Das Arbeitsgebiet soll wohl eher richtig bewertet werden, nicht neu...
Es gibt bei der Tätigkeitsbewertung nur ein richtig oder falsch. Eingruppierung ist Rechtsanwendung.
Wenn dies bereits jetzt die auszuübende (also übertragene) Tätigkeit ist, ist die richtige Eingruppierung durch die Tarifautomatik automatisch gegeben, nur das entsprechende Entgelt wird dafür nicht gezahlt.
Da Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden, wäre dazu auch dringend zu raten.
Lt. Bundesarbeitsgericht:
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a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 22. September 2016 – 6 AZR 432/15 – Rn. 13).
b) Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 15. Dezember 2016 – 6 AZR 578/15 – Rn. 26). Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer lediglich „um Prüfung“ bittet, ob die Voraussetzungen eines näher bezeichneten Anspruchs vorliegen, weil er damit nicht zum Ausdruck bringt, den Arbeitgeber auch unabhängig vom Ergebnis der Prüfung auf Zahlung von Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe in Anspruch nehmen zu wollen (vgl. zu § 70 BAT BAG 10. Dezember 1997 – 4 AZR 228/96 – zu II 6 der Gründe).
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