Autor Thema: [Allg] Insichbeurlaubung abseits der Postbeamten (Erwerb Laufbahnbefähigung)  (Read 1293 times)

Fragmon

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In vielen Landesbeamtengesetzen wurde der Zugang zur Laufbahnbefähigung des höheren Diensts ohne Referendariat geöffnet.

Ohne Vorbereitungsdienst / Referendariat kann man eine Laufbahnbefähigung erhalten, wenn man die Bildungsvoraussetzungen besitzt und eine dem Vorbereitungsdienst gleichwertige Tätigkeit ableistet. Im höheren Dienst muss man in Sachsen bspw. drei Jahre Tätigkeiten des Laufbahnebene ausführen, um die Laufbahnbefähigung zu erhalten.

Das hat jedoch zur Folge, dass Beamte des gehobenen Diensts u. U. eventuell drei Jahre A13 Tätigkeiten wahrnehmen und nur mit einer A9 besoldet werden können.

Besteht für diese Fälle die Möglichkeit sich beurlauben zu lassen und vom Dienstherr dann für die drei Jahre einen Arbeitsvertrag mit der Entgeltgruppe E13 aufwärts zu erhalten?

Die Alternative sich entlassen und nach Ablauf der Zeit neu verbeamten zu lassen stellt natürlich ein großes Risiko bezüglich der Verbeamtungsfähigkeit dar (Gesundheit, Alter etc.).
« Last Edit: 24.03.2022 02:24 von Admin2 »

Casiopeia1981

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Man kann das versuchen. Rein nach der Lehre gibt es ein Hindernis, da ein Sonderurlaub nachrangig gegenüber einer Abordnung anzusehen wäre.

Wenn alle Seiten wollen, wird man einen Weg finden.

Fragmon

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Nochmals: Beamte A9 des Land X soll während der "Bewährungszeit" als Tarifbeschäftigter unter Beurlaubung (Ruhen des Beamtenverhältnisses) beim Land X weiterbeschäftigt werden.

Land X kann sich doch nicht an sich selbst abordnen bzw. bringt das dem Beamten ja nichts, da er nach wie vor in der selben Besoldugnsgruppe ist.

McOldie

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Wenn der Dienstherr es mitmacht, kann man sich ohne Bezüge beurlauben lassen (ich gehe davon aus dass hier entsprechende Sonderurlaubsregelungen bestehen) und während der Beurlaubungszeit als Tarifbeschäftigter beim gleichen Dienstherrn/Arbeitgeber befristet tätig sein. Es ist lediglich eine Frage des Wollens. Rechtlich ist es zulässig.
Um eine hier angesprochene  Abordnung handelt es sich dabei aber nicht.

Eukalyptus

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Eine Beurlaubung wird sicherlich an das dienstliche Interesse geknüpft sein. Sollte es im dienstlichen Interesse sein, dienen Aufstieg in den hD über diesen ungewöhnlichen Weg zu ermöglichen, wird man das tun.

Sollte aber der Dienstherr kein Interesse daran haben Aufstiegsmöglichkeiten in den hD zusätzlich zu den bereits existierenden anzubieten, wird man diesem Weg nicht zustimmen.

Wo ein Wille (des Dienstherren, nicht deiner!) ist, ist auch ein Weg.

Fragmon

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Es geht mir ja um die Möglichkeiten des Dienstherrn. Ich dachte, dass ich mal in einer Kommentierung vor langer Zeit gelesen hätte, dass das nicht ginge. Bin mir aber nicht sicher und frage hier lieber nach.