Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Erfahrungsstufe bei internem Wechsel gleicher Entgeltgruppe

<< < (2/2)

Organisator:

--- Zitat von: XTinaG am 18.03.2022 11:48 ---Weder regelt § 17 Abs. 5 TVÖD die Stufenlaufzeit abschließend noch gäbe es im Sachverhalt eine Höhergruppierung.

--- End quote ---

das macht nichts.

XTinaG:
Doch, durchaus. Wenn Du der Auffassung bist, § 17 Abs. 5 TVÖD regelte die Stufenlaufzeit abschließend, fehlen Dir u.a. mit § 16 Abs. 4 TVÖD und § 17 Abs. 3 TVÖD ganz wesentliche Regelungen zur Stufenlaufzeit. Genau genommen wäre die Stufenlaufzeit ohne die von mir genannten weiteren Normen völlig sinnentleert.

Organisator:
nein, wirklich nicht, da die beiden von dir genannten Quellen keinen Bezug zum Sachverhalt haben.

XTinaG:
§ 16 Abs. 4 enthält mit „Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit)“ doch genau die den Sachverhalt regelnde Norm, während die von Dir mit der Behauptung, sie regele die Stufenlaufzeit abschließend, genannte Norm keinerlei Regelungsgehalt hat, die den Sachverhalt berührt.

WasDennNun:
So lamgsam kommt das Spid Niveau zum Vorschein🤪

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version