Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Auszahlung Überstunden
Yonah:
Ich hoffe, mir kann geholfen werden.
Ich bin seit dem 01.01.2021 im ÖD beschäftigt.
Habe mein Vertrag fristgerecht zum 31.03.2022 gekündigt.
Da ich bis zum Vertragsende meine Überstunden nicht abbauen kann,
werde ich 32 Überstunden übrig bleiben.
Werden mir diese Überstunden ausgezahlt?
XTinaG:
Ob sie ausgezahlt werden, kann nicht beurteilt werden. Auszuzahlen wären sie jedoch.
McOldie:
§7 Abs. 7 TV-L
„Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.“
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein. Das Gericht hat hierzu ausführlich dargelegt, was man unter Billigung (z.B. BAG vom 3.11.2004 – 5 AZR 648/03 ) oder Duldung ( z.B. (BAG vom 10.4.2013) verstehen kann.
Anhand dieser tariflichen Definition musst du prüfen, ob hier tatsächlich Überstunden vorliegen.
Durch § 8 Abs. 2 TV-L wird bestimmt, dass Überstunden grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen sind. Damit hat der Freizeitausgleich Vorrang vor der Abgeltung durch die Überstundenvergütung. Es wäre somit noch Zeit für einen Ausgleich.
XTinaG:
Sowohl Überstunden als auch die Unmöglichkeit des Ausgleichs sind Bestandteil der Sachverhaltsschilderung.
Johann:
Mal so am Thema vorbei: Was hast du getan, dass du in etwas mehr als einem Jahr mindestens 104 Überstunden (bzw. Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto) gesammelt hast?
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