Autor Thema: Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG  (Read 6583 times)

Bastel

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #15 am: 15.03.2022 11:57 »
Lupo? Warum nicht gleich Käfer? Gibt es ja schon beides lange nicht mehr.

Oder Trabi vielleicht? Damit kann man auch gleich die Autobahnblockierer einstinkern.

WasDennNun

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #16 am: 15.03.2022 12:13 »
Lupo? Warum nicht gleich Käfer?
... klasse schrieb ich. Insofern gerne auch Käferklasse.
Oder Kleinwagen. oder NichtSUVKlasse

Bastel

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #17 am: 15.03.2022 13:06 »
Lupo? Warum nicht gleich Käfer?
... klasse schrieb ich. Insofern gerne auch Käferklasse.
Oder Kleinwagen. oder NichtSUVKlasse

Ich dache du meinst die E-Klasse.  ;)

Bärliner

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #18 am: 22.03.2022 16:48 »
Es gibt im Grunde in der Konstellation zwei Möglichkeiten:

1. Bei Nichtverfügbarkeit von Dienstwagen Fahrt mit den Öffis. Sofern DW verfügbar sind kann aber auch bedeuten, dass man morgens zur DSt fährt, das Fahrzeug holt, und später wieder dort abstellt. Man hat keinen Anspruch darauf, einen Dienstwagen mit nach Hause zu nehmen.

2. Wechsel auf eine Stelle im Innendienst - je nachdem, welche Konstellation (Entfernung zur DSt usw., Home-Office-Möglichkeiten) du hast, kann das interessant sein oder auch nicht.

Es kommt immer auf die persönliche Konstellation an. Man sollte bedenken: Alle Kollegen, die nicht im Außendienst arbeiten, fahren vollständig auf eigene Kosten (Ausnahme bezuschusster ÖPNV) zur Dienststelle. Insofern dürftest du im Prüfungsdienst, wenn du nicht zufällig gigantische Fahrleistungen haben solltest, immernoch gepudert.

Außendienstler

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #19 am: 23.03.2022 22:00 »
Es gibt im Grunde in der Konstellation zwei Möglichkeiten:

1. Bei Nichtverfügbarkeit von Dienstwagen Fahrt mit den Öffis. Sofern DW verfügbar sind kann aber auch bedeuten, dass man morgens zur DSt fährt, das Fahrzeug holt, und später wieder dort abstellt. Man hat keinen Anspruch darauf, einen Dienstwagen mit nach Hause zu nehmen.

2. Wechsel auf eine Stelle im Innendienst - je nachdem, welche Konstellation (Entfernung zur DSt usw., Home-Office-Möglichkeiten) du hast, kann das interessant sein oder auch nicht.

Es kommt immer auf die persönliche Konstellation an. Man sollte bedenken: Alle Kollegen, die nicht im Außendienst arbeiten, fahren vollständig auf eigene Kosten (Ausnahme bezuschusster ÖPNV) zur Dienststelle. Insofern dürftest du im Prüfungsdienst, wenn du nicht zufällig gigantische Fahrleistungen haben solltest, immernoch gepudert.

Bei 20000-30000km dienstlichen Kilometern im Jahr, machen sich die Erhöhungen der Kraftstoffpreise schon erheblich bemerkbar. Da ist dann nichts mehr mit gepudert durch den Dienstherrn! ;)
Aber die Gewerkschaften haben sich der Sache endlich mal schnell angenommen, ob es kurzfristig zu Ergebnissen kommt, werden die nächsten Wochen zeigen.

ChRosFw

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #20 am: 25.03.2022 09:42 »
Hier wird nichts gepudert, sondern derjenige, der sein Privat-Pkw für dienstliche Zwecke nutzt, ausgenutzt.

Es gibt Berechnungen, dass teilweise sogar die Zuverfügungsstellung von Pkw inklusive Privatnutzung an Beamte im Außendienst günstiger wäre, als die Abrechnerei der km. Hierzu muss man sich mal die tatsächlichen Kosten des Betriebs eines Pkw inkl. Wertverlust, Verischerung, Steuer, Wartung und Reparturen vor Augen führen. Auch der Verwaltungsaufwand...

Ab wo käme man denn hin, wenn der Außendienst Pkw zur Verfügung gestellt bekommen würde und der Innendienst nicht, das wäre ja eine grobe Ungerechtigkeit!

Was viele bestimmt vergessen. Natürlich müsste man die Privatnutzung ebenso wie die tägliche Fahrt zur Dienststätte versteuern. Womit wir beim nächsten Problem wären: Der Dienstherr scheut anscheinend alles, was über die normale Besoldung hinausgeht und Lohn ist wie der Teufel das Weihwasser.

 


WasDennNun

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #21 am: 25.03.2022 10:10 »
Was viele bestimmt vergessen. Natürlich müsste man die Privatnutzung ebenso wie die tägliche Fahrt zur Dienststätte versteuern. Womit wir beim nächsten Problem wären: Der Dienstherr scheut anscheinend alles, was über die normale Besoldung hinausgeht und Lohn ist wie der Teufel das Weihwasser.
Stimmt:
Kumpel hat nen AG gewechselt, neuen Dienstwagen gab es natürlich erst nach Probezeit.
Schönen Wagen ausgesucht und 500€ Netto weniger auf dem Konto.
Dafür fährt er damit auch für Lau nach Paris. Das nenne ich einen Deal.
Ich nehme lieber die 500€ netto finanziere damit mein Auto (200-300€ pro Monat komplette Kosten) und meine Bahnfahrten.
Jeder wie er mag.

Bastel

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #22 am: 25.03.2022 10:12 »
Einen Dienstwagen der 500€ vom Netto kostet, finanzierst du sicherlich  nicht mit 300€ im Monat ::)

WasDennNun

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #23 am: 25.03.2022 10:49 »
Einen Dienstwagen der 500€ vom Netto kostet, finanzierst du sicherlich  nicht mit 300€ im Monat ::)
Sag ich doch: Jeder wie er mag.
Ich brauch so ein Fahrzeug privat nicht, also warum soll ich privat dafür zahlen. Er (äh seine Frau)  braucht das fürs wohl befinden, also ist es ein guter Deal.

Ist ja genau das gleich Prinzip wie beim Jobrad oder Handy mit Tarif oder 0% Konsumkredit ....

Man bekommt mehr als man braucht und meint weniger zu zahlen.
bzw: man leistet sich mehr als man (eigentlich) kann und zahlt dafür drauf.

Wdd3

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #24 am: 25.03.2022 10:59 »

Stimmt:
Kumpel hat nen AG gewechselt, neuen Dienstwagen gab es natürlich erst nach Probezeit.
Schönen Wagen ausgesucht und 500€ Netto weniger auf dem Konto.
Dafür fährt er damit auch für Lau nach Paris. Das nenne ich einen Deal.
Ich nehme lieber die 500€ netto finanziere damit mein Auto (200-300€ pro Monat komplette Kosten) und meine Bahnfahrten.
Jeder wie er mag.

Da muss dein Kumpel bei rd. 7500€ brutto ein ca. 100 000€ Auto fahren.

bei 300€ p. M. kannst du den in 27 Jahren finanziert haben...zumindest wenn du einen Geldgeber hast der keine Zinsen berechnet. 8)

Sprit, Versicherung, Inspektionen, Reparatur etc. kommen noch dazu.

Bastel

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #25 am: 25.03.2022 11:09 »
Der Kumpel fährt dann A8? und Wasdennun einen Skoda Fabia. Das kommt mit 300€ all inkl. ganz gut hin.
Ich nehm den A8.

ChRosFw

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #26 am: 25.03.2022 13:59 »
Ich ergänze: .... was viele (in der Gerechtigkeitsdebatte!) vergessen....

Und weiter:

Natürlich bekommt man als Privatperson ganz bestimmt die Konditionen wie z.B. Bundesland X mit einem Fuhrpark von XXX oder XXXX Fahrzeugen...

Für das, was abgezogen wird, finanziert man privat bestimmt kein entsprechendes Fahrzeug.

Die 1-Prozent-Versteuerung vom BLP wäre übrigens bei den geringeren Steuersätzen der Beamtenschaft zusätzlich atrraktiv.

Aber wie wir bereits aus dem Thema Alimentation wissen: Atrraktivität gilt nicht.

Bastel

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #27 am: 25.03.2022 14:10 »
Fahr mal einen Hybrid... Dann muss man nur 0,5% versteuern...

WasDennNun

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« Antwort #28 am: 25.03.2022 14:41 »
Für das, was abgezogen wird, finanziert man privat bestimmt kein entsprechendes Fahrzeug.
Korrekt. Ist eben die Frage, ob man Privat sich so ein Fahrzeug zulegen würde und braucht (s.o.)

Und wenn man uneingeschränkte Nutzung (also auch durch Haushaltsmitglieder) inkl. Benzin hat und sogar ins Ausland fahren darf (wie mein Kumpel), dann ist das durchaus auch ein Deal.
Wenn man nur private Nutzung mit eigenem Benzin hat, oder nur wenig privaten PKW Bedarf hat, sieht die Rechnung wieder anders aus.

Kollege vom meinem Kumpel hat nach nem Jahr das wieder rückabgewickelt, weil es sich nicht rechnete.

es ist aber merklich, dass die Masse ein solches denken fern ist und alleinig die Geilheit auf das Dicke Auto (welches man sich selbst nicht leisten würde) überwiegt, da regiert bei Mann und Frau dann doch eher der Schritt als das Hirn.

Aber solang man damit glücklich ist, kann ich mich nur wiederholen: Jedem wie er mag.
Der ein geigt gerne über die Strassen mit seiner Sänfte, der andere bekommt sein Bier am Platze serviert.

Bärliner

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #29 am: 29.03.2022 23:46 »
Es gibt im Grunde in der Konstellation zwei Möglichkeiten:

1. Bei Nichtverfügbarkeit von Dienstwagen Fahrt mit den Öffis. Sofern DW verfügbar sind kann aber auch bedeuten, dass man morgens zur DSt fährt, das Fahrzeug holt, und später wieder dort abstellt. Man hat keinen Anspruch darauf, einen Dienstwagen mit nach Hause zu nehmen.

2. Wechsel auf eine Stelle im Innendienst - je nachdem, welche Konstellation (Entfernung zur DSt usw., Home-Office-Möglichkeiten) du hast, kann das interessant sein oder auch nicht.

Es kommt immer auf die persönliche Konstellation an. Man sollte bedenken: Alle Kollegen, die nicht im Außendienst arbeiten, fahren vollständig auf eigene Kosten (Ausnahme bezuschusster ÖPNV) zur Dienststelle. Insofern dürftest du im Prüfungsdienst, wenn du nicht zufällig gigantische Fahrleistungen haben solltest, immernoch gepudert.

Bei 20000-30000km dienstlichen Kilometern im Jahr, machen sich die Erhöhungen der Kraftstoffpreise schon erheblich bemerkbar. Da ist dann nichts mehr mit gepudert durch den Dienstherrn! ;)
Aber die Gewerkschaften haben sich der Sache endlich mal schnell angenommen, ob es kurzfristig zu Ergebnissen kommt, werden die nächsten Wochen zeigen.

Klar das würde ich natürlich auch über die Gewerkschaften versuchen, auch wenn ich nicht so davon überzeugt bin, dass das Erfolg haben wird.

Trotzdem bist du immernoch bessergestellt als ein Innendienstler mit vergleichbarer Fahrleistung und falls dir der Außendienst unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht mehr zusagt, stehen dir weiterhin die vorgeschlagenen Optionen offen.