Autor Thema: Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung  (Read 3600 times)

Lars73

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Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
« Antwort #15 am: 21.04.2022 13:22 »
Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich vom Direktionsrecht gebrauch machen. Er braucht objektive Gründe und den Mut es durchzusetzen. Wenn man den Konflikt mit dem PR scheut und/oder es nicht begründen kann sieht es halt schlecht aus. 
Gerate öffentliche Arbeitgeber schrecken da gern mal zurück.
Bzw. vielleicht erkennen sie auch,  dass es sinnvoll sein kann, die Person weiter auf der bisherigen Tätigkeit einzusetzen, wenn diese es wünscht.

WasDennNun

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Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
« Antwort #16 am: 21.04.2022 13:45 »
Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich vom Direktionsrecht gebrauch machen. Er braucht objektive Gründe und den Mut es durchzusetzen. Wenn man den Konflikt mit dem PR scheut und/oder es nicht begründen kann sieht es halt schlecht aus. 
Wenn der PR nicht in der Mitbestimmung ist, dann muss der böswillige AG doch nicht mit dem PR darüber reden.
Klar vertrauensvolle Zusammenarbeit sieht da anders aus und es ist ja auch gut, dass die Masse der AGs nicht so verfährt, aber Rechtsmittel dagegen? Und objektive Gründe sind doch oftmals schnell konstruiert: Da ist eine unbesetzte Stelle, wir brauchen da jemanden, du kannst das, du machst das...

Und wenn jemand nach längerer Zeit zurückkommt, dann wäre doch ein objektiver Grund, dass der Vertreter in die aktuellen Vorgänge eingearbeitet ist und man sich so eine Übergabe spart. Das ist dann doch keine Willkür (nur eine ätzende Argumentation)
Zitat
Gerate öffentliche Arbeitgeber schrecken da gern mal zurück.
Bzw. vielleicht erkennen sie auch,  dass es sinnvoll sein kann, die Person weiter auf der bisherigen Tätigkeit einzusetzen, wenn diese es wünscht.
Natürlich und jemanden der aus der Krankheit zurückkommt so einen drauf zu hauen ist ja auch unterirdisch, wenn der AG nicht der Meinung ist, dass der MA nicht mehr geeignet für den Job ist und sich auf seine Fürsorgepflicht zurückzieht.

Gartenilse

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Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
« Antwort #17 am: 22.04.2022 11:05 »
Ich weiss viele TV-ÖD ler   sind die Leibeigenen der Behörden und tun alles. Ich für meinen Teil bin nicht so. Die Versetzung wurde nicht vom Personalrat abgesegnet, niemand wurde informiert. Mir wurde die Pistole auf die Brist gesetzt, keine Gründe genannt oder ähnliches. So sollte es nicht funktionieren.  Dass stört mich imenz. Ich nutze also so die Zeit an meinem Lieblingsarbeitsplatz. Wahrscheinlich für den einen kein nettes Verhalten
Ja, so sollte es nicht funktionieren, aber so darf es wahrscheinlich leider funktionieren und ich sehe für dich da keine direkte rechtliche Handhabe, außer den von Lars73 beschrieben Hebel.

Der AG muss der Wiedereingliederung grundsätzlich ja nicht zustimmen.
Und so blöde es klingt, aber wenn du es gerichtlich durchdrücken willst, wird es dir auch nicht besser gehen.

Ich möchte nur klarstellen, dass der AG sehr wohl verpflichtet ist, eine Wiedereingliederung anzubieten, das obliegt nicht seiner Zustimmung (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Der AG hat die Pflicht, ein BEM anzubieten, die Zustimmung ist vom AN einzuholen.
Siehe auch hier: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/betriebliches-eingliederungsmanagement.html

WasDennNun

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Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
« Antwort #18 am: 22.04.2022 12:45 »
Ich weiss viele TV-ÖD ler   sind die Leibeigenen der Behörden und tun alles. Ich für meinen Teil bin nicht so. Die Versetzung wurde nicht vom Personalrat abgesegnet, niemand wurde informiert. Mir wurde die Pistole auf die Brist gesetzt, keine Gründe genannt oder ähnliches. So sollte es nicht funktionieren.  Dass stört mich imenz. Ich nutze also so die Zeit an meinem Lieblingsarbeitsplatz. Wahrscheinlich für den einen kein nettes Verhalten
Ja, so sollte es nicht funktionieren, aber so darf es wahrscheinlich leider funktionieren und ich sehe für dich da keine direkte rechtliche Handhabe, außer den von Lars73 beschrieben Hebel.

Der AG muss der Wiedereingliederung grundsätzlich ja nicht zustimmen.
Und so blöde es klingt, aber wenn du es gerichtlich durchdrücken willst, wird es dir auch nicht besser gehen.

Ich möchte nur klarstellen, dass der AG sehr wohl verpflichtet ist, eine Wiedereingliederung anzubieten, das obliegt nicht seiner Zustimmung (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Der AG hat die Pflicht, ein BEM anzubieten, die Zustimmung ist vom AN einzuholen.
Siehe auch hier: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/betriebliches-eingliederungsmanagement.html
Stimmt, war unscharf von mir formuliert, ich meinte damit das er einer konkrete Form der Wiedereingliederung nicht zustimmen muss, oder doch? (deswegen schrieb ich grundsätzlich)
Sprich er muss was anbieten und mit dem Beschäftigten abklären.
Eine stufenweise Eingliederung auf dem alten Arbeitsplatz muss er aber dadurch nicht zustimmen.

Benson77

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Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
« Antwort #19 am: 22.04.2022 14:37 »
Also kann der AG einen Mitarbeiter nicht eine andere Arbeit zuweisen, nachdem er zurückgekehrt ist?
Klingt für mich etwas unglaubwürdig, dass da nicht das Direktionsrecht des AGs greift, sofern eben die Umsetzung am gleichem Dienstort und auf gleicher EG Ebene stattfindet.

Und das was Mike Mod als BAG Rechtssprechung anführt ist im Zusammenhang der Befristung des vertretenen Kollegen zu sehen, also dass man durchaus so oft und so lange befristen kann, bis der Kranke wieder da ist.
Ich wüsste nicht, was das mit dem Direktionsrecht zu tun hat.
Oder mit dem hier von euch vertretenem Recht auf seinen Arbeitsplatz.

Zwischenfazit:
Ja, Kranken vertreten bedeutet ganz klar, dass wenn der Erkrankte wieder da ist, muss der Vertreter den Platz räumen.
Aber der Umkehrschluss ist mir noch nicht klar (bzw. keine Urteile dazu gefunden): Wenn ich aus der Krankheit zurück kommen, dann habe ich einen gesetzlichen Anspruch meine alte Tätigkeiten wieder aufzunehmen und der AG darf mir keine anderen Tätigkeiten zuweisen (also Verlust des Direktionsrechtes).
@Mike / Benson: Würde mich interessieren worauf (Urteile etc.) sich diese These beruft.

(Davon ab ist es eine klare Sauerei, wenn der AG einen Rückkehrer, der seine alte arbeiten machen möchte und kann, diese nicht mehr geben will, ein vernünftiges BEM sieht da anders aus.)

Ich habe meinem Kollegen, der im PR sitzt gebeten, ob er mir evtl mitteilen könnte ob es einen  Paragraphen oder Urteile  dazu gibt. Sobald ich Antwort habe, fügen ich es hier ein...lg

WasDennNun

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Antw:Hamburger Modell und der Arbeitsplatz vor der Erkrankung
« Antwort #20 am: 22.04.2022 16:45 »
Ich habe meinem Kollegen, der im PR sitzt gebeten, ob er mir evtl mitteilen könnte ob es einen  Paragraphen oder Urteile  dazu gibt. Sobald ich Antwort habe, fügen ich es hier ein...lg
Super, denn hier bei uns sieht es auch so aus, das wir so einen Fall haben werden.
(Flurfunk)