Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Freistellung

(1/2) > >>

LALA1206:
Hallo,

ist es im ÖD erlaubt sich befristet freistellen zu lassen und in der Zeit probehalber eine andere Tätigkeit auszuführen?

LG

Wdd3:

Im öffentlichen Dienst, ähnlich in den kirchlichen Einrichtungen (AVR), können die Beschäftigten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 28 TVöD unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

Ob die Ausübung einer anderen Tätigkeit einen wichtigen Grund darstellt kann ich nicht sagen.

LALA1206:
Ich argumetiere so:

Rechtlich gibt es keine regelung sondern eher nur kulanz...

Wenn eine Freistellung erfolg, so werde ich für eine Tätigkeit in dieser zeit nicht bezahlt, da ich die Tätigkeit nicht ausübe, somit wäre auch eine Anzeigepflicht für ein anderen Job nicht verpflichtend....

Organisator:
Richtig, nur Kulanz. Aber warum sollte der Arbeitgeber das tun, er hat schließlich nur Nachteile davon?

LALA1206:
Naja der AG  würde dadurch diplomatisch stress,probleme und ggf Rechtsstreite vermeiden.
Die Kostenstelle wird gefüttert und es kann jemand anderweitig eingestellt werden und danach ggf entfristet werden...

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version