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Kommt eine Rückgruppierung "im Alltag" häufig vor?

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Quintus:
Hallo zusammen,

ich arbeite derzeit in der freien Wirtschaft und habe mich kürzlich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst beworben (TVöD Bund). Ich bin also ein absoluter Neuling in Sachen Tarifverträge.

Nachdem ich mich in das Thema "Eingruppierung" etwas eingelesen habe, stieß ich auf die mögliche "Gefahr", dass sich nach der Einstellung herausstellt, dass man vom AG falsch (= zu hoch) eingruppiert wurde und man von heute auf morgen rückgruppiert werden kann.

Daher frage ich euch:
1. Lebt man im öffentlichen Dient also immer mit dem Gedanken im Hinterkopf, dass man quasi jeden Tag die Mitteilung erhalten könnte, rückgruppiert zu werden?
2. Wie häufig kommen Rückgruppierungen vor (unabhängig vom Grund der Rückgruppierung)?
3. Stimmt es, dass man sich als AN gegen eine solche Rückgruppierung quasi nicht wehren kann?
4. Gibt es eine Art verbindliche Prüfung, die der AG vor der Einstellung durchführen kann, um zu garantieren, dass der - zukünftige - AN richtig eingruppiert wurde? Gibt es AG, die eine korrekte Eingruppierung des AN im Arbeitsvertrag garantieren? Und falls ja, wäre eine solche Garantie im Fall der Fälle überhaupt gerichtsfest?

Ich bin für alle Antworten dankbar.

Freundlichen Grüße
Quintus

Lars73:
1. Nein.
2. Sehr selten. Soweit mit Rückgruppierungen allgemein Herabgruppierungen gemeint sind, diese kommen in erster Linie bei befristeten Verträgen die unter geänderten Bedingungen fortgesetzt werden vor. Korrigierende Rückgruppierungen sind eine ziemliche Ausnahme.
3. Gegen eine nachträgliche Korrektur einer falschen Eingruppierung kann man nur sehr selten erfolgreich angehen.
4. Möglich ist ggf. zu vereinbaren Aufgaben nach Entgeltgruppe X zu übertragen oder auf jeden Fall /mindestens) nach Entgeltgruppe  zu bezahlen. Beides wird kaum ein Arbeitgeber machen. Der Arbeitnehmer kann natürlich selber prüfen welche Eingruppierung korrekt ist. Dann kann er das Risiko einschätzen.
Die Garantie richtig eingruppiert zu sein kann der Arbeitgeber jederzeit geben. Das ergibt sich schon aus dem Tarifvertrag. Daraus folgt aber kein Anspruch auf die falsche Entgeltgruppe welche für die Eingruppierung gehalten wurde.

Organisator:
1. Nein
2. hab ich noch nie erlebt, höchstens auf Wunsch des Mitarbeiters, wenn er eine andere Tätigkeit übernehmen möchte.
3. Eine Rückgruppierung erfolgt dann, wenn ein Gericht feststellt, dass der Arbeitgeber bei der Annahme der Entgeltgruppe geirrt hat. Ist extrem selten. Ich habe dunkel in Erinnerung, dass ein Forenteilnehmer mal schrieb, dass aufgrund einer Prüfung des Rechnungshofs mal eine nennenswerte Anzahl von Beschäftigten "korrigierend rückgruppiert" wurden. Habe ich aber selber noch nie mitbekommen.
4. Nein
Wäre auch extrem unüblich und würde beim AG mindestens Verwunderung auslösen.

Kurz gesagt - mach dir keine Sorgen. Wenn du vorab mit Ideen nach Nr. 4 auf den AG zukommen würdest kannst du den Job vergessen.

Quintus:
Vielen Dank für die schnellen und ausführlichen Antworten. Das hat mich beruhigt, da hatte ich wohl falsche Befürchtungen.

Beste Grüße
Quintus

WasDennNun:
Also bei mir Stand im AV, auf meinem betreiben, stets, dass ich als Mitarbeiter mit w. Hochschulstudium und entsprechenden Tätigkeiten eingestellt werde.
Insofern kann ich die Meinung zu Nr.4 nicht ganz teilen.
 Würde mir aber ansonsten null Kopf wg. Rückgruppierun machen, die Fehler was Eingruppierung angeht werden zu 99,999% in die andere Richtung gemacht.

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