Änderungsvertrag

Begonnen von mimue, 31.03.2022 14:56

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mimue

Hallo,
mal angenommen ich habe einen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.
Dieser ist zur Zeit befristet bis zum 31.12.2023
Jetzt habe ich einen Änderungsvertrag von meinem Arbeitgeber erhalten der besagt, dass ich ab 01.01.2024 unbefristet weiterbeschäftigt werde.
Und am Ende des Dokuments: "Der Änderungsvertrag tritt am 01.01.2024 in Kraft."
Datum von heute + Unterschrift

Meine Frage: Kann ich mich denn rechtlich auf diese Änderung verlassen oder muss ich damit rechnen, dass in der Zeit bis zum 01.01.2024 noch etwas meiner "Entfristung" entgegenwirken kann.
Angeblich stellt mich dieser Vertrag gleichwertig zu einem heute entfristeten Vertrag.

Vielen Dank für nützliche Hinweise!

WasDennNun

Ich würde mal sagen: Du hast damit einen unbefristeten AV der ab 1.1.24 gilt.
"Probezeit" gibt es nicht, da wenn du 6 Monate beim AG arbeitest das KSchG gilt.

Lars73

Natürlich kann dein Arbeitgeber bis zum 31.12.2023 eine Änderung des Änderungsvertrags mit Dir vereinbaren. Einseitig kann er diese Änderung nicht zurücknehmen. Die Möglichkeit einer Kündigung bleibt davon unberührt.

mimue

Zitat von: Lars73 in 31.03.2022 15:03
Natürlich kann dein Arbeitgeber bis zum 31.12.2023 eine Änderung des Änderungsvertrags mit Dir vereinbaren. Einseitig kann er diese Änderung nicht zurücknehmen. Die Möglichkeit einer Kündigung bleibt davon unberührt.

das würde bedeuten, dass für mich dieser Änderungsvertrag gleichwertig zu einer Entfristung mit Wirkung ab heute wäre?
Es ist denke ich klar worauf ich hinaus möchte: bestehen für mich weitere Unsicherheiten oder könnte ich mich, in dem von mir genannten Beispiel, als "entfristet" betrachten.

WasDennNun

Gefühlt ja, faktisch wohl nein.
Beispiel:
Wenn du derzeit einen AV hast, der mit Sachgrund Drittelmittelförderung  läuft, dann kann dir in diesem befristeten Vertrag natürlich eine betriebsbedingte Kündigung reinrutschen, weil der Mittelgeber das Geld streicht.
Trotzdem würde dich dein AG zum 1.1.24 wieder einstellen müssen.

Kat

Die gleichen Unsicherheiten wie für jeden  unbefristet angestellten Beschäftigten, der noch nicht unter die "Unkündbarkeit" fällt.

WasDennNun

Zitat von: Kat in 31.03.2022 15:17
Die gleichen Unsicherheiten wie für jeden  unbefristet angestellten Beschäftigten, der noch nicht unter die "Unkündbarkeit" fällt.
Nein.

Ich sehe da gigantische Unsicherheitsunterschiede.

in meinem (realen) Fall ist die betriebsbedingte Kündigung recht einfach. Da der Vertrag mit den Mitteln verknüpft ist.
bei einem sachgrundlosen befristeten Vertrag, ist es schon schwieriger, sozial Auswahl etc. und bei einem unbefristeten ebenfalls.
Oder glaubst du das ein Bundesland nicht für jemanden irgendwo eine Arbeitsstelle hat, die er dem Angestellten anbieten muss?

mimue

und was passiert, wenn der ursprüngliche Vertrag tatsächlich vor dem Datum der Änderung auf Grund einer Anlage zur Befristung beendet wird.
Was ist denn dann mit der Änderung, bleibt die trotzdem wirksam? (so wie ,,WasDennNun" es angedeutet hat)