Autor Thema: Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG  (Read 6490 times)

Außendienstler

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Hallo in die Runde! Folgender Sachverhalt: Bin Beamter im Prüfungsdienst einer großen Bundesbehörde. Für die Dienstverrichtung benutze ich meinen privaten PKW und werde gem. § 5 Abs. 2 BRKG mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer entschädigt. Bei den derzeitigen Dieselpreisen habe ich aber Kosten von 0,45 EUR je km. Die Anschaffung eines Dienstwagens muss mehrere Jahre im voraus beantragt werden. Unsere Dienststelle stellt sich taub und verweist auf das BRKG.

Wurden auf anderen Dienststellen schon Eingaben an die übergeordneten Ministerien getätigt? Hat man Möglichkeiten seine entstandenen Kosten einzuklagen? Unsere Kollegen machen derzeit zwischen 300-500 EUR mtl. "Verlust"! Gibt es Dienststellen, wo dieses Problem schon angepackt wurde?

Gruß vom Außendienstler.... :)


clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,792
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #1 am: 14.03.2022 06:16 »
Hallo,

es gibt beim Bund m.W. keine Vorschrift, demzufolge man verpflichtet werden kann, den Privat-PKW zu nutzen., Es obliegt  dann dem Dienstherrn, für  Transport zu sorgen. Falls Öffis nicht möglich sind, können kurzfristig  Autos bei einer Verleihfirmen gemietet werden und sonst Dienst-PKWs gekauft oder geleast werden.


Fred1003

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 21
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #2 am: 14.03.2022 17:31 »
Das ist doch ein Witz?

Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.

Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,751
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #3 am: 14.03.2022 18:26 »
Das ist doch ein Witz?

Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.

Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.

So siehts aus - ansonsten ist halt der private PKW kaputt...

tvchiller

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #4 am: 14.03.2022 18:51 »
Dem Außendienstler geht es, denk ich, auch um die Fahrtkosten. Hier besteht, von Seiten des Gesetzgebers, durchaus Handlungsbedarf. Kurzfristig wird da vermutlich eher nichts passieren.

Man kann natürlich gegen die Reisekostenabrechnung Widerspruch einreichen und anschließend klagen um auf diesem Wege eine Gesetzesänderung (höhere Wegstreckenentschädigung) herbeizuführen. Ob der Weg letztlich erfolgreich sein könnte steht in den Sternen.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #5 am: 14.03.2022 19:44 »
Dem Außendienstler geht es, denk ich, auch um die Fahrtkosten. Hier besteht, von Seiten des Gesetzgebers, durchaus Handlungsbedarf. Kurzfristig wird da vermutlich eher nichts passieren.

Man kann natürlich gegen die Reisekostenabrechnung Widerspruch einreichen und anschließend klagen um auf diesem Wege eine Gesetzesänderung (höhere Wegstreckenentschädigung) herbeizuführen. Ob der Weg letztlich erfolgreich sein könnte steht in den Sternen.
Oder anstelle von Pauschalen halt die angefallenen Kosten angeben. Dazu muss man natürlich mehr dokumentieren.

Außendienstler

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #6 am: 14.03.2022 22:24 »
Das ist doch ein Witz?

Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.

Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.

Natürlich setzt der Dienstherr dies nicht voraus. Bei der Übertragung des Dienstpostens konnte man wählen zwischen einem Dienst-Kfz (Kleinwagen) oder der Nutzung des privaten PKW´s. Die gezahlten 0,30 EUR haben ja auch lange die Kosten abgedeckt. Das Problem ist einfach, dass der Dienstherr einfach nicht schnell genug reagieren kann, da weder Haushaltsmittel für neue Dienst-Kfz vorhanden sind und auch das BRKG nicht mal so in 1-2 Monaten geändert werden kann.

Gruenhorn

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 106
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #7 am: 14.03.2022 23:41 »
Aber nur weil der Dienstherr angeblich kein Geld hat, braucht man ihm doch nicht das eigene in den Rachen werfen. Ich würde einfach nur noch per Zug und Taxi fahren inklusive aller Nachteile, die dem Dienstherrn dadurch entstehen. Anders merken die eh nix..

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,308
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #8 am: 15.03.2022 06:07 »
Das ist doch ein Witz?

Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.

Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.

Natürlich setzt der Dienstherr dies nicht voraus. Bei der Übertragung des Dienstpostens konnte man wählen zwischen einem Dienst-Kfz (Kleinwagen) oder der Nutzung des privaten PKW´s. Die gezahlten 0,30 EUR haben ja auch lange die Kosten abgedeckt. Das Problem ist einfach, dass der Dienstherr einfach nicht schnell genug reagieren kann, da weder Haushaltsmittel für neue Dienst-Kfz vorhanden sind und auch das BRKG nicht mal so in 1-2 Monaten geändert werden kann.

30 Cent decken so gut wie nie die Kosten eines PKW... Du weist schon, dass man da mehr als nur Sprit berechnen muss?

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #9 am: 15.03.2022 08:01 »
Das ist doch ein Witz?

Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.

Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.

Natürlich setzt der Dienstherr dies nicht voraus. Bei der Übertragung des Dienstpostens konnte man wählen zwischen einem Dienst-Kfz (Kleinwagen) oder der Nutzung des privaten PKW´s. Die gezahlten 0,30 EUR haben ja auch lange die Kosten abgedeckt. Das Problem ist einfach, dass der Dienstherr einfach nicht schnell genug reagieren kann, da weder Haushaltsmittel für neue Dienst-Kfz vorhanden sind und auch das BRKG nicht mal so in 1-2 Monaten geändert werden kann.

30 Cent decken so gut wie nie die Kosten eines PKW... Du weist schon, dass man da mehr als nur Sprit berechnen muss?
hihi, ich habe mal ein Zeitlang ein PKW mit den tatsächlichen Kosten abgerechnet (nicht BRKG) und da kamen wegen der hohen fix Kosten und geringe jährlichen KM Zahl kosten im Korridor 1,30-1,80 raus...

sollen die doch ein Passus: Abrechnung der tatsächlichen anteiligen Kosten dort ins BRKG einbringen, dann kann keiner mehr mosern und es ist fair.

Fred1003

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 21
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #10 am: 15.03.2022 08:09 »
Das ist doch ein Witz?

Dienstlicher Auftrag, dienstliche Mittel.

Niemand kann vorrausetzen das sie überhaupt über ein privates KFZ verfügen.

Natürlich setzt der Dienstherr dies nicht voraus. Bei der Übertragung des Dienstpostens konnte man wählen zwischen einem Dienst-Kfz (Kleinwagen) oder der Nutzung des privaten PKW´s. Die gezahlten 0,30 EUR haben ja auch lange die Kosten abgedeckt. Das Problem ist einfach, dass der Dienstherr einfach nicht schnell genug reagieren kann, da weder Haushaltsmittel für neue Dienst-Kfz vorhanden sind und auch das BRKG nicht mal so in 1-2 Monaten geändert werden kann.

Solche Regelungen haben rechtlich keinen bestand,
Es steht ihnen jederzeit frei  ihre Meinung hier zu ändern.
Um das ganze nicht zu extrem zu eskalieren, teilen sie ihrem Dienstherren mit das Sie ab 1.4.22 kein Auto mehr haben.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,751
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #11 am: 15.03.2022 08:12 »
sollen die doch ein Passus: Abrechnung der tatsächlichen anteiligen Kosten dort ins BRKG einbringen, dann kann keiner mehr mosern und es ist fair.

Eine Regelung mit Pauschbeträgen macht jedoch deutlich weniger Aufwand bei der Prüfung und Berechnung der Aufwendungen und ist insoweit vorzuziehen.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #12 am: 15.03.2022 09:46 »
sollen die doch ein Passus: Abrechnung der tatsächlichen anteiligen Kosten dort ins BRKG einbringen, dann kann keiner mehr mosern und es ist fair.

Eine Regelung mit Pauschbeträgen macht jedoch deutlich weniger Aufwand bei der Prüfung und Berechnung der Aufwendungen und ist insoweit vorzuziehen.
Klar, aber wenn es die Alternative gibt, dann gibt es nichts mehr zu mosern.
Und berechnen muss der AG doch gar nichts, dass muss doch alles der "arme, überforderte" Beamte/Angestellte machen, bevor er das dann elektronisch einreicht.
und prüfen muss man ja auch nur ausgesteuerte Stichproben.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,751
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #13 am: 15.03.2022 10:04 »
Klar, aber wenn es die Alternative gibt, dann gibt es nichts mehr zu mosern.
Und berechnen muss der AG doch gar nichts, dass muss doch alles der "arme, überforderte" Beamte/Angestellte machen, bevor er das dann elektronisch einreicht.
und prüfen muss man ja auch nur ausgesteuerte Stichproben.

Aus meiner Sicht dient eine Pauschale der Vereinfachung und ist daher zu bevorzugen. Die Folgen von Einzelfallgerechtigkeit um jeden Preis sieht man ja bei unserem unfassbar komplizierten Steuerrecht.
Sinniger wäre es doch, die Durchschnittskosten eines Durchschnittsautos pro Kilometer zu ermitteln und den Pauschbetrag pro Kilometer in gewissen Zeitabständen zu aktualisieren.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #14 am: 15.03.2022 10:50 »
Aus meiner Sicht dient eine Pauschale der Vereinfachung und ist daher zu bevorzugen.
So ist es, allerdings oftmals nur noch aus historischen Gründen, wo mit Bleistift und Papier gearbeitet wurde.
Zitat
Die Folgen von Einzelfallgerechtigkeit um jeden Preis sieht man ja bei unserem unfassbar komplizierten Steuerrecht.
Tatsächliche Kosten abrechnen hat nichts mit Einzelfall Gerechtigkeit zu tun und ist nichts, was das Steuerrecht kompliziert macht oder machen würde, sondern im Gegenteil es vereinfachen würde.
Komplizierter wird es doch durch gestaffelte Pauschbeträge, Freibeträge, Selbstbehalt blabla und so was.
Zitat
Sinniger wäre es doch, die Durchschnittskosten eines Durchschnittsautos pro Kilometer zu ermitteln und den Pauschbetrag pro Kilometer in gewissen Zeitabständen zu aktualisieren.
letzteres absolut korrekt, ersteres nein, warum Durchschnittsautos und warum nicht sparsames kleines Fahrzeug (also Lupo, C1, Twingo ...klasse) nehmen und dafür die Kosten ermitteln und den Rest als das ansehen was es ist: privates vergnügen.