Die Kurzfassung:
Zum 1.1.17 trat das neue NBesG inkraft, wobei wesentliche Teile bzgl. der Besoldung bereits rückwirkend ab dem 1.9.2011 inkraft traten. Hier das Gesetz:
https://www.niedersachsen.de/download/113907/Nds._GVBl._Nr._20_2016_vom_29.12.2016_S._307-372.pdfBei allen, die zwischen 1.9.2011 und 31.12.2016 verbeamtet wurden, wird eine Günstigkeitsprüfung zwischen neuem Recht (Erfahrungsstufensystem) und altem Recht (Lebensaltersystem) durchgeführt, vgl. §72. Und bei der nachträglichen Bestimmung der Einstiegsstufe nach neuem Recht sind das NLBV und ich und uneinig.
In §25 heißt es:
„Die Beamtin oder der Beamte ist zu Beginn des Beamtenverhältnisses mit einem der in § 1 genannten Dienstherren der ersten Erfahrungsstufe zugeordnet, in der für ihre oder seine Besoldungsgruppe in Anlage 5 ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist“.
Wichtig: Paragraph 25 und die dort genannte Anlage 5 sind beide ab 2011 gültig.
Meine Gesetzesinterpretation: Man guckt sich also die Anlage 5 aus dem hinteren Teil des Gesetzes an und sieht, dass dort die Stufe 4 die erste Stufe ist, für die ein Betrag aus gewiesen ist.
Die NLBV-Interpretation: Man guckt sich stattdessen die alte Besoldungstabelle aus meinem Einstellungsjahr 2012 an und liest dort die Stufe 3 ab.