Autor Thema: Eingruppierung und Stufenlaufzeit nach PiA-Weiterbildung zur Erzieherin  (Read 4079 times)

PiA

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Hallo Forum,

falls meine Frage schon einmal beantwortet wurde, habe ich die Suchfunktion leider erfolglos benutzt...

Ich bin seit Jahren "ungelernt" im offenen Ganztag als "Unterstützungskraft" tätig und mittlerweile in S2 Stufe 5 angekommen. Seit Anfang August 2020 ruht mein unbefristeter Halbtags-Arbeitsvertrag und ich bin für drei Jahre in praxisintergierter Ausbildung zur Erzieherin (PiA) auf einer Praxisstelle im offenen Ganztag bei meinem bisherigen - kommunalen - Arbeitgeber tätig.

Dass ich in der Praxis wenn auch an einer anderen Schule ziemlich genau in derselben der Art und Weise  und in ähnlichem zeitlichen Umfang wie auf meiner vorherigen Halbtagsstelle tätig bin, aber weniger Vergütung bekomme, sei hier nur eine Randnotiz...

Jedenfalls stellt sich für mich die folgende Frage:
Was mache ich drei Monate vor Ausbildungsende, also Anfang Mai kommenden Jahres?

Wenn ich "nichts" mache, werde ich lt. Tarifvertrag zunächst für ein Jahr befristet als Erzieherin angestellt.
Welche Auswirkung hätte das auf meinen unbefristeteten Arbeitsvertrag? Wird der ersatzlos abgelöst? "Eigentlich" ist doch eine Befristung "in Gänze" für unbefristete Beschäftigte nicht zulässig, sondern dürfte nur für die neue Stelle bzw. Tätigkeit wirken, ähnlich wie bei der "Führung auf Probe"...

Wenn ich dieser tarifvertraglichen "Automatik" widerspreche, würde mein o.a. Arbeitsvertrag wieder aufleben und ich würde wieder als "Unterstützungskraft" - jetzt aber mit dem Examen einer staatlich anerkannte Erzieherin - arbeiten.

Mein "informeller" Stand ist, dass ich entweder in S8a Stufe 2 (PiA gilt insoweit als ein Jahr Berufserfahrung) "neu" angestellt werde oder aber nach S2 Stufe 5 zurückkehre, weil der Arbeitsvertrag ja exakt drei Jahre (und nicht "mehr als drei Jahre", § 17 Abs. 3 S. 2 TVÖD VKA) ruhte.

Warum die PiA für "Bestandskräfte" nicht unter § 5 Abs. 3 b) TVÖD subsumiert wird, ist mir sowieso ein Rätsel...

Persönlich empfinde ich es schon als unangemessen, dass mir die PiA nicht auf Stufenlaufzeit angerechnet wird. Schließlich sollte ich während einer Weiterbildung in praxisintegrierter(!) Form doch mehr "lernen" als durch normale Berufserfahrung und auch Teilzeitbeschäftigung wird lt. § 17 TVÖD voll angerechnet. Dann hätte ein ggf. "künstlicher" Verbleib in S2 den Charme, dass ich im Februar 2024 in Stufe 6 käme - was dann noch zu einem Rechenexempel werden könnte, wenn ich denn tatsächlich die Stufe - wohin auch immer - "mitnehmen" könnte.

Außerdem möchte ich in meinem jugendlichen Leichtsinn behaupten, dass im offenen Ganztag auch die Tätigkeit einer Zweitkraft (also einer Unterstützungskraft) eine dem Erzieherberuf "entsprechende Tätigkeit" ist.

Auch wenn sich dann die Frage stellt, ob ich nicht bisher schon in S4 eingruppiert sein müsste und Stufe 5 dann nie erreicht hätte...

Zurück zu meiner Frage:
Wie soll ich mich im Mai 2023 entscheiden, sprich was ist bzw. wäre die daraus jeweils resultierende "korrekte" Eingruppierung in welche EG S und in welche Stufe?

Anders gefragt:
Falls ich auf keinem der Wege "direkt" nach S8a Stufe 5 komme - woran scheitert das und warum greift die "stufengleiche Höhergruppierung" bei mir nicht?

Ergänzungsfrage:
Wenn ich tatsächlich widerspreche, mich (gefühlt falsch) erst einmal weiterhin in S2 oder ggf.  S3 "vergüten" lasse und mich dann (erfolgreich) auf eine Stelle als Erzieherin bei meinem Arbeitgeber bewerbe - verliere ich die Stufen dann auch?

Vielen Dank!

Levana

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Du wirst immer nach der EG bezahlt, für die die Stelle ausgeschrieben ist. Du kannst viel höher qualifiziert sein, das interessiert nicht.
Wenn dein AG deine Stelle in eine Erzieherstelle umwandelt, dann gibt es die 8a. Ansonsten hat er die Planstelle "Unterstützungskraft" und kann nicht mehr zahlen als das.

Zitat
Wenn ich "nichts" mache, werde ich lt. Tarifvertrag zunächst für ein Jahr befristet als Erzieherin angestellt.

Ist das ein Angebot deines AG? Oder was meinst du damit?

Stufen werden meines Wissens nach höchstens in eine andere EG mitgenommen, wenn man vorher höhergruppiert war. Das stünde sonst auch in keinem Verhältnis, denn eine Stufe 6 in der E2 hat deutlich weniger Auswirkungen als in einer 8a. Der Unterschied von Stufe 1 zu Stufe 6 in der E2 sind 500€ brutto. In der 8a 1000€ brutto.

PiA

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Hallo Levana,

vielen Dank für deine Antwort.


Zitat
Wenn ich "nichts" mache, werde ich lt. Tarifvertrag zunächst für ein Jahr befristet als Erzieherin angestellt.

Ist das ein Angebot deines AG? Oder was meinst du damit?

Nein, das ist die Regelung des § 16a TVAöD:

Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem / betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

"Irgendwo" steht, dass Auszubildende dem mit einer Frist von drei Monaten widersprechen können. Sonst wären sie ja immer an ihren Ausbildungsbetrieb als ersten Arbeitgeber gebunden.


Zur Eingruppierung:
Es gibt widersprüchliche LAG-Entscheidungen, wonach auch die Zweitkraft in einer Kita eine dem Erzieherberuf "entsprechende Tätigkeit" ausüben kann, wenn sie den Berufsabschluss inne hat. Das LAG Rheinland-Pfalz hat das mal bejaht. Das der "pflegerische" Anteil der Tätigkeit - der ja auch zum Bild des Erzieherberufes gehört - mit zunehmenden Alter der zu betreuenden Kita-Kinder abnimmt, dürfte unstrittig sein und damit erst Recht für Grundschulkinder gelten. Die o. a. Feststellung sollte sich daher auch auf Zweitkräfte im offenen Ganztag übertragen lassen.

Außerdem hängt die "korrekte" Eingruppierung doch gerade nicht davon ab, was der Arbeitgeber bezahlen möchten, sondern von den tatsächlich übertragenen Aufgaben.

Unabhängig davon müsste ich aber nach der abgeschlossenen Ausbildung auf meiner alten Stelle - die formal nach S3 ausgeschrieben war und wird - zumindest nach S3 vergütet werden und lt. § 17 Abs. (4a.1) TVÖD ("Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage C werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.") doch auch stufengleich - oder wo ist mein Denkfehler?

Isie

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Wie Levana schon geschrieben hat, gibt es die stufengleiche Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nur bei einer Höhergruppierung innerhalb des Arbeitsverhältnisses, nicht aber, wenn es zwei verschiedene Arbeitsverhältnisse sind. Wenn dir nach der Ausbildung ein befristeter Arbeitsvertrag als Erzieherin angeboten wird, hast du keinen Anspruch auf mehr als Stufe 1, solltest aber versuchen, eine höhere Stufe auszuhandeln. Ob dein unbefristetes Arbeitsverhältnis weiter ruht, ist vermutlich eine Verhandlungssache zwischen dir und deinem Arbeitgeber.

Levana

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Zitat
Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem / betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen,

Ja, wenn du deine jetzige Azubistelle weiter besetzt. Hat mit dem ruhenden AV halt nichts zu tun.

Ich würde das Gespräch mit dem AG suchen und das persönlich klären, denn "hätte, könnte, sollte" bringt nichts. Wenn er dich ausbildet sollte er ein Interesse daran haben die entsprechend zu übernehmen. Dort kann man auch Sachen wie die Einstufung klären.
Was ist denn eigentlich zu dem ruhendem AV vereinbart worden?

PiA

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Das mit der Azubistelle verstehe ich nicht. Die wird, wenn ich "fertig" bin, von einer neuen PiA besetzt.

Ich bekäme dann auf Grund der tarifvertraglichen Regelung - so läuft es zumindest wohl dieses Jahr - eine der zum kommenden Schuljahr neu zu besetztenden Gruppenleitungsstellen. Nur hat die PiA, die jetzt fertig wird, keinen "Vorvertrag". Bei ihr ist EG S8a Stufe 2 also unstrittig, weil die PiA wie das Berufsanerkennungsjahr in der konsekutiven Ausbildung als einjährige Berufserfahrung anerkannt werden muss.

Zum ruhenden AV:
Wir hatten uns darauf verständigt, dass ich für die Dauer der Ausbildung auf eigenen Wunsch Sonderurlaub erhalte. Sonst wäre mir nur die Kündigung gebleiben und das Risiko wollte ich für den Fall des "Scheiterns" - drei Jahre können lang sein und (Groß-)Familienereignisse (Krankheit, Pflege, Tod) sind nicht planbar - nicht eingehen.

Ja, "hätte, könnte, sollte" bringt nichts. Da Erzieher gesucht werden, wird mein AG schon ein Interesse haben, mich zu behalten - zum niedrigst-möglichen Entgelt. Er wird mir von sich aus nicht mehr als EG S8a Stufe 2 anbieten. Daher möchte ich ja gerne wissen: Wie ist die Rechtslage?

Selbstredend kann ich mich auch bei anderen Arbeitgebern bewerben. Da halte ich aber alles über EG S8a Stufe 3 für utopisch.

So wie ich den Text von Levana verstehe, müsste ich der Anwendung der tarifvertraglichen Regelung widersprechen, um wieder in den "ruhenden" Arbeitsvertrag zurückzukehren, weil ich nur dann innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses höhergruppiert werden kann. Ist das so korrekt?

Damit stellt sich wieder die Frage vom Anfang:
Wenn ich das mache, wie müsste ich nach einer Rückkehr als Erzieherin auf (m)eine Zweikraftstelle im OG, die formal für KinderpflegerInnen nach EG S3 ausgeschrieben wird und auf der ich bislang mangels Ausbildung nach EG S2 vergütet wurde, objektiv korrekt eingruppiert werden? Vermutlich - stufengleich? - EG S3, weil ich ja nicht mehr ungelernt bin.

Wenn ich danach - wg. Personalmangel vielleicht schon "tags drauf" - eine nach EG S8a ausgeschreibene Stelle als Gruppenleitung bekomme, würde ich dann - stufengleich? - EG S8a erhalten? Oder ist das dann auch ein "neues Arbeitsverhältnis"?

Isie

  • Gast
Wenn dein ruhendes Arbeitsverhältnis nicht mehr ruht, sobald deine Ausbildung beendet ist, müsstest du kein neues Arbeitsverhältnis vereinbaren und könntest innerhalb deines Arbeitsverhältnisses höhergruppiert werden. Wenn dein Arbeitgeber Bedenken dagegen hat, könnte er dir die Tätigkeit zunächst vorübergehend übertragen.