Autor Thema: 2 Beschäftigungen 1 Arbeitgeber - welche Eingruppierung und Steuerklassen?  (Read 2516 times)

Buddy21

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Hallöchen,

Ich habe derzeit eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung (genau 50%) und eingruppiert nach S 14. Beginne bei dem gleichen Arbeitgeber eine weitere Teilzeitbeschäftigung (auch genau 50%), allerdings befristet und eingruppiert nach S 15.
Wie werde ich dann bei dem Arbeitgeber allgemein eingruppiert? Was wäre das richtige? Zeitlich gesehen ist ja keine der Stellen über 50%. Dazu noch die eine befristet und die andere unbefristet. Und habe ich dann eine Steuerklasse (1?) oder bin ich dann in 1 & 6?

Viele Fragen zu einer Situation.. vielleicht kennt jemand die Antwort  ;D

Isie

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Wenn es sich um zwei Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber handelt, sind diese tarifrechtlich getrennt zu beurteilen. Du bist in jedem der Arbeitsverhältnisse nach der jeweiligen auszuübenden Beschäftigung eingruppiert.
Steuerrechtlich werden die Arbeitsverhältnisse dagegen zusammengefasst, d. h. das steuerpflichtige Gesamtentgelt wird nach Steuerklasse 1 versteuert. Auch sozialversicherungsrechtlich gelten beide Arbeitsverhältnisse als ein Arbeitsverhältnis.

mj23

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Wenn es sich um zwei Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber handelt, [...]

Zwei getrennt zu betrachtende Arbeitsverhältnisse wären es meiner Kenntnis nach aber nur, wenn es u.a. eine klare Trennung der Arbeitszeiten gibt. Also separat der Beginn und das Ende der jeweiligen Tätigkeiten dokumentiert werden. Weiterhin müsste auch eine organisatorische Trennung vorliegen.

Häufiger begegnet mir daher, dass zwar zwei Stellenanteile für unterschiedliche Aufgaben besetzt werden, organisoatorisch diese jedoch als ein Arbeitsverhältnis geführt werden.

In dieser Konstellation müssten die übertragenen Aufgaben beider 50%-Stellen zusammengenommen werden und die Wertigkeit im Rahmen der Entgeltordnung bestimmt werden. Häufig bleibt es dann bei der niedrigeren Entgeltgruppe, aber das ist reine Spekulation, da ich nicht beurteilen kann welche Arbeitsvorgänge dann tatsächlich vorliegen.
Sollten die übertragenen Aufgaben z.B. insgesamt eine S15 ergeben, so stünde aufgrund der Befristung zumindest eine Zulage zu.




Öffdler

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Gibt es zur Thematik ein AG - zwei Arbeitsverhältnisse eigentlich Kommentarliteratur oder einschlägige BAG-Rechtsprechung?

Ich habe auch die Hinweise von mj23 noch im Hinterkopf gehabt, wüsste aber gerne, wo sich das gut nachlesen lässt, da hier im Hause eine eher lockere Auslegung stattfindet.


mj23

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Gibt es zur Thematik ein AG - zwei Arbeitsverhältnisse eigentlich Kommentarliteratur oder einschlägige BAG-Rechtsprechung?
[...]

Dazu habe ich leider nichts greifbar.
Ich kann nur ergänzen, dass sich diese Bedingungen bereits aus der genaueren Betrachtung der Problemstellen ergeben:

Für zwei Arbeitsverhältnisse benötigt man zwei Arbeitsverträge.

-Um festzustellen, wie die einzelnen Stunden zu vergüten sind, muss getrennt erfasst werden, für welche Tätigkeit die jeweilige Arbeitszeit erbracht worden ist. Bei flexiblen Arbeitszeiten ja noch mehr als bei festen.

-Auch bei Mehrstunden/Überstunden müsste klar sein, für welche der beiden Arbeitsverhältnisse diese erbracht werden.

-Bei Urlaub und Krankheit müsste klar getrennt werden, auf welches Arbeitsverhältnis sich die Fehlzeit bezieht, damit entsprechend weiter vergütet werden kann.

Werden alle diese Dinge nicht getrennt erfasst/betrachtet, sondern wie häufig in der Praxis in der Personalverwaltung einfach in einen Topf geworfen, kann es sich nur um ein Arbeitsverhältnis mit unterschiedlichen Aufgaben handeln.

Lars73

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In den Kommentaren zum TV-L/TVöD findet man Ausführungen dazu.

In dieser Entscheidungen ist es Thema
(zur Regelung im BAT):
BAG, Urteil vom 21.08.1991 – 5 AZR 634/90
LAG Baden-Württemberg vom 24.10.1990 – 3 Sa 29/90

Zum TVöD
BAG 23.9.2015 – 5 AZR 626/13,