Aus einer Antwort des Petitionsausschusses des Bundestages auf eine entsprechende Petition aus dem Jahr 2017:
Sofern eine Änderung der Kostenerstattung bei Benutzung des Privat-Pkw bei
Dienstreisen gemeint ist, ist § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu beachten.
Danach ist die Höhe der Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit einem
Kraftfahrzeug bei Dienstreisen auf 20 Cent pro Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro
pro Fahrt festgelegt. Nur wenn ein „erhebliches dienstliches Interesse“ an der Pkw-
Nutzung vorher festgestellt wurde, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent pro
Kilometer ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
Dem Reisekostenrecht des Bundes liegt der Gedanke zugrunde, dass aus
ökologischen und wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel
genutzt werden sollen. Wird ein Kraftfahrzeug für die Durchführung des
Dienstgeschäftes benötigt, so soll grundsätzlich auf Dienstfahrzeuge oder
angemietete Fahrzeuge zurückgegriffen werden. Die Kosten hierfür übernimmt der
Dienstherr. Nur in Ausnahmefällen soll auf private Kraftfahrzeuge von Beschäftigten
zurückgegriffen werden.
Die Reisekostenpraxis des Bundes zeigt im Übrigen, dass ein Rückgriff auf private
Pkw so gut wie nicht erforderlich ist. Wenn Dienstreisende dennoch die Fahrt mit dem
eigenen Pkw bevorzugen, was ihnen das BRKG durch die freie Wahl des
Verkehrsmittels zubilligt, liegt dies regelmäßig im überwiegend privaten Interesse. Dies
rechtfertigt zugleich, die Wegstreckenentschädigung auf die durch die gelegentliche
dienstliche Benutzung entstehenden Mehrkosten zu beschränken. Die hierfür
vorgenommene Festsetzung auf 20 Cent je Kilometer basiert daher bewusst nicht auf
einer Berechnung der Gesamtkosten für die Haltung und den Betrieb eines
Kraftfahrzeugs und hat nicht das Ziel eines Vollkostenersatzes. Ein Anstieg von
Unterhaltungs- oder Benzinkosten wäre daher für sich genommen auch kein Grund,
die Wegstreckenentschädigung anzuheben. Nutzen Dienstreisende
– wie im Regelfall – öffentliche Verkehrsmittel oder, falls erforderlich, ein Mietfahrzeug,
so werden die dadurch entstehenden Fahrtkosten vom Dienstherrn in voller Höhe
getragen.