eine bereits eröffnete Beurteilung ist ohnehin Bestandteil der Personalakte in die der künftige Dienstherr im Rahmen des Einstellungsverfahrens mit Sicherheit Einsicht nehmen wird.
Insofern bestehen regelmäßig keine Bedenken, da über den Beamten, nicht über konkrete SV beurteilt wird.
Hat der Beamte Umgang mit Verschlusssachen oder höher wird dies in einer Beurteilung üblicherweise mit Floskeln umschrieben, ohne konkrete Rückschlüsse zuzulassen.