Autor Thema: Eingruppierung Kita Leitung von S10 zu S13 und Stufenlaufzeit  (Read 2202 times)

Steve114

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Hallo Zusammen,


folgende Fragestellung beschäftigt mich gerade:
Eine Kita-Leitung wurde Ende 2015 mit Entgeldgruppe S10, Stufe 3 übertragen.

Im Jahr 2015, kurz vor der Übertragung auf die Stelle, wurde diese zuvor (in S6) mit Ausgleichszahlung wahrgenommen. Soweit so gut.
In diesem Jahr erfolgte jedoch auch eine Entgeldgruppenneubewertung der Tarifgemeindschaft der Länder. Aus S10 wurde S13. Der AG nahm im vorliegenden Fall die S13 und hier die Stufe 2 (ab dem November 2015) mit neuerlichen Beginn der Stufenlaufzeit an. In diesem Zeitraum wurden einige Verdienstabrechungen mit diversen Änderungen meiner Eingruppierung erstellt.
Von S6 Stufe 3, auch S10 Stufe 3, zu letztendlich S13 Stufe 2.

Ist dies so statthaft oder müsste nicht die Stufenlaufzeit in dem Fall weiter laufen? Das es eine Herabstufung geben kann ist bekannt. Jedoch erfolgte ja zuerst eine Höhergruppierung in der gleichen Stufe.
Und dann eine tarifliche Gruppenneuzuordnung. Ist hier eine Herunterstufung von Stufe 3 auf 2 von Seiten des AG korrekt gewesen? Oder hätte man die gleiche Stufe von S10 Stufe 3 in S13 Stufe 3 erst zuweisen müssen? Muss eine solche Herabstufung (schriftlich) mitgeteilt werden?

Vielen Dank für die Einschätzungen.
 ;D
 

Isie

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Meinst du wirklich die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL)? Diese ist Tarifvertragspartei in Bezug auf den TV-L, aber nicht in Bezug auf den TVöD.

Steve114

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Ja. Stimmt. Bezieht sich auf den TVÖD -SUE.

Isie

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Wenn die durch die Tarifeinigung 2015 neu bewertete Tätigkeit Ende 2015 übertragen wurde, ist die Höhergruppierung in die S 10 sozusagen nicht existent, da die Tarifänderung  ab dem 01.07.2015 in Kraft trat. Es handelt sich um eine Höhergruppierung von S 6 nach S 13. Ausgangspunkt für die Stufenzuordnung ist die in S 6 erreichte Stufe.

Steve114

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Hallo. Danke für die Antwort. Es gab ein Schreiben des AG mit Stellenübertragung in S10 Stufe 3. Nach Gehaltsabrechnung.
Ablauf war: S6 Stufe 3. Mit Ausgleichszahlung.  Dann S10 Stufe 3. Und schlussendlich S13 mit Herabstufung in Stufe 2. (Hier aber kein Schreiben des AG).

Isie

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Die EG S6 gab es rückwirkend ab dem 01.07.2015 nicht mehr. Du müsstest in eine andere Entgeltgruppe übergeleitet worden sein und aus dieser neuen Entgeltgruppe nach S13 höhergruppiert worden sein. Die zwischenzeitlich erfolgte Höhergruppierung nach S10 ist irrelevant, da diese seit dem 01.07.2015 für diesen Personenkreis nicht mehr zutraf.

Steve114

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Ja das trifft schon zu. Mir geht es hier nach der Höhergruppierung um die Herunterstufung in der Stufenlaufzeit von S13 In Stufe 2. Von zuvor schriftlichen S10 Stufe 3. Ob das so korrekt war?

Isie

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Ja, das war korrekt. Von EG S8a, Stufe 3 führt die Höhergruppierung nach EG S 13 in die Stufe 2. Die zwischenzeitliche Höhergruppierung nach EG S 10 ist tarifrechtlich nicht existent und muss ausgeblendet werden.

Steve114

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Der AG ist nicht Mitglied im Tarifverbund und lehnt sich daran jedoch immer an. Wenn der AG am 6.10.15 eine schriftliche Überleitung in S10 Stufe 3 übersendet. Ist das dann irrelevant? (Die S8a war nie vorhanden.) Und dann die am 30.9.15 von TVÖD beschlossee Gruppenanhebung mit Eintragung in der Gehaltsabrechnung im Folgemonat auf S13 auch annimmt.
Es war eine Übergangs.Phase von S6 mit Ausgleichszahlung zu S10. Dann S10 im Oktober 2015 und ab November 2015, S13 Stufe 2.

Isie

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Wenn laut Arbeitsvertrag die Anwendung des TVöD VKA vereinbart ist, dann ist er anzuwenden. Erzieher, die in der EG S6 eingruppiert waren, wurden ab dem 01.07.15 der EG S 8a   zugeordnet und haben ihre Stufe behalten. So wie du den Sachverhalt geschildert hast, handelte es sich bei der Höhergruppierung nach S10 um die vor der Tarifeinigung maßgebende Entgeltgruppe. Da diese Höhergruppierung aber nach Inkrafttreten der Tarifvertragsänderung stattgefunden hat, ist sie irrelevant. 

Isie

  • Gast
Selbst wenn die zwischenzeitliche Höhergruppierung nach EG S 10 tarifrechtlich korrekt gewesen wäre, hätte die folgende Höhergruppierung nach EG S 13 in die Stufe 2 geführt. Eine stufengleiche Höhergruppierung gab es 2015 noch nicht.