Autor Thema: erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen  (Read 4634 times)

ichEinfachUnverbeamtet

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Hallo @ community,

ich frage für einen Freund  ;D
Dieser ist seit mehr als 12 Jahren im öD (TG Ost). KFrist ist nach §34 also 6 Monate zum Quartalsende. Eine Bewerbung in der Privatwirtschaft ist geglückt und er könnte "morgen" anfangen. Die Firma möchte keine 6 Monate (plus die Zeit zum QuartEnde) warten sondern möchte den Kollegen eben baldmöglich einstellen. Einem Aufhebungsvertrag wird auf Nachfrage hin nicht zugestimmt.

Mit welchen Konsequenzen müsste mein Kollege rechnen, wenn er heute kündigt, "morgen" nicht mehr erscheint und direkt in der Privatwirtschaft anfängt? Das "morgen" ist (noch) nicht definiert - es können Tage, Wochen oder Monate sein.
Was ihm auf die Schnelle einfällt wäre:
- kein Entgelt mehr ab dem Nichterscheinen in der Behörde
- restlicher Urlaubsanspruch verfällt
- noch abzubummelnde Stunden sind wohl auch hinfällig

Schadensersatzansprüche der Behörde an ihn sind sicher eher schwierig, oder? Wie will man seine Verwaltungsarbeit und den Schaden an nicht bearbeitetem Papier messen?

Wdd3

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #1 am: 24.03.2022 10:44 »
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Arbeitsleistung und kann die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer daher auch einfordern. Allerdings ist dieser Anspruch aufgrund der Regelung in § 888 ZPO nicht im Wege der Zwangsvollstreckung vollstreckbar und kann daher praktisch nicht durchgesetzt werden.

Der Arbeitgeber hat dann noch die Möglichkeit, einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen. Inhaltlich ist die Schadensersatzpflicht darauf beschränkt, dass der Arbeitgeber so gestellt wird, wie er ohne die faktische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist stehen würde. Da die Schadenspositionen gerade auf der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers (der faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist) beruhen müssen, sind solche Schäden in der Praxis jedoch meist nur schwer nachweisbar.

Das Risiko für deinen "Freund" ist gering.

WasDennNun

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #2 am: 24.03.2022 10:58 »
Wenn kein Aufhebungsvertrag auf Nachfrage gemacht wird, dann würde ich als nächstes eben nach § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigung zum 15.4., 30.4. ... machen.
Dann muss der AG reagieren und bis das dann durch die Instanzen durch ist...
(man muss da ja auf verlangen dem Ag einen Kündigungsgrund nennen und dieses müsste dann ein Gericht prüfen)
Aber ob da der AG dann Klagt?

Parallel sofort die Gleitzeit nehmen und anteiligen Urlaub einreichen.

Thema: Schadensersatzforderung, eher unproblematisch, da der AG im öD seltener ihn nachweisen kann.

(Als Ing bei der Baubehörde ginge das leichter als bei der Führescheinstelle)
Oft liegt der Schadensgrund dann ja auch beim Organisationsversagen des AGs.

neodeo2

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #3 am: 24.03.2022 14:50 »
+ bestimmt sehr schlechtes Zeugnis?

und was ist mit der Betriebsrente (VBL)?

Organisator

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #4 am: 24.03.2022 15:09 »
+ bestimmt sehr schlechtes Zeugnis?

und was ist mit der Betriebsrente (VBL)?

Was soll mit der sein? Nach mehr als 5 Jahren Beitragszahlung gibts einen Anspruch, der zum vereinbarten Zeitpunkt zur Rentenzahlung führt.

Wdd3

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #5 am: 24.03.2022 15:13 »
+ bestimmt sehr schlechtes Zeugnis?

und was ist mit der Betriebsrente (VBL)?

Der Wortlaut bzw. die Beurteilung im Zeugnis mus der Arbeitsleistung/Qualität entsprechen. Der Zeitpunkt der Kündigung kann darauf keinen Einfluss haben.

XTinaG

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #6 am: 24.03.2022 15:49 »
Das qualifizierte Arbeitszeugnis erstreckt sich aber eben auch auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit.

Fragmon

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #7 am: 24.03.2022 15:55 »
+ bestimmt sehr schlechtes Zeugnis?

und was ist mit der Betriebsrente (VBL)?

Der Wortlaut bzw. die Beurteilung im Zeugnis mus der Arbeitsleistung/Qualität entsprechen. Der Zeitpunkt der Kündigung kann darauf keinen Einfluss haben.

Na und.... dann gibt es ein Zeugnis Note 3 und keine Abschiedsformel.

Wdd3

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #8 am: 25.03.2022 06:27 »
Das qualifizierte Arbeitszeugnis erstreckt sich aber eben auch auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit.


Na und.... dann gibt es ein Zeugnis Note 3 und keine Abschiedsformel.

Die meisten AG/Personaler knicken ein wenn ein AN das Zeugnis beanstandet.
Viele stellen gleich ein gutes Zeugnis aus um keine Diskussionen zu haben.
Einige lassen das Zeugnis vom AN selber schreiben und signieren dann nur noch. (jedenfalls in der pW)

XTinaG

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #9 am: 25.03.2022 06:54 »
Das qualifizierte Arbeitszeugnis erstreckt sich aber eben auch auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit.


Na und.... dann gibt es ein Zeugnis Note 3 und keine Abschiedsformel.

Die meisten AG/Personaler knicken ein wenn ein AN das Zeugnis beanstandet.
Viele stellen gleich ein gutes Zeugnis aus um keine Diskussionen zu haben.

Was, selbst wenn es zuträfe, bei der Beurteilung des individuellen Risikos nicht hilft, da es von der allg. Häufigkeit eines entsprechenden Handelns von Arbeitgebern unabhängig ist.

Wdd3

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #10 am: 25.03.2022 07:16 »

Was, selbst wenn es zuträfe, bei der Beurteilung des individuellen Risikos nicht hilft, da es von der allg. Häufigkeit eines entsprechenden Handelns von Arbeitgebern unabhängig ist.

Bei der Abwägung des individuellen Risikos hilft es.

...und es trifft sehr häufig zu.

XTinaG

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #11 am: 25.03.2022 07:24 »
Das individuelle Risiko ist völlig unabhängig von der allg. Häufigkeit. Selbst wenn die allg. Häufigkeit bei einem von einer Milliarde Fällen liegt, kann die individuelle Eintrittswahrscheinlichkeit bei 100 Prozent liegen.

Wdd3

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #12 am: 25.03.2022 07:46 »
Die Wahrscheinlichkeitstheorie, auch Wahrscheinlichkeitsrechnung oder Probabilistik, ist ein Teilgebiet der Mathematik, das aus der Formalisierung, der Modellierung und der Untersuchung von Zufallsgeschehen hervorgegangen ist.

Wie bereits angesprochen muss der TB sein individuelles Risiko abwägen.

Auch wenn du ein individuelles Problem mit mir hast ändert sich daran nichts.

Wie auch in der jüngeren Vergangenheit werde ich mich nicht auf dein "Nein, Doch, Och" einlassen un dem Admin Lebenszeit schenken.

Du kannst dich jetzt wieder ausgiebig zum Kasper machen und mich diskreditieren.

Mal sehen wie viele deiner unangemessenen und überflüssigen Kommentare heute gelöscht werden. :o

XTinaG

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #13 am: 25.03.2022 07:48 »
Wie üblich verläßt Du die Sachebene. Ich brauche Dich nicht zu diskreditieren, das schaffst Du immer ganz alleine.

WasDennNun

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #14 am: 25.03.2022 07:54 »

Was, selbst wenn es zuträfe, bei der Beurteilung des individuellen Risikos nicht hilft, da es von der allg. Häufigkeit eines entsprechenden Handelns von Arbeitgebern unabhängig ist.

Bei der Abwägung des individuellen Risikos hilft es.

...und es trifft sehr häufig zu.
Aber wesentlich seltener, wenn der Parameter gekränkter Vertreter des AGs, angepisster PA, Rache, dem zeige ichs ...
auf p=1 steht

Denn: Es kommt extrem selten vor das kein Aufhebungsvertrag gemacht wird .... den Rest bezüglich individuellem Risiko darfst du dir selbst modellieren.