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Abordnung zu anderer Behörde - Ministerialzulage?
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pinmeister:
Hallo ihre Lieben,
ich (Beamter) könnte von meiner jetzigen Behörde (oberste Bundesbehörde mit Min.-Zulage) zu einer Bundesoberbehörde wechseln und (zunächst) abgeordnet werden. Aufgrund eines Wohnortwechsels wäre das für mich ein Vorteil.
Nun meine Frage: Bekomme ich, während der Abordnung, meine Min.Zulage erst einmal weitergezahlt bis aus der Abordnung eine Versetzung wird oder wird mit der Abordnung die Zahlung der Min.Zulage eingestellt?
Liebe Grüße
XTinaG:
Welchen Bezug zum TVÖD siehst Du bei Deiner Frage?
pinmeister:
OH! Das sollte eigentlich in das Beamten Bund Forum.
Sorry.
Bitte verschieben!
Organisator:
--- Zitat von: pinmeister am 22.03.2022 11:36 ---Hallo ihre Lieben,
ich (Beamter) könnte von meiner jetzigen Behörde (oberste Bundesbehörde mit Min.-Zulage) zu einer Bundesoberbehörde wechseln und (zunächst) abgeordnet werden. Aufgrund eines Wohnortwechsels wäre das für mich ein Vorteil.
Nun meine Frage: Bekomme ich, während der Abordnung, meine Min.Zulage erst einmal weitergezahlt bis aus der Abordnung eine Versetzung wird oder wird mit der Abordnung die Zahlung der Min.Zulage eingestellt?
Liebe Grüße
--- End quote ---
Letzteres, da die Zulage an die Tätigkeit im Ministerium gebunden ist.
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: pinmeister am 22.03.2022 11:36 ---... ich (Beamter) könnte von meiner jetzigen Behörde (oberste Bundesbehörde mit Min.-Zulage) zu einer Bundesoberbehörde wechseln und (zunächst) abgeordnet werden. ...
--- End quote ---
Kleine Anmerkung
Falls Ihnen die Ministerialzulage in den letzten sieben Jahren (vor dem Dienststellenwechsel) mindestens fünf Jahre zugestanden hat und dienstliche Gründe für den Wechsel bestehen, z B. weil Sie sich auf eine Stellenausschreibung bei der Bundesoberbehörde beworben haben und die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu Ihren Gunsten getroffen wurde, dann fällt zwar die Ministerialzulage weg, Sie erhalten aber zunächst in gleicher Höhe eine Ausgleichszulage (siehe § 13 BbesG). Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des Anfangsbetrages.
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