Autor Thema: Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung  (Read 5878 times)

Alfi

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #30 am: 31.03.2022 12:19 »
Auf die "nächste Stufe" muss man i.d.R immer warten. Oder gehts um die Entgeltgruppe?

Sorry, ich meinte ich wollte auf die nächste Stufe warten bevor ich einen Höhergruppierungsantrag stelle.

die nächste Stufe habe ich bereits erhalten, aber ich würde gerne wissen ob ein Antrag auf die nächste Entgeltgruppe überhaupt was bringt. Außer ggf. blöde Blicke, da die Haushaltslage ja eh schlecht ist etc.
1. Es gibt keinen wirksamen Antrag auf Höhergruppierung mehr. Diesen gab es nur bis 31.12.2017 im Rahmen des §29b TVÜ-VKA /Überleitung in die neu EGO. Wie und was (rechtssicher) zu tun ist, wenn es unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Eingruppierung gibt, wurde doch in diesem Strang und vielen weiteren ausführlich dargelegt.
2. Der Tarifautomatik ist die jeweilige Haushaltslage ziemlich wurscht.
3. Es wäre ja mal ein Anfang, wenn du zumindest "grob" beschreibst, was deine auszuübenden Tätigkeiten sind. Und zwar nicht per PN, denn dieses Forum lebt vom Schwarmwissen.

ok ich wollte dem Threadersteller nichts wegnehmen, deshalb dachte ich ggf. PN.

Ich bin:
Fachdienstleiter Steuern, Buchhaltung und Jahresabschluss (inkl. mir selbst 4 Personen plus ggf. Aushilfe und oder Azubi) in einer kleinen Stadt.
stellvertretender Fachbereichsleiter Finanzen (ca. 11-13 Personen)
Jahresabschluss erledige ich komplett alleine ohne jegliche Hilfe von anderen.
Ich arbeite zum Teil am Haushaltsplan mit, jedes Jahr etwas mehr. (dies ist aber Aufgabe des Fachbereichleiters)
Ich bin Fachwirt (aber kein Verwaltungsfachwirt), habe 6,5 Jahre Berufserfahrung im öffentlichen Dienst und an dieser Position seit etwas mehr als 4 Jahren.
Die neuen Projekte im Bereich Finanzen übernehme meistens ich (z.B. §2b etc.).


Alfi

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #31 am: 31.03.2022 12:25 »
Achso eingruppiert bin ich in der EG 10.

wir haben Fachdienstleiter die weniger Personal zu führen haben, aber die EG 11 bekommen.

Kaiser80

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #32 am: 31.03.2022 12:43 »
Ich halte, je nach Zuschnitt und Zeitanteilen EG 9c bis EG11 für  zutreffend. Tendenz zur 9c

Alfi

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #33 am: 31.03.2022 12:53 »
Ich danke dir

Kaiser80

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #34 am: 31.03.2022 13:08 »
Die Sprüng aus der EG6 und aus der 9b/9c sind nach meiner (bescheidenen) Erfahrung die schwierigsten.

Für die EG10, Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ , sind zwei unterschiedliche
Anforderungen erforderlich, welche kumulativ erfüllt sein müssen.

Aus dem Definitionskatalog des Bundes:
Die besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn aufbauend auf den gründlichen, umfassenden
Fachkenntnissen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufgabenerledigung
erforderlich sind. Es sind danach hohe qualitative Anforderungen zu stellen. Eine besondere
Schwierigkeit ist zu bejahen, wenn die Rechtsmaterie z.B. komplex ist und die
Aufgabenerledigung nur durch die Analyse von Sachzusammenhängen bei einem hohen
Abstraktionsgrad bewirkt werden kann. Sie kann sich z.B. aus der großen Zahl der
anzuwendenden Vorschriften und ihrem häufigen Wechsel, im Einzelfall auch aus der Breite des
erforderlichen fachlichen Wissens und Könnens, aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer
sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen oder der
Kompliziertheit der Materie ergeben.
Die Bedeutung einer Tätigkeit stellt auf die Auswirkungen der Tätigkeit der/s Beschäftigen ab.
Sie ist als weitere Heraushebung gegenüber der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zu betrachten. Die Bedeutung zielt auf den Wirkungsgrad der Tätigkeit ab, der sich z.B. auf die
Besonderheiten der Menschenführung, des Personaleinsatzes, aber auch auf die
Besonderheiten der finanziellen Verantwortung erstrecken oder aus den Auswirkungen der
Tätigkeit oder richtungsweisenden Bedeutung der Sachbearbeitung für nachgeordnete Bereiche
ergeben kann.

Wie dem auch sei: In deinem Fall hat der AG ja bereits >1/3 aber <1/2 besondere Schwierigkeit und Bedeutung "erkannt" und kommt zur Rechtsmeinung EG10. Mithin stehen ja auch der EG11 auch eigentlich nur noch die Zeitanteile entgegen.