Die Klage dürfte wenig Aussicht auf Erfolg haben. Weder betrifft der Sachverhalt die Fürsorgepflicht, noch hat der Dienstherr eine anders geartete Verpflichtung, ungefragt auf die rechtlichen und finanziellen Folgen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand hinzuweisen.
Die Regelung zur Wartezeit muss man sicher nicht ständig präsent haben, aber sie ist auch kein „Geheimwissen“ (war bei mir schon im Vorbereitungsdienst Thema) und spätestens, wenn ich an den eigenen Ruhestand denke, informiere ich mich entsprechend.
Dazu bieten die allermeisten Dienstherren eine Versorgungsauskunft an, die man spätestens ab dem 55. Lebensjahr einfordern kann. Und wenn da drin steht, dass sich das Ruhegehalt nicht nach meiner derzeitigen Besoldungsgruppe bemisst, habe ich Grund, weiter zu recherchieren.
Und auch wenn das 1995 nicht so einfach war, wie heute (2 Minuten googeln): Auch damals hätte man sich mit einfachen und zumutbaren Mitteln über die Bedingungen informieren können.
Auch wenn ich den Ärger verstehen kann, sehe ich beim besten Willen hier kein Verschulden des Dienstherrn.