Zur Urlaubsabgeltung:
Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs ist im laufenden Arbeitsverhältnis – jedenfalls, was den gesetzlichen Mindesturlaub anbelangt – unzulässig.
Da der TVöD für den gesetzlichen Mindesturlaub überschreitenden tariflichen Mehrurlaub keine vom BUrlG bzw. der Richtlinie abweichende Regelung trifft, scheidet auch für den tariflichen Mehrurlaub eine finanzielle Abgeltung ohne eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses aus. Unter Umständen kann aber eine einzelvertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die finanzielle Abgeltung des im laufenden Urlaubsjahr nicht genommenen tariflichen Mehrurlaubs getroffen werden, soweit dieser den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.
Hier könnte es sein, dass der Urlaub aus den Vorjahren verfallen ist. Ob dies der Fall ist, kann ich nicht beurteilen.
Der Urlaubsanspruch entsteht zu Beginn des Kalenderjahres. Er muss spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres genommen werden. Andernfalls verfällt der Anspruch. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Übertragungsgründe i. S. des BUrlG und der Tarifverträge vorliegen oder der Arbeitgeber übertariflich eine Übertragung des Urlaubs (z. B. bis 31. März) gestattet. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten – damit ein Verfall des nicht genommenen Urlaubs eintreten kann – jedoch über die Verfallfristen informieren und sie zur rechtzeitigen Einbringung ihres Urlaubs auffordern
Hat der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt, ist der Urlaubsanspruch für das jeweilige Urlaubsjahr unabhängig vom Vorliegen eines Übertragungsgrundes regelmäßig nicht i. S. von § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG an das Urlaubsjahr gebunden. Einer Übertragung auf das nächste Kalenderjahr bedarf es nicht.