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Prüfungspflicht nach Neubewertung
mj23:
--- Zitat von: DianaS73 am 21.04.2022 17:31 ---Hallo nochmal,
ich habe heute eine weitere E-Mail vom Personalamt bezüglich der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erhalten:
[...]
Ich verstehe das jetzt so, dass ich doch an sich von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bin, da ich 1. vom BAT in den TVöD übergeleitet worden bin und 2. das 40. Lebensjahr vor dem 01.01.2017 beendet habe. Davon, dass diese Stelle schon vor dem 01.01.2017 von mir hätte besetzt sein müssen, ist gar nicht die Rede.
Ich verstehe nicht, warum mein Arbeitgeber anhand seiner eigenen Ausführungen nicht der Meinung ist. Sehe ich das richtig?
Danke und VG an die Community:-)
--- End quote ---
Verstehe ich auch so, wie bereits oben beschrieben. Ich kann nicht erkennen, dass im TVÜ-VKA auf die bereits erfolgte Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten Bezug genommen wird. Auch in der einen Kommentierung, die ich greifbar habe, kann ich nichts dazu finden.
Aus meiner Sicht gilt weiter, dass die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht "Ist" und nicht erst bei einer Übertragung "durchgeführt" wird.
Und da Du rechtzeitig das 40.LJ erreicht hattest, bist Du befreit.
Bei solchen Themen fehlt halt Spid....
DianaS73:
--- Zitat von: mj23 am 22.04.2022 08:26 ---
--- Zitat von: DianaS73 am 21.04.2022 17:31 ---Hallo nochmal,
ich habe heute eine weitere E-Mail vom Personalamt bezüglich der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erhalten:
[...]
Ich verstehe das jetzt so, dass ich doch an sich von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bin, da ich 1. vom BAT in den TVöD übergeleitet worden bin und 2. das 40. Lebensjahr vor dem 01.01.2017 beendet habe. Davon, dass diese Stelle schon vor dem 01.01.2017 von mir hätte besetzt sein müssen, ist gar nicht die Rede.
Ich verstehe nicht, warum mein Arbeitgeber anhand seiner eigenen Ausführungen nicht der Meinung ist. Sehe ich das richtig?
Danke und VG an die Community:-)
--- End quote ---
Verstehe ich auch so, wie bereits oben beschrieben. Ich kann nicht erkennen, dass im TVÜ-VKA auf die bereits erfolgte Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten Bezug genommen wird. Auch in der einen Kommentierung, die ich greifbar habe, kann ich nichts dazu finden.
Aus meiner Sicht gilt weiter, dass die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht "Ist" und nicht erst bei einer Übertragung "durchgeführt" wird.
Und da Du rechtzeitig das 40.LJ erreicht hattest, bist Du befreit.
Bei solchen Themen fehlt halt Spid....
--- End quote ---
ja danke für die Antwort. Schade dass mir das keiner 100%ig in diesem Forum beantworten kann. Vermutlich bleibt mir eh nichts anderes übrig und ich muss das anhand eines Rechtsbeistands klären lassen.
mj23:
--- Zitat von: DianaS73 am 27.04.2022 14:59 ---[...]
ja danke für die Antwort. Schade dass mir das keiner 100%ig in diesem Forum beantworten kann. Vermutlich bleibt mir eh nichts anderes übrig und ich muss das anhand eines Rechtsbeistands klären lassen.
--- End quote ---
Im Zweifel ist das der einzige richtige Weg. Es geht ja auch um ein bisschen was.
Halte uns aber gerne auf dem Laufenden, damit man weiß, wie es ausgeht.
Kaiser80:
--- Zitat von: DianaS73 am 19.04.2022 14:47 ---
Gemäß § 29 a Abs. 7 VKA bleiben Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 nach § 3 Absatz 1 Buchst. A der Anlage3 zum BAT von der Ausbildungs-und Prüfungspflicht befreit sind, für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs-und Prüfungspflicht befreit.
Gemäß § 3 Absatz 1 Buchst. A der Anlage3 zum BAT des § 25 sind von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Angestellte befreit, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.
Oder interpretiere ich das falsch?
--- End quote ---
Nein, du interpretierst das richtig. Entscheidend ist m.E. das "fortbestehende Arbeitsverhältnis". Es spielt keine Rolle in welcher EG/Tätigkeit die 40 Jahre Alter bzw. 20 Jahre BE erreicht werden.
Die Tätigkeiten sind ja von dir auszuüben und werden ausgeübt. Der AG gibt/gab ja damit zu erkennen, dass du für die Besetzung dieser Stelle geeignet bist; er gibt ja sogar einen Bewertungsirrtum zu erkennen. Lediglich bei einer Bewerbung beim gleichen AG auf eine Stelle, in der der AL II gefordert würde, wärest du aufgrund der Formalqualifikation auszuschließen, vgl. bspw. LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2019 - 17 Sa 696/18.
Edit: Rechtsbeistand sollte in der Tat in Anspruch genommen werden.
Viel Erfolg, und wie @mj würde ich hier gerne auf dem laufenden bleiben.
DianaS73:
Danke für die Aufmunterung ;) Ich habe jetzt einen Rechtsbeistand hinzugezogen gezogen und werde euch auf dem laufenden halten.
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