Autor Thema: [NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung  (Read 3148 times)

Phil25

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Guten Tag,

mangels gesetzlicher Bestimmungen bin ich nicht sicher, ob man den Vorjahresurlaub aus 2021 bei einer Versetzung mitnehmen kann.

Es geht um die Versetzung eines Kommunalbeamten (NRW) zum Bund.

Hat jemand Erfahrungen?

Viele Grüße  :)

Phil25

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Antw:[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung
« Antwort #1 am: 03.04.2022 15:59 »
Nachtrag: es geht um den anteiligen Vorjahresurlaub, nicht die kompletten 30 Tage.

clarion

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Antw:[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung
« Antwort #2 am: 03.04.2022 20:18 »
Ich habe den vorurlaub mitnehmen können: Ich habe die aufnehmende Dienststelle gesagt, dass ich entweder den Urlaub mitbringen darf oder aber erst einen Monat später kommen kann. Die aufnehmende Dienststelle hat den Urlaub akzeptiert. Ich bin im gleichen Bundesland geblieben.

WasDennNun

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Antw:[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung
« Antwort #3 am: 04.04.2022 06:26 »
Ich bin im gleichen Bundesland geblieben.
Also hat sich dein Dienstherr nicht geändert?

clarion

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Antw:[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung
« Antwort #4 am: 04.04.2022 18:36 »
Ja der Dienstherr ist der Gleiche,  allerdings unterschiedliche Landesbehörden.

McOldie

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Antw:[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung
« Antwort #5 am: 04.04.2022 19:51 »
Durch die Versetzung innerhalb des Bereiches des Dienstherrn ändert sich nichts am Urlaubsanspruch, d.h. der Resturlaub bleibt im Rahmen der Übertragungsregelungen bestehen.

Gerda Schwäbel

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Antw:[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung
« Antwort #6 am: 05.04.2022 18:14 »
Durch die Versetzung innerhalb des Bereiches des Dienstherrn ändert sich nichts am Urlaubsanspruch, d.h. der Resturlaub bleibt im Rahmen der Übertragungsregelungen bestehen.
Damit ist aber leider die Eingangsfrage (von Phil25) nicht beantwortet. Da ging es ausdrücklich um einen Dienstherrnwechsel; weg von irgendeiner Gemeinde in NRW, hin zum Bund.

Lösung: Im Falle einer Versetzung wird das bisherige Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Vorjahresurlaubsansprüche gegenüber der Gemeinde berücksichtigt auch der Bund. Das ist ganz eindeutig in § 7 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) geregelt.  Danach verfällt der Erholungsurlaub aus 2021 frühestens mit Ablauf des 31.12.2022.

Phil25

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Antw:[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung
« Antwort #7 am: 05.04.2022 20:17 »
Durch die Versetzung innerhalb des Bereiches des Dienstherrn ändert sich nichts am Urlaubsanspruch, d.h. der Resturlaub bleibt im Rahmen der Übertragungsregelungen bestehen.
Damit ist aber leider die Eingangsfrage (von Phil25) nicht beantwortet. Da ging es ausdrücklich um einen Dienstherrnwechsel; weg von irgendeiner Gemeinde in NRW, hin zum Bund.

Lösung: Im Falle einer Versetzung wird das bisherige Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Vorjahresurlaubsansprüche gegenüber der Gemeinde berücksichtigt auch der Bund. Das ist ganz eindeutig in § 7 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) geregelt.  Danach verfällt der Erholungsurlaub aus 2021 frühestens mit Ablauf des 31.12.2022.

Vielen Dank, das hilft sehr! Ich hoffe, dass der Bund dies auch mitmacht.

Gerda Schwäbel

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Antw:[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung
« Antwort #8 am: 05.04.2022 20:21 »
Vielen Dank, das hilft sehr! Ich hoffe, dass der Bund dies auch mitmacht.

Ich habe keine Zweifel!  ;)

Angelsaxe

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Antw:[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung
« Antwort #9 am: 08.04.2022 07:50 »
Die Frage ist ja bereits beantwortet. Trotzdem mein Senf obendrauf, da ich kürzlich einen Wechsel (Kommune NRW -> Freistaat Sachsen) vollzogen habe:

Die Antwort findet sich in den jeweiligen Urlaubsverordnungen.
In meinem Fall Sächs-UrlMuEltVO § 6 Anrechnung und Kürzung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13861?redirect_succesor_allowed=1#p6
(1) Erholungsurlaub, der dem Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihm nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

Ich musste lediglich darauf achten, dass Resturlaub in NRW nach 15 Monaten und in Sachsen schon nach 9 Monaten verfällt.

In diesem Sinne: allzeit schönen Urlaub!  :D
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Phil25

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Antw:[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung
« Antwort #10 am: 08.04.2022 16:24 »
Die Frage ist ja bereits beantwortet. Trotzdem mein Senf obendrauf, da ich kürzlich einen Wechsel (Kommune NRW -> Freistaat Sachsen) vollzogen habe:

Die Antwort findet sich in den jeweiligen Urlaubsverordnungen.
In meinem Fall Sächs-UrlMuEltVO § 6 Anrechnung und Kürzung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13861?redirect_succesor_allowed=1#p6
(1) Erholungsurlaub, der dem Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den ihm nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.

Ich musste lediglich darauf achten, dass Resturlaub in NRW nach 15 Monaten und in Sachsen schon nach 9 Monaten verfällt.

In diesem Sinne: allzeit schönen Urlaub!  :D

Hallo Angelsaxe,

vielen Dank für deinen Beitrag!  :)  Ich glaube aber, dass die Norm etwas anderes sagt, nämlich dass bereits in Anspruch genommener Urlaub anzurechnen ist, d. h. wenn in 2022 bereits 5 Tage genommen wurden, können diese (logischerweise) nicht mitgenommen werden und daher sind diese 5 Tage anzurechnen.

Ich habe mir die Norm, welche du genannt hast, mal in der EUrlV angeschaut, danach heißt es:

§ 6 Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus anderen Beschäftigungsverhältnissen
(1) Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für das laufende Urlaubsjahr in Anspruch genommen hat, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Erholungsurlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren wird nicht angerechnet.


Das würde bedeuten, dass ich den Resturlaub aus 2021 doch nicht mitnehmen könnte. Hier geht es jedoch um bereits genommenen Urlaub in 2022 und nicht um die Mitnahme generell, oder sehe ich das falsch?  :-[

Dir auch einen schönen Urlaub  8)

Gerda Schwäbel

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Antw:[NW] Mitnahme Vorjahresurlaub bei Versetzung
« Antwort #11 am: 09.04.2022 12:27 »
Einen Versuch ist es mir noch wert:

Ganz egal, wann Sie im Laufe des Jahres 2022 in den Bundesdienst wechseln werden, haben Sie im Urlaubsjahr 2022 Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub (§ 5 Abs. 1 und 2 EUrlV).

Wenn Sie vor dem Wechsel im Jahr 2022 bereits Erholungsurlaub in einem anderen Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen haben, dann wird dieser auf den bundesrechtlichen Anspruch angerechnet, soweit es sich um Anspruch für 2022 handelt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 EUrlV);  im Jahr 2022 in Anspruch genommener Erholungsurlaub aus 2021 wird nicht auf den Erholungsurlaub 2022 angerechnet (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EUrlV). 

Wie Sie richtig vermuten, hat § 6 EUrlV also – genauso wie die von Angelsaxe ins Spiel gebrachte landesrechtliche Regelung - mit Ihrer Frage gar nichts zu tun. Diese löst man ganz einfach über § 15 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz: „Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.“ Per gesetzlicher Definition liegt also gar kein „anderes Beschäftigungsverhältnis“ vor. Damit ist es ausgeschlossen, dass bestehende Ansprüche verfallen, wenn sie auch das Recht des aufnehmenden Dienstherrn vorsieht.