Autor Thema: Vorgesetzter  (Read 4831 times)

Marianne

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Vorgesetzter
« am: 07.04.2022 15:35 »
Ist es im TVöD rechtens wenn ein Bürgermeister entscheidet wer aus einer Gruppe von gleich qualifizierten zum Vorgesetzten ernannt wird und dann eine Höhergruppierung bekommt.

Kaiser80

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #1 am: 07.04.2022 15:36 »
Das hat mit dem TVÖD soviel zu tun wie ne Kuh mit Radfahren

Marianne

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #2 am: 07.04.2022 15:40 »
Okay, danke für den richtigen Hinweis, wird nicht wieder vorkommen.

Organisator

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #3 am: 07.04.2022 15:46 »
und ab davon steht es dem Arbeitgeber frei, im Einvernehmen mit dem Betroffenen, höherwertige Tätigkeiten zu übertragen. Lediglich die Eingruppierung richtet sich dann nach dem TVöD.

clarion

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #4 am: 07.04.2022 20:08 »
Hallo,

bei uns würde eine Ernennung einfach so nicht vorkommen. Wenn eine Höhergruppierung möglich ist, dann wird intern ausgeschrieben, Beurteilungen eingeholt (auch bei Tarifbeschäftigten) und der - oder demjenigen mit der besten Beurteilung wird dann die Höhergruppierung angetragen. Bei Gleichstand von zwei Beurteilungen wird sogar noch ein Auswahlgespräch durchgeführt.

Dass es so läuft, darauf achtet der Personalrat auch peinlich genau. Ich habe aber keine Ahnung, ob diese Vorgehensweise gesetzlich normiert ist.

WasDennNun

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #5 am: 07.04.2022 20:32 »
Hallo,

bei uns würde eine Ernennung einfach so nicht vorkommen. Wenn eine Höhergruppierung möglich ist, dann wird intern ausgeschrieben, Beurteilungen eingeholt (auch bei Tarifbeschäftigten) und der - oder demjenigen mit der besten Beurteilung wird dann die Höhergruppierung angetragen. Bei Gleichstand von zwei Beurteilungen wird sogar noch ein Auswahlgespräch durchgeführt.

Dass es so läuft, darauf achtet der Personalrat auch peinlich genau. Ich habe aber keine Ahnung, ob diese Vorgehensweise gesetzlich normiert ist.
Zum einen werden TB nicht ernannt und zum anderen ist es im Angestellten Bereich nicht gesetzlich normiert.
Oft wird aber so wie von dir beschreiben gehandelt, allerdings eher, weil die Beamten denken das es so gemacht werden müsste und nicht weil man es machen muss.
Ist der gleiche Quatsch wie: Stellen müssen ausgeschrieben werden.

Wenn ein AG der Meinung Person A aus deinem Betreib soll nun die höherwertige Aufgabe C übernehmen, dann kann er das der Person anbieten und sie kann ablehnen oder annehmen.
Der PR ist da sicherlich in der Mitbestimmung, allerdings fällt es mir schwer, eine Begründung zu finden, wie sie so etwas verhindern könnten.
Weiß da jemand mehr?

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #6 am: 08.04.2022 08:06 »

Zum einen werden TB nicht ernannt und zum anderen ist es im Angestellten Bereich nicht gesetzlich normiert.
Oft wird aber so wie von dir beschreiben gehandelt, allerdings eher, weil die Beamten denken das es so gemacht werden müsste und nicht weil man es machen muss.
Ist der gleiche Quatsch wie: Stellen müssen ausgeschrieben werden.

Wenn ein AG der Meinung Person A aus deinem Betreib soll nun die höherwertige Aufgabe C übernehmen, dann kann er das der Person anbieten und sie kann ablehnen oder annehmen.
Der PR ist da sicherlich in der Mitbestimmung, allerdings fällt es mir schwer, eine Begründung zu finden, wie sie so etwas verhindern könnten.
Weiß da jemand mehr?

Vollständig korrekt. PR ist auch nur in der Mitbestimmung bei der Eingruppierung, ggf. noch bei Verzicht auf die Ausschreibung.

Kaiser80

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #7 am: 08.04.2022 08:39 »
Zumindest für NRW ist der PR u.a. bei  Eingruppierung, Höhergruppierung und Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit in der Mitbestimmung.
Um bei oben genannten SV die Zustimmung zu verweigern bedürfte es schon erheblicher handfester Tatsachen; da fehlt mir die Fantasie. Bloße Vermutungen ("die vö..elt doch mim Chef") oder Befürchtungen ("Der Maier ist doch zu blöd für die Aufgabe.") sind nicht geeignet, die Zustimmungsverweigerung zu begründen.

WasDennNun

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #8 am: 08.04.2022 10:23 »

Zum einen werden TB nicht ernannt und zum anderen ist es im Angestellten Bereich nicht gesetzlich normiert.
Oft wird aber so wie von dir beschreiben gehandelt, allerdings eher, weil die Beamten denken das es so gemacht werden müsste und nicht weil man es machen muss.
Ist der gleiche Quatsch wie: Stellen müssen ausgeschrieben werden.

Wenn ein AG der Meinung Person A aus deinem Betreib soll nun die höherwertige Aufgabe C übernehmen, dann kann er das der Person anbieten und sie kann ablehnen oder annehmen.
Der PR ist da sicherlich in der Mitbestimmung, allerdings fällt es mir schwer, eine Begründung zu finden, wie sie so etwas verhindern könnten.
Weiß da jemand mehr?

Vollständig korrekt. PR ist auch nur in der Mitbestimmung bei der Eingruppierung, ggf. noch bei Verzicht auf die Ausschreibung.
In NI auch bei Einstellung Verlängerung, Eingruppierung, Höher- oder Herabgruppierung ....

WasDennNun

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #9 am: 08.04.2022 10:24 »
Zumindest für NRW ist der PR u.a. bei  Eingruppierung, Höhergruppierung und Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit in der Mitbestimmung.
Um bei oben genannten SV die Zustimmung zu verweigern bedürfte es schon erheblicher handfester Tatsachen; da fehlt mir die Fantasie. Bloße Vermutungen ("die vö..elt doch mim Chef") oder Befürchtungen ("Der Maier ist doch zu blöd für die Aufgabe.") sind nicht geeignet, die Zustimmungsverweigerung zu begründen.
Eben: Zahnlos Tiger halt.
Darum ja meine Frage, ob hier jemand mehr Fantasie hat als wir beide 8)

Kaiser80

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #10 am: 08.04.2022 10:51 »
Absolut. Deshalb meine ich ja auch im "o.g. Sachverhalt". Wie will man allein bei "gleich qualifizierten" ein grob fehlerhafte Ermessensentscheidung des AG auch nur vermuten können... Abseits des PR könnte ggf. etwas aus dem Rahmen Gleichstellung oder SBV in Frage kommen, aber da steck ich nicht tief genug drin.

Davon ab ist Ein- oder Höhergruppierung ja auch keine echte Mitbestimmung, sondern eher so "Mitbeurteilungsrecht". Die Eingruppierung vollzieht sich ja nach dem Grundsatz der Tarifautomatik; es gibt keine vom Arbeitgeber zu treffende konstitutive Eingruppierungsentscheidung, die der Zustimmung des Personalrats bedürfte. Der Personalrat soll den Arbeitgeber beim juristisch korrekten Auffinden der Entgeltgruppe unterstützen. Das kann allerdings nur dann funktionieren, wenn im Personalrat auch entsprechender Sachverstand zum Eingruppierungsrecht vorhanden ist  ;D Da gebe ich zumindest mein Bestes

was_guckst_du

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #11 am: 08.04.2022 10:58 »
Wo es ein vernünftiges Personalentwicklungskonzept gibt, gibt es diese Postenschacherei aus dem letzten Jahrtausend nicht mehr. In meiner Behörde gibt es folgendes:

- jede freie Stelle ist auszuschreiben, zuerst intern und wenn dort erfolglos, extern. In eng eingegrenzten Ausnahmen kann im Einvernehmen mit dem PR auf eine Ausschreibung verzichtet werden

- die Beurteilung der Beamten und der Tarifbeschäftigten erfolgt für beide Gruppen nach dem selbem in einer Dienstvereinbarung festgelegten Verfahren alle drei Jahre .

- das interne Auswahlverfahren erfolgt ebenfalls nach festgelegten Regeln unter hauptsächlicher Berücksichtung der o.a. Regelbeurteilungsergebnissen; Auswahlgespräche erfolgen nur noch bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungsergebnissen unter Berücksichtigung der Stellenwertigkeit und einer ggfls erforderlichen Innendifferenzierung der Beurteilungen.

Konkurrentenstreitverfahren kommen so gut wie gar nicht mehr vor.
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #12 am: 08.04.2022 11:47 »
Wo es ein vernünftiges Personalentwicklungskonzept gibt, gibt es diese Postenschacherei aus dem letzten Jahrtausend nicht mehr. In meiner Behörde gibt es folgendes:

- jede freie Stelle ist auszuschreiben, zuerst intern und wenn dort erfolglos, extern. In eng eingegrenzten Ausnahmen kann im Einvernehmen mit dem PR auf eine Ausschreibung verzichtet werden

- die Beurteilung der Beamten und der Tarifbeschäftigten erfolgt für beide Gruppen nach dem selbem in einer Dienstvereinbarung festgelegten Verfahren alle drei Jahre .

- das interne Auswahlverfahren erfolgt ebenfalls nach festgelegten Regeln unter hauptsächlicher Berücksichtung der o.a. Regelbeurteilungsergebnissen; Auswahlgespräche erfolgen nur noch bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungsergebnissen unter Berücksichtigung der Stellenwertigkeit und einer ggfls erforderlichen Innendifferenzierung der Beurteilungen.

Konkurrentenstreitverfahren kommen so gut wie gar nicht mehr vor.

Damit gibt der Arbeitgeber aber seine Möglichkeit aus der Hand, selbst Auswahlentscheidungen treffen zu können. Ob das aus AG-Sicht so schlau ist, mag dahingestellt sein.

was_guckst_du

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Antw:Vorgesetzter
« Antwort #13 am: 08.04.2022 11:49 »
..da ich als PR die Arbeitnehmerseite vertrete, finde ich das so schlimm nicht... 8)

..es wird so auf jeden fall sichergestellt, dass (annähernd) eine Bestenauslese stattfindet..."eigene" Auswahlentscheidungen des AG sind immer etwas anrüchig und nicht sehr transparent...
Gruß aus "Tief im Westen"

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WasDennNun

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« Antwort #14 am: 08.04.2022 12:00 »
Wo es ein vernünftiges Personalentwicklungskonzept gibt, gibt es diese Postenschacherei aus dem letzten Jahrtausend nicht mehr. In meiner Behörde gibt es folgendes:

- jede freie Stelle ist auszuschreiben, zuerst intern und wenn dort erfolglos, extern. In eng eingegrenzten Ausnahmen kann im Einvernehmen mit dem PR auf eine Ausschreibung verzichtet werden

- die Beurteilung der Beamten und der Tarifbeschäftigten erfolgt für beide Gruppen nach dem selbem in einer Dienstvereinbarung festgelegten Verfahren alle drei Jahre .

- das interne Auswahlverfahren erfolgt ebenfalls nach festgelegten Regeln unter hauptsächlicher Berücksichtung der o.a. Regelbeurteilungsergebnissen; Auswahlgespräche erfolgen nur noch bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungsergebnissen unter Berücksichtigung der Stellenwertigkeit und einer ggfls erforderlichen Innendifferenzierung der Beurteilungen.

Konkurrentenstreitverfahren kommen so gut wie gar nicht mehr vor.

Damit gibt der Arbeitgeber aber seine Möglichkeit aus der Hand, selbst Auswahlentscheidungen treffen zu können. Ob das aus AG-Sicht so schlau ist, mag dahingestellt sein.
Naja, wird bei uns im groben und ganze auch so gemacht. Und wenn die oberste Herresleitung mal jemanden "durchdrücken" will, dann wird das trotzdem gemacht, handhabe hat da der PR eben nicht, auch wenn die Masse das denkt.

Feigenblatt halt.
Aber es wird halt alles transparenter und weniger im Hinterzimmer gemauschelt.