Autor Thema: Gleittage  (Read 6836 times)

Wdd3

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Antw:Gleittage
« Antwort #30 am: 22.03.2022 17:36 »
Da hat der Kasper ja gut bei mir aufgepaßt.

Da dir nicht nur die Fähigkeit des verstehenden Lesens fehlt, denn sonst hättest du erkennen können das du meiner Meinung bist, nur das du als eine unrühmliche Ausnahme fungierst und du dazu noch sehr vorhersehbar bist, werde ich mich an dieser Stelle aus der laufenden Diskussion (es keine, es ist nur noch Kindergarten) verabschieden.
Damit überlasse ich dir das Schlusswort. Du kannst mich nach Herzenslust beleidigen und diffamieren.

Aber zu dem Üblichen "Nein, Doch, Och" will ich mich nicht einlassen. Damit gewinnt der Admin auch ein wenig Lebenszeit.  ;D

 

XTinaG

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Antw:Gleittage
« Antwort #31 am: 22.03.2022 17:57 »
Wenn also da solch eine Pauschal Regelung getroffen wird, dann ja weil der AG offensichtlich davon ausgeht, dass die Führungskräfte überfordert sind, mit solchen Dingen umzugehen.

Das kann gut sein. Wenn der AG eine solche Regelung aber gerne hätte wäre es schon aus taktischer Sicht praktisch, das als Verhandlungsmasse mit aufzunehmen. Da es eh kaum zu einem Anwendungsfall kommen dürfte, dass alle Gleittage verbraucht sind und unbedingt weniger als zwei Stunden gearbeitet werden soll, ist es ein schönes, billiges Zugeständnis um an anderer Stelle etwas fordern zu können.
So, nachdem der Kindergarten sich wieder ausgetobt hat.

Klar, wenn ich entsprechender PR wäre, der so etwas al DV unterschreiben sollte, dann würde ich da natürlich auch eine entsprechende Güterabwägung vornehmen.
Aber wenn die da mit 2 Gleittage pro Monat kommen, dann ist das halt auch ein Signal, welches man als AN annimmt und als PR kommunizieren sollte.
Denn AG will nur 2 GT pro Monat, also liebe AN: wer mehr als 16 Stunden auf dem Konto hat, sollte den Bleistift fallen lassen und ÜStunden anordnen lassen.
Auch wenn er dann im Sommerloch Däumchen dreht und Stunden im Leerlauf verbringt. AG will es so.
Aber leider machen das ja nur 5% der An, der Rest jammert, dass Stunden verfallen.

Gleitende Arbeitszeit dient der Flexibilisierung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer. In erster Linie maßgeblich sind also dessen Interessen, dafür trägt er einen Teil des unternehmerischen Risikos für Beschäftigung und Entgelt. Auch wenn ein Vorrang dienstlicher Interessen in einer entsprechenden Dienstvereinbarung enthalten ist, ist derlei lediglich deklaratorischer Natur. Nur wenn explizit ein direktionsrechtlicher Vorbehalt des Arbeitgebers enthalten ist, kann dieser dabei seine Sicht der Dinge durchsetzen. Er hat damit jedoch sparsam zu sein, denn ansonsten wiegt der Vorteil der Flexibilisierung den Risikoübertrag nicht mehr auf. Ggfs. sind dann Bestimmungen zum Verfall von Zeitguthaben oder des finanziellen Ausgleichs von Zeitschuld im Einzelfall oder gar grundsätzlich unwirksam. Vor diesem Hintergrund ist es also das gute Recht des Arbeitnehmers, seine Arbeitszeit im Rahmen der Flexibilisierung arbeitsminimierend zu gestalten, also arbeitsreiche Zeiten freizumachen und zu arbeitsarmen Zeiten oder solchen ohne Arbeitsanfall seine Arbeitsleistung zu erbringen, auch wenn diese in realitas gegen Null tendieren sollte. Regeln wie Kernzeiten oder Beschränkungen der Möglichkeit, ganze Tage freizumachen, dienen der Begrenzung der Ausgestaltung dieses Rechts durch den Arbeitnehmer.