Autor Thema: Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung  (Read 6275 times)

mumble

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #15 am: 30.03.2022 08:07 »
Du kannst ja hier mal schreiben was dein Arbeitsbereich ist. Vielleicht liegst du mit deiner Einschätzung ja auch daneben.


Flying

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #16 am: 30.03.2022 08:45 »
Vielen dank für die Antwort, denke die Hemmschwelle ist da zu groß, um tatsächlich gegen meinen AG vor Gericht zu ziehen. Dann bräuchte ich sicherlich auch einen Anwalt.
Dann warte ich wohl erstmal ab.

Warum?
Ich denke das würde das Vertrauensverhältnis zu meinem AG belasten und er hätte mich ab dem Zeitpunkt vermutlich auf dem Kieker und würde sicherlich einen Weg finden mich loszuwerden, einen neuen Arbeitgeber finde ich bei mir in der Gegend nicht so schnell.

Das Vertrauensverhältnis besteht doch eh nicht, wenn sie dich dauerhaft unterbezahlen wollen.
Wenn du dir sicher bist, dann lohnt sich der Klageweg bzw. der AG wird ihn vermeiden wollen, weil er weiß, dass er verlieren wird.

Aber poste deinen Arbeitsbereich doch mal hier - hier gibt es einige Experten, die dir da sicherlich sagen können, ob deine Einschätzung stimmt oder nicht.

Alfi

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #17 am: 30.03.2022 12:04 »
Wer kennt sich denn hier genau aus?

Wem könnte ich meinen Arbeitsbereich senden? Kann man das auch PN machen?

Ich wollte auf die nächste Stufe warten, diese habe ich nun, aber unsere Haushaltszahlen sind mies und man möchte z.Zt. Personalkosten eher sparen...

Kaiser80

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #18 am: 30.03.2022 12:16 »
Auf die "nächste Stufe" muss man i.d.R immer warten. Oder gehts um die Entgeltgruppe?


Kaiser80

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #19 am: 30.03.2022 12:19 »

Meine eigene Einschätzung hat ergeben, das ich an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt bin, und demnach nach EG 9a entlohnt werden sollte.


Na, dann ist doch alles Tuti!
Ich würde mich da an deiner Stelle eher an der Aussage von @Lars73 orientieren...

Unabhängig von der Frage einer möglichen Klage sollte man die entsprechende Bezahlung nach E9a schriftlich geltend machen.

... Nun sind die Heraushebungsmerkmale der E9a nicht ganz so leicht zu prüfen. ...


Wynchester

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #20 am: 30.03.2022 12:23 »
Leitung über das Kanalnetz ( ca. 320km) ca. 45 Pumpwerke, 2 Schöpfwerke sowie ca. 50 Regenrückhaltebecken. 8 Mitarbeiter sind unterstellt, zugleich Bereitschaftleitung. Als Heraushebungsmerkmal sehe ich, die Tätigkeit an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortung.
Die besondere Wichtigkeit ergibt sich meines Erachtens daraus, dass die Möglichkeit
wesentliche Nachteile oder Gefährdungen für den Arbeitgeber, Dritte
oder die Allgemeinheit im Falle eines Defekts der Anlagen entstehen, siehe BAG,
Urteil v. 08.09.1971 - 4 AZR 405/70.

Würde mich freuen wenn ihr mir eine Rückmeldung gebt, ob meine Einschätzung richtig ist, ich selbst bin davon überzeugt.

Kaiser80

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #21 am: 30.03.2022 13:01 »
Eine besonders wichtige Arbeitsstätte im tariflichen Sinne liegt dann vor, wenn sie gegenüber den sonstigen Arbeitsstätten eines geprüften Meister oder einem Meister oder Meisters mit aufgabenspezifischer Sonderausbildung für den Arbeitgeber von außerordentlicher, überdurchschnittlicher Bedeutung ist (BAG 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - Rn. 22, zitiert nach juris).
Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte außergewöhnlich oder besonders bedeutsam ist, wenn besonders wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen zu bedienen sind oder wenn beim Ausfall der Anlagen oder der Versäumung einer baldigen Wiederingangsetzung für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit wesentliche Nachteile oder Gefährdungen eintreten können (BAG 23. Januar 1985 - 4 AZR 14/84 - Rn. 37, zitiert nach juris).

Ich tendiere zur 9a, würde meine Hand aber nicht ins Feuer legen...

Wynchester

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #22 am: 30.03.2022 13:10 »
Die besondere Wichtigkeit ergibt sich aus der Möglichkeit
wesentlicher Nachteile oder Gefährdungen für den Arbeitgeber, Dritte
oder die Allgemeinheit im Falle eines Defekts der Anlagen.
Das höhere Maß der Verantwortung ergibt sich ebenso wie die
besondere Wichtigkeit der Arbeitsstätte aus den möglichen Folgen für
Dritte und die Allgemeinheit aus der Arbeitsstätte, hier der Ausfall/die
Beeinträchtigung der Wasserversorgung für xtausend Menschen.
Das wäre so meines Erachtens die Begründung.

Alfi

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #23 am: 30.03.2022 13:48 »
Auf die "nächste Stufe" muss man i.d.R immer warten. Oder gehts um die Entgeltgruppe?

Sorry, ich meinte ich wollte auf die nächste Stufe warten bevor ich einen Höhergruppierungsantrag stelle.

die nächste Stufe habe ich bereits erhalten, aber ich würde gerne wissen ob ein Antrag auf die nächste Entgeltgruppe überhaupt was bringt. Außer ggf. blöde Blicke, da die Haushaltslage ja eh schlecht ist etc.

Lo sa

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #24 am: 30.03.2022 15:02 »
Wenn die 9a richtig ist, bedarf es keinen Antrag auf Höhergruppierung. Vielmehr war es dann schon immer die 9a, wenn sich die auszuübende Tätigkeit nicht änderte (Bewertungsirrtum).
Die Stufe unterliegt anders als die Entgeltdifferenz keiner Verjährung. Man muss seine Ansprüche bzgl Entgeltdifferenz geltend machen und dann ggf klagen.

Kaiser80

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #25 am: 31.03.2022 07:10 »
Auf die "nächste Stufe" muss man i.d.R immer warten. Oder gehts um die Entgeltgruppe?

Sorry, ich meinte ich wollte auf die nächste Stufe warten bevor ich einen Höhergruppierungsantrag stelle.

die nächste Stufe habe ich bereits erhalten, aber ich würde gerne wissen ob ein Antrag auf die nächste Entgeltgruppe überhaupt was bringt. Außer ggf. blöde Blicke, da die Haushaltslage ja eh schlecht ist etc.
1. Es gibt keinen wirksamen Antrag auf Höhergruppierung mehr. Diesen gab es nur bis 31.12.2017 im Rahmen des §29b TVÜ-VKA /Überleitung in die neu EGO. Wie und was (rechtssicher) zu tun ist, wenn es unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Eingruppierung gibt, wurde doch in diesem Strang und vielen weiteren ausführlich dargelegt.
2. Der Tarifautomatik ist die jeweilige Haushaltslage ziemlich wurscht.
3. Es wäre ja mal ein Anfang, wenn du zumindest "grob" beschreibst, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind. Und zwar nicht per PN, denn dieses Forum lebt vom Schwarmwissen.

Lars73

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #26 am: 31.03.2022 07:20 »
@Wynchester
Auch für mich ist es ein Grenzfall mit Tendenz zur E9a. Vor Gericht aber kein Selbstläufer.

Wynchester

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #27 am: 31.03.2022 08:28 »
@Wynchester
Auch für mich ist es ein Grenzfall mit Tendenz zur E9a. Vor Gericht aber kein Selbstläufer.
dementsprechend ist es vielleicht ja sowieso das beste zu warten bis zu den Beratungen, vielen dank für die Zeit und Müh.

NWB

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #28 am: 31.03.2022 08:39 »
Und wieder gewinnt der Arbeitgeber durch aussitzen.

Spidersangel

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #29 am: 31.03.2022 09:01 »
Diese Vorgehensweise hat mir bei meinem Prozess knappe 30k € Verlust eingebracht.
Aber ist ja jedem Seine Eigene Entscheidung.