Bis wann muss AG Arbeitszeugnis ausstellen

Begonnen von durchvitaminbjobbekommen, 04.04.2022 09:57

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durchvitaminbjobbekommen

Hallo,

wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis z. B. zum 31.3.22 geendet hat, bis wann muss der AG das ausführliche Arbeitszeugnis dem AN zugestellt haben?

Danke.

Gruß

Opa

Je nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag sind 2-4 Wochen üblich (,,soll"). Gesetzliche Frist ist ein Jahr.

Lars73

Zitat von: Opa in 04.04.2022 17:03
Je nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag sind 2-4 Wochen üblich (,,soll"). Gesetzliche Frist ist ein Jahr.

Wo würde man diese gesetzliche Frist finden?

Opa

Zitat von: Lars73 in 04.04.2022 17:51
Zitat von: Opa in 04.04.2022 17:03
Je nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag sind 2-4 Wochen üblich (,,soll"). Gesetzliche Frist ist ein Jahr.

Wo würde man diese gesetzliche Frist finden?
Wenn man nach ,,Arbeitszeugnis Frist" googelt und sich auf den ersten Treffer verlässt, in dem §109 GewO falsch wiedergegeben ist und dann nicht noch mal selber nachprüft :)
Es scheint so, dass es keine gesetzliche Frist gibt, jedenfalls habe ich keine gefunden.
Danke für deinen aufmerksamen Hinweis!

maiklewa

Im TV steht, dass es unerzüglich ausgestellt werden muss.


Opa

Zitat von: maiklewa in 05.04.2022 08:52
Im TV steht, dass es unerzüglich ausgestellt werden muss.
Welcher Tarifvertrag findet denn auf den TE Anwendung?

McOldie

Unverzüglich heißt, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) nachzukommen muss, sobald der Arbeitnehmer seinen Anspruch geltend macht. Die in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene Legaldefinition ist auch maßgebend, wenn der Begriff in einem Tarifvertrag verwendet wird. Unverzüglich ist aber nicht gleichbedeutend mit sofort; dem Arbeitgeber steht somit eine angemessene Überlegungsfrist zu

durchvitaminbjobbekommen

Zitat von: Opa in 05.04.2022 17:31
Zitat von: maiklewa in 05.04.2022 08:52
Im TV steht, dass es unerzüglich ausgestellt werden muss.
Welcher Tarifvertrag findet denn auf den TE Anwendung?

TV-H

durchvitaminbjobbekommen

Zitat von: McOldie in 05.04.2022 17:50
Unverzüglich heißt, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) nachzukommen muss, sobald der Arbeitnehmer seinen Anspruch geltend macht. Die in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene Legaldefinition ist auch maßgebend, wenn der Begriff in einem Tarifvertrag verwendet wird. Unverzüglich ist aber nicht gleichbedeutend mit sofort; dem Arbeitgeber steht somit eine angemessene Überlegungsfrist zu

D. h., ich muss das qualifizierte Arbeitszeugnis erst beantragen und bekomme ich nicht automatisch innerhalb einer gewissen Frist vom AG sozusagen automatisch ausgestellt und zugestellt?

Lars73

Kommt auf den Tarifvertrag an. Es gibt im öffentlichen Dienst Tarifverträge wo ein Zeugnis ohne Aufforderung durch den Arbeitgeber auszustellen ist.

durchvitaminbjobbekommen

Zitat von: Lars73 in 05.04.2022 18:17
Kommt auf den Tarifvertrag an. Es gibt im öffentlichen Dienst Tarifverträge wo ein Zeugnis ohne Aufforderung durch den Arbeitgeber auszustellen ist.

Zitat von: durchvitaminbjobbekommen in 05.04.2022 18:03
Zitat von: Opa in 05.04.2022 17:31
Zitat von: maiklewa in 05.04.2022 08:52
Im TV steht, dass es unerzüglich ausgestellt werden muss.
Welcher Tarifvertrag findet denn auf den TE Anwendung?

TV-H

;-)

Gerda Schwäbel

§ 35 TV-H --> Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Zeugnis ohne Aufforderung und unverzüglich auszustellen.

WasDennNun

Ergänzende Frage:
Wenn man ein Zeitvertrag hat, der zum 30.9. ausläuft, ab wann hat man ein Anspruch auf die unverzügliche Ausstellung eine Zeugnisses?
3 Monate vorher?
oder jetzt schon, wenn man es anfragt, weil man ja ein Zeugnis für die Bewerbung benötigt?
Welche Frist ist angemessen?
14 Tage?