Autor Thema: erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen  (Read 4715 times)

Wdd3

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #15 am: 25.03.2022 08:33 »
Das ist richtig. Tatsächlich habe ich noch nie davon gehört das ein AG, bzw. dessen Vertreter, sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlässt.

Allerdings scheint der TB, bzw. sein Freund, vor der Entscheidung zu stehen das er eine andere Stelle nicht antreten kann wenn er die Kündigungsfrist einhält.
Es handelt sich also um eine individuelle Entscheidung.
Sicher ist es sinnvoll beim Vorgesetzten, Personaler oder wer auch immer sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlassen will, nochmals vorzusprechen und eine gemeinsame Lösung zu finden. 

Sollte eine solche nicht gefunden werden und daraus ein neg. Zeugnis entstehen, kann dieses beanstandet werden und meine vorhergehende Aussage widerholt sich:
Die meisten AG/Personaler knicken ein wenn ein AN das Zeugnis beanstandet.
Viele stellen gleich ein gutes Zeugnis aus um keine Diskussionen zu haben.

Wer möchte kann das gern mit Wahrscheinlichkeitsrechnungen auf Grundlage von fiktiven Zahlen "berechnen", grundsätzlich bleibt es bei der individuellen Risiko Abwägung des TB bei der er sich die Frage stellen muss was ihm die neue Stelle wert ist.

 

XTinaG

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #16 am: 25.03.2022 08:39 »
Und genau für diese individuelle Risikoabwägung ist die wiederholt vorgetragene Aussage "Die meisten AG/Personaler knicken ein wenn ein AN das Zeugnis beanstandet. Viele stellen gleich ein gutes Zeugnis aus um keine Diskussionen zu haben." ohne jede Bedeutung, wenn man auf die individuelle Eintrittswahrscheinlichkeit, also das tatsächliche Risiko, abstellt und nicht etwa auf ein auf einem ökologischen Fehlschluß beruhendes Bauchgefühl.

Wdd3

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #17 am: 25.03.2022 08:53 »
Also gibt es deiner Ansicht nach eine konsistente rechtliche Grundlage. Anstatt nur rum zu nölen gib sie doch bitte bekannt damit der TB eine für ihn Zukunftsweisende Entscheidung treffen kann.

XTinaG

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #18 am: 25.03.2022 09:04 »
Du bist sehr offensichtlich intellektuell nicht in der Lage, meinen Ausführungen zu folgen. Wie sollte es eine rechtliche Grundlage für eine individuelle Eintrittswahrscheinlichkeit geben?!? Ohne (weitere) Worte...

WasDennNun

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #19 am: 25.03.2022 09:07 »
Das ist richtig. Tatsächlich habe ich noch nie davon gehört das ein AG, bzw. dessen Vertreter, sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlässt.
Und hier hörst du es zum ersten mal und behauptest, dass dieser AG einknicken wird, weil
Zitat
Die meisten AG/Personaler knicken ein wenn ein AN das Zeugnis beanstandet.
Viele stellen gleich ein gutes Zeugnis aus um keine Diskussionen zu haben.

Du merkst schon, dass das kein guter Rat ist, die eine Realität verneinen und behaupten das andere trifft niemals zu....


mein Rat:
Auch wenn es ein scheiß Zeugnis gibt (welches man natürlich anfechten kann) würde ich flugs den Abgang machen (nach einem weiteren protokolierten nicht einvernehmlichem Gespräch wg. Auflösungsvertrag).

Das schlechte Zeugnis, lässt sich beim Übernächsten AG locker erklären, falls es den AG dann überhaupt interessiert.

Wdd3

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #20 am: 25.03.2022 09:24 »
Ich habe geschrieben "die meisten" ich verstehe nicht wie du daraus verstehst "niemals"

Ansonsten entsprich dein Ratschlag doch genau dem meinigen:


Allerdings scheint der TB, bzw. sein Freund, vor der Entscheidung zu stehen das er eine andere Stelle nicht antreten kann wenn er die Kündigungsfrist einhält.
Es handelt sich also um eine individuelle Entscheidung.
Sicher ist es sinnvoll beim Vorgesetzten, Personaler oder wer auch immer sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag einlassen will, nochmals vorzusprechen und eine gemeinsame Lösung zu finden. 

 grundsätzlich bleibt es bei der individuellen Risiko Abwägung des TB bei der er sich die Frage stellen muss was ihm die neue Stelle wert ist.



Wdd3

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #21 am: 25.03.2022 09:37 »
Du bist sehr offensichtlich intellektuell nicht in der Lage, meinen Ausführungen zu folgen. Wie sollte es eine rechtliche Grundlage für eine individuelle Eintrittswahrscheinlichkeit geben?!? Ohne (weitere) Worte...
Was das jetzt noch mit dem nicht Verlassen der Sachebene zu tun haben soll, was du selbst eben noch bemängelt hast, bleibt dein Geheimnis.

...aber...

...seufzt...ein Letzter Versuch....extra für dich...

Deine Unfähigkeit die Ironie in meinen, auf deinen Kommentare hinzielenden Kommentare zu erkennen, ist lediglich auf einen Mangel deiner Intellektuellen Fähigkeiten zurückzuführen.

Damit beende ich den Kindergarten.
   

XTinaG

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #22 am: 25.03.2022 09:38 »
Du bist der Kindergarten. Es bleibt bei meinen Ausführungen.

ichEinfachUnverbeamtet

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #23 am: 09.05.2022 11:44 »
back to topic  ;D Es gibt Neuigkeiten.

Ich muss beim Behörde A (Bundesland X) kündigen, um dann beim Behörde B (Bundesland X) eine Neueinstellung zu erhalten. Ich weiß nur noch nicht, ob der "neue AG" die Kündigungsbestätigung "in echt" sehen will. Ich könnte ja auch lügen und sagen, dass ich zum 31.05.22 gekündigt habe (Aufhebungsvertrag wird so kurz nicht genehmigt). Dann hätte ich eben zwei Verträge, von dem einer wohl nicht mehr wirksam wäre ?!?

ABER kann das Bundesland X dann nicht sagen:
Da ich so gemein zum Behörde A war und ich total tarifwidrig gekündigt habe (2 Wochen statt 4 Monate zum Quartal), kommst du über AG B nicht mehr rein? Dann hätte ich gekündigt und kein neues Arbeitsverhältnis :-o

Naja, wenigstens wäre die Probezeit irrelevant, da ja KSchG greift wegen gleichem Arbeitgeber. Nur die Höhergruppierung kann man so echt prima umgehen.

öfföff

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #24 am: 09.05.2022 12:55 »
Oh gleicher öD Arbeitgeber? Das könnte alles dann auch dumm laufen... Sagtest du nciht du willst in die Privatwirtschaft?

ichEinfachUnverbeamtet

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #25 am: 09.05.2022 13:01 »
Japp, immer das gleiche BL als AG  :o
Jetzt ist AG A = Behörde, dann ist AG B eine Uni, bei dem die Angestellten nach Hochschulgesetz dem Land angehören.

Zitat
Oh gleicher öD Arbeitgeber? Das könnte alles dann auch dumm laufen...
Und das wäre welcher Fall bzw. warum?

EDIT: Ja, Privatwirtschaft war auch eine Option. Aktuell aber eher wieder öD -.-

Fragmon

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #26 am: 10.05.2022 10:28 »
In deinem Eingangspost handelte es sich noch um eine andere Person und der Begriff Firma ist gefallen.

Warum lässt du dich dann nicht versetzen? In meinem Bundesland ist geregelt, dass eine landesinterne Versetzung innerhalb von drei Monaten erfolgen soll. Dann fängst du nicht wieder in Stufe 1 an.

Spätestens bei einer Aktenübergabe kommt das Problem raus, wenn es nicht sogar noch bezügetechnisch Probleme gibt. Einen guten Beurteilungsbeitrag kannst du genauso abhaken.


ichEinfachUnverbeamtet

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Antw:erst kündigen, dann vor Ablauf der Frist gehen
« Antwort #27 am: 16.05.2022 09:19 »
Warum lässt du dich dann nicht versetzen?
Weil genau das vom "neuen" alten AG nicht gewünscht ist. Jetzt kann ich stur sein und sagen "ich will zu euch versetzt und nicht neu eingestellt werden". Dann werde ich plötzlich wohl nur noch der Zweitbester Bewerber sein. Oder ich nehme die Neueinstellung so hin und hoffe/verhandle eine Einstellung zur EG X Stufe Y mit Zulage zur Z, um nicht mit Verlust neu dort anzufangen.
Es gibt eben auch kein Recht auf Versetzung auf welches ich pochen könnte -.-

Spätestens bei einer Aktenübergabe kommt das Problem raus, wenn es nicht sogar noch bezügetechnisch Probleme gibt. Einen guten Beurteilungsbeitrag kannst du genauso abhaken.
Naja, bezügetechnisch hatte ich da eher weniger Bedenken. Im Zweifel habe ich bei Behörde A einen halben/ganzen Monat zuviel erhalten und muss das dann zurückzahlen. Wäre ja im Prinzip nicht schwierig, da der AG ja immer noch derselbe ist - er sich also easy peasy das Geld holen kann mit der nächsten Bezügeabrechnung.
Ich hatte eher Angst wegen:
"Du hast fristlos (tarifwidrig) gekündigt???? Dich will ich hier nicht mehr. Vertrauensverhältnis massiv gestört oder so in der Art irgendwas...
Beurteilung sei mal dahingestellt. Da lege ich hier bei der alten Behörde keinen Wert drauf. Die ist eh nach Nase gestrickt