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[Allg] Wirkung Versetzungsverfügung

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Ruhrpottjung:
Liebe Kollegen,

ich bin gerade als Azubi in der Personalabteilung einer Stadtverwaltung eingesetzt.

Die Expertise lässt hier leider zu wünschen übrig; so stellt sich im Kollegium gerade die Frage, ob nach bereits zugestellter Versetzungsverfügung die Stadt grundsätzlich die Versetzung "zurücknehmen" kann, wenn das Versetzungsdatum noch nicht erreicht ist. Es handelt sich um eine Versetzung auf eigenen Antrag zu einer Landesbehörde. Nun haben sich für die betroffene Kollegin wohl neue Möglichkeiten in der Stadtverwaltung eröffnet. Falls eine Rücknahme möglich ist, müssen beide Dienstherren zustimmen?

Über Denkanstöße wäre ich dankbar.

Opa:
Ich mache es dir mal nicht ganz so einfach ;)
Verwaltungsakt, Wirksamkeit mit Bekanntgabe, zulässige Gründe für eine Rücknahme.
Mit den Stichworten könntest du vielleicht weiterkommen.

Ruhrpottjung:

--- Zitat von: Opa am 13.04.2022 19:29 ---Ich mache es dir mal nicht ganz so einfach ;)
Verwaltungsakt, Wirksamkeit mit Bekanntgabe, zulässige Gründe für eine Rücknahme.
Mit den Stichworten könntest du vielleicht weiterkommen.

--- End quote ---

Dankeschön  ;)  letztendlich ist es ja ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt und keiner der in § 49 Abs. 2 Nrn. 1-5 VwVfG trifft zu. Liege ich richtig, dass die Verfügung nicht rücknehmbar ist und damit die zukünftige Versetzung erfolgen muss, egal was kommt?

Organisator:

--- Zitat von: Ruhrpottjung am 13.04.2022 22:17 ---Dankeschön  ;)  letztendlich ist es ja ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt und keiner der in § 49 Abs. 2 Nrn. 1-5 VwVfG trifft zu. Liege ich richtig, dass die Verfügung nicht rücknehmbar ist und damit die zukünftige Versetzung erfolgen muss, egal was kommt?

--- End quote ---

Nein, liegst du nicht.
Allein schon von der Logik her muss ein VA zurückgenommen werden können, wenn sowohl Antragsteller als auch die zuständige Behörde darüber einig sind. Vielleicht findest du ja die Norm...

McOldie:
Lies einmal dieses Urteuil. Es dürfte dir behilflich sein:
https://www.bverwg.de/230904U2C37.03.0

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