Grundsätzlich kann die Möglichkeit bestehen, dass auch Beamte - z.B. in unteren Besoldungsgruppen und bei Teilzeit - Wohngeld erhalten.
Vgl. z.B. auch Nr. 15.11 WoGVwV
1) Als das im BWZ zu erwartende Einkommen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 WoGG ist das Einkommen zugrunde zu legen, über dessen Höhe eine verlässliche Aussage möglich ist. Bei Haushaltsmitgliedern, die über regelmäßige Einnahmen in gleicher Höhe verfügen (
z. B. Beamte, Angestellte, Rentner, Empfänger von Arbeitslosengeld), kann in der Regel von den bei der Antragstellung bekannten monatlichen Einnahmen ausgegangen werden, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Erhöhung oder Verringerung der Einnahmen erwarten lassen.
Könnten Beamte kein Wohngeld beziehen, wären diese dort nicht explizit genannt.
Ich verstehe den SV wie folgt:
Der Fragesteller erhält Versorgungsbezüge, ist verheiratet, die Ehefrau arbeitet aktuell nicht.
Beispiel NRW: Seit dem 01.01.2021 betragen die Mindestversorgungsbezüge mit vollem Familienzuschlag 1.924,77 € (Jahressumme = 23.097,24€).
Bei einem Beamten werden pauschal 20% für Steuern und Kranken-/Pflegeversicherung vom Einkommen abgezogen. Bei einem Pensionär zudem 102€ Werbungskosten.
Damit bei diesem Einkommen überhaupt ein minimaler Wohngeldanspruch (im Bereich 20 - 48€) gegeben ist, müsste der Wohnort mindestens der Mietstufe 5 zuzuordnen sein.
Erhält der Fragesteller mehr als die Mindestversorgung und/oder wohnt er in einem Wohnort mit einer Mietstufe < 5, dann dürfte aller Voraussicht nach ohnehin kein WG-Anspruch bestehen.
Einfach mal den WG-Rechner nehmen und gucken, ob überhaupt ein Anspruch bestünde:
https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBSTRT