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Wann könnte frühestens dieser AV enden?

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tammy:
Hallo,

ich habe hier 2 Arbeitsverträge liegen.

Einen unbefristeten mit E8, Stufe 3 und einen befristeten mit 9b und Stufe 2.

Grundsätzlich könnte man sagen: "Nimm in der heutigen Zeit den unbefristeten!" Aus den verschiedensten Gründen tendiere ich aber zum befristeten.

In dem steht: "Der Arbeitsvertrag ist gem. § 14 Abs. 1 TzBfG bis zum Erreichen folgenden Zwecks: vorübergehende Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine, längstens für zwei Jahre befristet."

Der Job bringt nicht nur mehr Geld, sondern macht sich im Lebenslauf wohl besser und er zieht mehr Verantwortung nach sich und würde mir mehr Spaß machen.

Jetzt könnte aber nun ja der Befristungsgrund schon z. B. nach nem ¾-Jahr wegfallen, oder!? Was dann? Dann endet ja der Arbeitsvertrag und ich würde auf der Straße stehen!?

Was meint ihr bitte?

Dankeschön.

LG

mj23:
Welche Aufgabe Dir lieber ist und mit welcher Tätigkeit Du Dir mehr Chancen auf Deinem Karriereweg ausrechnest, musst Du selbst beurteilen.

Der befristete Vertrag endet, wenn der entsprechende Sachgrund wegfällt. In Deinem Beispiel könnte das bereits auch schon nach vier Wochen der Fall sein. Er kann natürlich auch die vollen zwei Jahre laufen und sogar noch verlängert werden, wenn der Sachgrund weiter besteht. Eine garantierte Mindestlaufzeit wirst Du aber nicht haben.

Da die Unterbrigung der Flüchtlinge gerade sehr akut ist, aber mit der geplanten Zuordnung zum SGB II sich noch einiges in Sachen Zuständigkeiten ändern wird, ist natürlich fraglich, wie lange Bedarf an dieser Stelle wirklich bestehen wird.

Kommunalgenie:

--- Zitat von: tammy am 11.04.2022 20:44 ---

Grundsätzlich könnte man sagen: "Nimm in der heutigen Zeit den unbefristeten!" Aus den verschiedensten Gründen tendiere ich aber zum befristeten.


--- End quote ---

Grundsätzlich würde ich in der heutigen Zeit den befristeten nehmen. Nie war der Arbeitsmarkt Arbeitnehmerfreundlicher als jetzt.

BalBund:
Ich möchte einwerfen, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Sachgrunds bestehen. Die Unterbringung von Flüchtlingen ist Regelaufgabe der Kommunen, der Ukraine-Krieg ist hier keine Besonderheit im verwaltungsrechtlichen Sinne.

Insofern dürfte hier weder §14 Abs. 1 Nr. 1 noch Nr. 7 einschlägig sein.

Ein unwirksamer Sachgrund führt in der Folge zur Nichtigkeit dieser Klausel, man wäre also (wenn man will) umgehend unbefristet angestellt.

Johann:

--- Zitat von: Kommunalgenie am 12.04.2022 11:47 ---
--- Zitat von: tammy am 11.04.2022 20:44 ---

Grundsätzlich könnte man sagen: "Nimm in der heutigen Zeit den unbefristeten!" Aus den verschiedensten Gründen tendiere ich aber zum befristeten.


--- End quote ---

Grundsätzlich würde ich in der heutigen Zeit den befristeten nehmen. Nie war der Arbeitsmarkt Arbeitnehmerfreundlicher als jetzt.

--- End quote ---

Trotzdem würde ich lieber erstmal den unbefristeten nehmen, bei dem du ja immer noch kündigen kannst. So fällt auch das Verhandeln leichter, weil du nicht zwingend einen neuen Job brauchst. Entsprechend kannst du mehr pokern, um ein noch höheres Gehalt zu bekommen. Im Falle, dass man sich nicht einig wird, hat man ja einen Job. :D

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