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[Allg] Wohngeld trotz Beamtenstatus

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Willi1967:
Hallo!
Weiß jemand ob es möglich ist, als Beamter Wohngeld zu beantragen? Also vorausgesetzt dem Beamten würde rein rechnerisch wegen der Höhe der Versorgung bzw. Besoldung Wohngeld zu stehen, dürfte er es dann erhalten oder ist dieses aufgrund des Beamtenstatus aus irgendwelchen Gründen ausgeschlossen?

xap:
Beantragen kann man grundsätzlich alles. Die Frage, ob Wohngeld bewilligt würde, beantworte ich mit nein. Denn diese Fragestellung reiht sich in das Thema amtsangemessene Alimentation ein. Dort wurde umfänglich beschrieben, dass Beamten kein Wohngeld zusteht.

Max Bommel:

--- Zitat von: Willi1967 am 23.03.2022 12:06 ---Hallo!
Weiß jemand ob es möglich ist, als Beamter Wohngeld zu beantragen? Also vorausgesetzt dem Beamten würde rein rechnerisch wegen der Höhe der Versorgung bzw. Besoldung Wohngeld zu stehen, dürfte er es dann erhalten oder ist dieses aufgrund des Beamtenstatus aus irgendwelchen Gründen ausgeschlossen?

--- End quote ---

Natürlich können Beamte Wohngeld beziehen. Gerade als Anwärter mit gleichzeitig hohen Werbungskosten kann das ein Thema sein.

SwenTanortsch:
Wohngeldberechtigt ist zunächst einmal jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet (vgl. § 3 (1) WoGG) bzw. Eigentum an selbst genutztem Eigentum hat (vgl. § 3 (2) WoGG). Das gilt ebenso für Beamte, da sie nicht explizit zu denen gehören, die vom Wohngeldbezug ausgeschlossen werden (vgl. § 7 WoGG). De facto sollte eine solche Bezuschussung allerdings ausgeschlossen sein, da eine Alimentation immer so bemessen sein muss, dass ein Sozialleistungsanspruch nicht gegeben sein kann; nicht umsonst beinhaltet der absolute Alimentationsschutz die 115 %ige Nettovergleichsschwelle zum sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau und hebt das Bundesverfassungsgericht entsprechend regelmäßig den qualitativen Unterschied zwischen der Grundsicherung und der Alimentation hervor, zuletzt bspw. in Rn. 47 der aktuellen Entscheidung: "Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss".

Da also davon auszugehen ist, dass der Beamte wie auch seine Familie qua Amt keiner sozialhilferechtlichen Leistungen bedürfen kann, sollte er als natürliche Person zwar wohngeldberechtigt, aber de facto nicht wohngeldbedürftig sein können, sodass davon auszugehen ist - denke ich -, dass einem entsprechenden Antrag auf Wohngeld nicht entsprochen werden würde. Wegen der genannten Wohngeldberechtigung kann einen aber zumindest niemand davon abhalten, einen entsprechenden Antrag zu stellen - wenn das ggf. auch womöglich zum Kopfschütteln bei dem entsprechenden Sachbearbeiter führen könnte.

WasDennNun:
@Swen, das gilt auch wenn der Beamte in Teilzeit ist?

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