Autor Thema: Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss (ZMV)?  (Read 2260 times)

indianahorst

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Hallo zusammen,

ich trete im Mai eine Stelle im ÖD (VKA) in Mecklenburg-Vorpommern an. Im Neueinstellungsbogen gibt es das Feld "Beiträge sollen nach §3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz (steuer- und sozialversicherungsfrei) behandelt werden" zum ankreuzen.
Dieser Abschnitt des EStG bezieht sich ja auf die sogenannte Entgeltumwandlung. Hier in MV gibt es für den ÖD die ZMV (Kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern).

Ich hatte beim künftigen AG gefragt, ob es einen Zuschuss des AG zur Entgeltumwandlung gibt. Dies wurde verneint. Es handele sich ja um diejenigen Beträge vom Brutto (2,4%), die sowieso vom Netto an die ZMV überwiesen würden.  Man habe nur die Wahl zwischen steuerfrei und steuerpflichtig.

Um die Beiträge zur Betriebsrente der ZMV kommt man anscheinend ja nicht herum, sie ist Pflicht. Nun hatte ich im Internet gelesen, dass sich eine Entgeltumwandlung nur lohnt, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss dazu zahlt.

Mir ist daher unklar und möchte das Forum um Aufklärung bitten, welche Vor- und Nachteile das Ankreuzen dieser Option hat?

Vielen Dank für alle Antworten!

Arno Nym

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Antw:Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss (ZMV)?
« Antwort #1 am: 04.04.2022 16:48 »
Wahrscheinlich handelt es sich hier nicht um eine Entgeltumwandlung, sondern um die Pflichtversicherung,die jeder hat, der im öD beschäftigt ist. Die Pflichtversicherung finanziert sich in den neuen Bundesländern größtenteils kapitalgedeckt, so dass hier die gleichen Förderwege in Betracht kommen wie bei einer Entgeltumwandlung oder einer Riester-Rente.

Genau für die Frage, welcher Förderweg genutzt werden soll, wurde der Fragebogen ausgehändigt. Bei der Förderung analog Entgeltumwandlung sind die Beiträge steuer- und sv-frei, man hat also das höhere monatliche Netteinkommen. Bei der Förderung analog Riester hat man am Ende die höhere Betriebsrente und zahlt etwas weniger sv-Beiträge auf die Rente. Also Nettoplus oder Rentenplus ist die Frage.

Wichtig: Man schließt keine Entgeltumwandlung oder Riester-Rente ab. Dass es sich vermutlich nicht um eine Entgeltumwandlung handelt, liegt auch daran, dass diese separat abgeschlossen werden muss (Freiwillige Versicherung). Die Pflichtversicherung beginnt dagegen "automatisch" mit dem Beschäftigungsbeginn.

Dass der AG keinen Zuschuss zahlt, ist grundsätzlich richtig, denn den gibt es in der Pflichtversicherung nicht (für tarifgebundene AG auch nicht für die Freiwillige Versicherung als Entgeltumwandlung). Allerdings zahlt der AG auch eigene Beiträge und Umlagen zu deinen 2,4% oben drauf an die ZVK.

Im Zweifel einfach bei der ZVK anrufen. Die Kollegen bekommen keine Providion und beraten in der Regel neutral.
« Last Edit: 04.04.2022 16:57 von Arno Nym »

indianahorst

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Antw:Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss (ZMV)?
« Antwort #2 am: 28.04.2022 11:22 »
Etwas spät, aber herzlichen Dank für die Antwort. Ich habe inzwischen bei der ZMV angerufen und das bestätigt bekommen, was du schon hier geschrieben hast.

Wichtig ist noch, dass man eine der beiden Optionen  auf dem Neueinstellungsbogen wählen muss, also entweder die Steuerfreiheit nach §3 Nr 63 EStG ODER die Behandlung nach §10a i.V.m. §§79 ff EStG (Riesterförderung).
Auf dem Formular erscheint es nämlich so, als könne man auch keine oder beide Varianten wählen.

Arno Nym

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Antw:Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss (ZMV)?
« Antwort #3 am: 29.04.2022 10:08 »
Das stimmt, der Arbeitgeber muss wissen, wie er die Beiträge in der Lohnabrechnung steuerlich behandeln soll.

Allerdings gibt es tatsächlich einen Automatismus, sofern man sich nicht (oder zu spät) entscheidet: Gem. § 3 Nr. 63 EStG sind die Beiträge grundsätzlich steuerfrei. Man kann aber sein Wahlrecht ausüben und sich gegen die Steuerfreiheit und für die Riester-Förderung der Beiträge entscheiden. Für die Riester-Förderung muss man also aktiv werden.

Dass der AG unbedingt eine schriftliche Entscheidung will, hängt oft damit zusammen, dass das revisionssicher dokumentiert werden soll (kommt im die Personalakte, da abrechnungsrelevant). Und er will evtl., dass man sich zu dem Thema bei der ZVK informiert ;-)

Ein Wechsel zurück, z.B. falls sich die Lebensumstände ändern, ist übrigens jederzeit möglich, es sei denn die Personalabteilung macht hier besondere Vorgaben (z.B. Entscheidung gilt für 1 Jahr). Man legt sich mit der Entscheidung also nicht auf alle Zeit fest.
« Last Edit: 29.04.2022 10:14 von Arno Nym »