Die Sprüng aus der EG6 und aus der 9b/9c sind nach meiner (bescheidenen) Erfahrung die schwierigsten.
Für die EG10, Tätigkeitsmerkmal „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ , sind zwei unterschiedliche
Anforderungen erforderlich, welche kumulativ erfüllt sein müssen.
Aus dem Definitionskatalog des Bundes:
Die besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn aufbauend auf den gründlichen, umfassenden
Fachkenntnissen zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufgabenerledigung
erforderlich sind. Es sind danach hohe qualitative Anforderungen zu stellen. Eine besondere
Schwierigkeit ist zu bejahen, wenn die Rechtsmaterie z.B. komplex ist und die
Aufgabenerledigung nur durch die Analyse von Sachzusammenhängen bei einem hohen
Abstraktionsgrad bewirkt werden kann. Sie kann sich z.B. aus der großen Zahl der
anzuwendenden Vorschriften und ihrem häufigen Wechsel, im Einzelfall auch aus der Breite des
erforderlichen fachlichen Wissens und Könnens, aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer
sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen oder der
Kompliziertheit der Materie ergeben.
Die Bedeutung einer Tätigkeit stellt auf die Auswirkungen der Tätigkeit der/s Beschäftigen ab.
Sie ist als weitere Heraushebung gegenüber der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zu betrachten. Die Bedeutung zielt auf den Wirkungsgrad der Tätigkeit ab, der sich z.B. auf die
Besonderheiten der Menschenführung, des Personaleinsatzes, aber auch auf die
Besonderheiten der finanziellen Verantwortung erstrecken oder aus den Auswirkungen der
Tätigkeit oder richtungsweisenden Bedeutung der Sachbearbeitung für nachgeordnete Bereiche
ergeben kann.
Wie dem auch sei: In deinem Fall hat der AG ja bereits >1/3 aber <1/2 besondere Schwierigkeit und Bedeutung "erkannt" und kommt zur Rechtsmeinung EG10. Mithin stehen ja auch der EG11 auch eigentlich nur noch die Zeitanteile entgegen.