Autor Thema: [Allg] Hinweis auf Wartepflicht nach § 5 Abs.3 Satz 1 Beamtenversorgung  (Read 2937 times)

PrinzP

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Aber mal eine ganz andere Frage: War 1996 die Wartezeit nicht sogar noch 36 Monate?

Die Erhöhung auf drei Jahre kam erst 1999 und galt bis zur Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 - 2 BvL 11/04, mit welcher § 5 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung von 1999 (nun drei Jahre) als für mit dem Grundgesetz unvereinbar und für nichtig erklärt wurde.

https://openjur.de/u/178590.html


Opa

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Ah, danke. Ich wußte, dass da mal was war, aber an den genauen Zeitpunkt der Änderung konnte ich mich nicht erinnern.
Was mich allerdings beim geschilderten Sachverhalt etwas stutzig macht: Der Versorgungsbescheid enthält doch eine eindeutige Angabe zur Besoldungsgruppe, die der weiteren Berechnung zugrunde gelegt wurde. Wieso ist dem TE das vor 25 Jahren nicht aufgefallen, wieso hat er nicht direkt nachgefragt?

Ich meine, ich lese mir auch nicht bei jedem kleinen Vertrag 20 Seiten AGB durch, aber wenn ich damit auf die Nase falle, suche ich doch nicht 25 Jahre später die Schuld bei anderen…