Autor Thema: Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG  (Read 6572 times)

Außendienstler

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #30 am: 01.04.2022 22:00 »
Es gibt im Grunde in der Konstellation zwei Möglichkeiten:

1. Bei Nichtverfügbarkeit von Dienstwagen Fahrt mit den Öffis. Sofern DW verfügbar sind kann aber auch bedeuten, dass man morgens zur DSt fährt, das Fahrzeug holt, und später wieder dort abstellt. Man hat keinen Anspruch darauf, einen Dienstwagen mit nach Hause zu nehmen.

2. Wechsel auf eine Stelle im Innendienst - je nachdem, welche Konstellation (Entfernung zur DSt usw., Home-Office-Möglichkeiten) du hast, kann das interessant sein oder auch nicht.

Es kommt immer auf die persönliche Konstellation an. Man sollte bedenken: Alle Kollegen, die nicht im Außendienst arbeiten, fahren vollständig auf eigene Kosten (Ausnahme bezuschusster ÖPNV) zur Dienststelle. Insofern dürftest du im Prüfungsdienst, wenn du nicht zufällig gigantische Fahrleistungen haben solltest, immernoch gepudert.

Bei 20000-30000km dienstlichen Kilometern im Jahr, machen sich die Erhöhungen der Kraftstoffpreise schon erheblich bemerkbar. Da ist dann nichts mehr mit gepudert durch den Dienstherrn! ;)
Aber die Gewerkschaften haben sich der Sache endlich mal schnell angenommen, ob es kurzfristig zu Ergebnissen kommt, werden die nächsten Wochen zeigen.

Klar das würde ich natürlich auch über die Gewerkschaften versuchen, auch wenn ich nicht so davon überzeugt bin, dass das Erfolg haben wird.

Trotzdem bist du immernoch bessergestellt als ein Innendienstler mit vergleichbarer Fahrleistung und falls dir der Außendienst unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht mehr zusagt, stehen dir weiterhin die vorgeschlagenen Optionen offen.

@Bärliner....Wenn der Innendienst so viel schlechter gestellt ist, dann ist es ja auch keine Option! ;) :D
Deinen Vorschlag mit dem ÖPNV fasse ich mal als ironische Einlage auf.
Es geht auch nicht darum, wer besser oder schlechter gestellt ist, sondern um die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten durch den Dienstherren. Der Bund kann ja kurzfristig 3000 PKW´s anschaffen und dieses Problem beheben. Dafür sind aber auch wieder keine Haushaltsmittel vorhanden. Was wäre denn kurzfristig günstiger? Ich sage, das BRKG zu ändern und die Wegstreckenentschädigung anzuheben.

Mikado

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Antw:Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs.2 BRKG
« Antwort #31 am: 03.05.2022 22:26 »
Aus einer Antwort des Petitionsausschusses des Bundestages auf eine entsprechende Petition aus dem Jahr 2017:

Sofern eine Änderung der Kostenerstattung bei Benutzung des Privat-Pkw bei
Dienstreisen gemeint ist, ist § 5 Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu beachten.
Danach ist die Höhe der Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit einem
Kraftfahrzeug bei Dienstreisen auf 20 Cent pro Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro
pro Fahrt festgelegt. Nur wenn ein „erhebliches dienstliches Interesse“ an der Pkw-
Nutzung vorher festgestellt wurde, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent pro
Kilometer ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
Dem Reisekostenrecht des Bundes liegt der Gedanke zugrunde, dass aus
ökologischen und wirtschaftlichen Gründen grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel
genutzt werden sollen. Wird ein Kraftfahrzeug für die Durchführung des
Dienstgeschäftes benötigt, so soll grundsätzlich auf Dienstfahrzeuge oder
angemietete Fahrzeuge zurückgegriffen werden. Die Kosten hierfür übernimmt der
Dienstherr. Nur in Ausnahmefällen soll auf private Kraftfahrzeuge von Beschäftigten
zurückgegriffen werden.
Die Reisekostenpraxis des Bundes zeigt im Übrigen, dass ein Rückgriff auf private
Pkw so gut wie nicht erforderlich ist. Wenn Dienstreisende dennoch die Fahrt mit dem
eigenen Pkw bevorzugen, was ihnen das BRKG durch die freie Wahl des
Verkehrsmittels zubilligt, liegt dies regelmäßig im überwiegend privaten Interesse. Dies
rechtfertigt zugleich, die Wegstreckenentschädigung auf die durch die gelegentliche
dienstliche Benutzung entstehenden Mehrkosten zu beschränken. Die hierfür
vorgenommene Festsetzung auf 20 Cent je Kilometer basiert daher bewusst nicht auf
einer Berechnung der Gesamtkosten für die Haltung und den Betrieb eines
Kraftfahrzeugs und hat nicht das Ziel eines Vollkostenersatzes. Ein Anstieg von
Unterhaltungs- oder Benzinkosten wäre daher für sich genommen auch kein Grund,
die Wegstreckenentschädigung anzuheben. Nutzen Dienstreisende
– wie im Regelfall – öffentliche Verkehrsmittel oder, falls erforderlich, ein Mietfahrzeug,
so werden die dadurch entstehenden Fahrtkosten vom Dienstherrn in voller Höhe
getragen.
« Last Edit: 03.05.2022 22:38 von Mikado »