am: 12.03.2022 21:14 »
Wo kommt denn ein TB Verhältnis ins Spiel? Ich habe mich zu einer Frage im Beamtensubforum geäußert.
Hättest Du meine Antwort richtig gelesen und verstanden, dann würdest Du diese Frage nicht stellen
Du kommst ja im Prinzip zur gleichen Antwort. So gering ist der Spielraum nicht,  wenn Zeiten existierten, da es dann nur noch die Auslegung wohlwollend sein muss.  Papier ist geduldig.

Ich komme definitiv nicht zur gleichen Antwort. Der Spielraum bei der Stufenfestsetzung ist gering, es lässt sich nichts anerkennen was nicht anzuerkennen ist, da reicht ein einfaches Wohlwollen nicht aus, wenn es dafür keine rechtliche Grundlage gibt. Dieses Vorgehen, wie ich es in meiner vorherigen Antwort schon sagte, mag bei Einstellung der TB sowie derer Stufen funktionieren aber nicht im Beamtenbereich.

Asperatus

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Antw:Erfahrungsstufe erstmalige Verbeamtung
« Antwort #6 am: 13.03.2022 09:00 »
Letztlich kommt es auf die Hauptberuflichkeit, die Gleichwertigkeit und die Förderlichkeit an.

Schau dir § 28 BBesG und die recht ausführlichen Passagen in der BBesGVwV an und vergleiche sie mit deinem Lebenssachverhalt.

Dann wirst du dir die Frage bestmöglich selbst beantworten können.