Autor Thema: [Allg] Ermessensspielraum bei Probezeit § 19  (Read 1610 times)

Alphonso

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Liebe Forumsgemeinde,

folgender Sachverhalt: Angehender Beamter absolviert technisches Referendariat, um im höheren Dienst tätig werden zu können. Landesbehörde X möchte Referendar gerne übernehmen. Referendar war vor dem Referendariat als Angestellter bei Behörde X mehrere Jahre beschäftigt in einer Tätigkeit vergleichbar einer der Laufbahn des gehobenen Dienstes.

Regelmäßige Probezeit beträgt 3 Jahre nach § 19 der einzelnen Beamtengesetze. Probezeit kann verkürzt werden, wenn die vorherige Tätigkeit der Laufbahn entspricht. (Wortlaut in fast allen Landesbeamtengesetzen identisch)

Nun ist die Frage, ob die Behörde hier irgendeinen Ermessensspielraum besitzt von der dreijährigen Probezeit abzurücken, um dem Referendar die Übernahme etwas attraktiver zu machen.

Meiner Ansicht nach nicht, aber vielleicht habt ihr von irgendwelchen Konstrukten gehört, in denen das anders gehandhabt wurde?

Viele Grüße

Lars73

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Antw:[Allg] Ermessensspielraum bei Probezeit § 19
« Antwort #1 am: 31.03.2022 10:38 »
Welches Landesrecht findet denn Anwendung?
Besteht denn irgendeine Notwendigkeit dem X entgegenzukommen. Es wäre ja zu erwarten, dass er sowieso Interesse an einem Beamtenverhältnis in der A13 hat.

McOldie

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Antw:[Allg] Ermessensspielraum bei Probezeit § 19
« Antwort #2 am: 31.03.2022 11:13 »
Eine Tätigkeit im oder außerhalb des öffentlichen kann auf die Probezeit angerechnet werden,soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist.
Nach dem Sachverhalt handelt es sich bei der vorherigen Tätigkeit um eine Tätigkeit, die dem gehobenen Dienst zuzurechnen ist. Da hier eine Laufbahn des "höheren" Dienstes angestrebt wird, scheidet eine Anrechnung aus.

Alphonso

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Antw:[Allg] Ermessensspielraum bei Probezeit § 19
« Antwort #3 am: 31.03.2022 11:53 »
Das Entgegenkommen wäre darin begründet, dass die fertigen Assessoren eine relativ große Auswahl an Behörden und Stellen vorfinden (auch im nahen Umfeld) und durch das Referendariat natürlich verschiedene Einblicke in anderen Bereichen vorfinden und dort ebenfalls "umgarnt" werden. Und Behörde X akuten Mangel an hD hat. Die Hoffnung besteht darin, den Referendar so (und durch eine großzügige Anerkennung der vorherigen Tätigkeiten beim Thema Festlegen der Grundbesoldung und ruheghaltsfähiger Dienstzeiten) zu überzeugen, natürlich unter Vorbehalt bestandenem Staatsexamen.

Konkret geht es um SH. Aber wie gesagt, der Wortlaut ist in vielen Landesbeamtengesetzen identisch diesbezüglich. Zumindest zum Thema Probezeit wollte ich nur erfahren, ob ihr da schon einmal Erfahrungen hattet.

Und es ist, wie du sagst McOldie. Ich würde hier auch keine Anrechnungsmöglichkeit erkennen, aber fragen kostet ja nichts.

Danke euch!

Organisator

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Antw:[Allg] Ermessensspielraum bei Probezeit § 19
« Antwort #4 am: 31.03.2022 13:22 »
Und es ist, wie du sagst McOldie. Ich würde hier auch keine Anrechnungsmöglichkeit erkennen, aber fragen kostet ja nichts.

In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung finden sich auch keine anderen Tatbestände, die zu einer Verkürzung der Probezeit führen könnten. Allerdings ist dort ausgeführt:

Zu den §§ 28....
Nr. 2.1:
"Grundsätzlich können nur hauptberufliche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben."

Das "Grundsätzlich" macht mich da stutzig. Ohne konkrete Ausnahmen zu kennen könnte sich hier eine weitergehende Recherche in der Kommentarliteratur lohnen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass es zwei Anforderungen an die betreffende Laufbahn gibt:
vertikal: Tätigkeiten im gD vs. hD
horzizontal: gleiche Fachlaufbahn (was aber laut Sachverhalt gegeben sein dürfte).