Die Formulierung „stellt sich quer“ irritiert mich. Wenn der derzeitige Dienstherr zutreffend dargelegt hat, dass er einer Versetzung aus personalwirtschaftlichen Interessen nicht zustimmen kann, handelt er im zulässigen Rahmen seiner Ermessensausübung. Damit hätten wir es hier nicht mit einem „sich quer stellen“ zu tun, sondern mit einem der wesentlichen Aspekte, die einen Beamten vom Angestellten unterscheiden.
Sollte der Dienstherr sich tatsächlich „quer stellen“, also in böser Absicht unzutreffend behaupten, es lägen wesentliche personalwirtschaftliche Gründe vor, wäre die Situation anders. Soweit der Beamte (vor dem Verwaltungsgericht) überzeugend darlegt, dass der Dienstherr seinen Ermessensspielraum nicht rechtsfehlerfrei genutzt hat, kann er eine gerichtliche Überprüfung und bestenfalls seine Versetzung juristisch erzwingen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Hürden dafür erheblich sind. Denn es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Versetzung, lediglich auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung. Das Gesetz räumt dabei dem Dienstherrn einen erheblichen Spielraum ein.
Seine Entlassung zu beantragen ist mit Risiken verbunden. Es wäre grob fahrlässig, auf Basis der paar Brotkrumen des geschilderten Sachverhalts eine Empfehlung abzugeben und noch fahrlässiger, sich auf eine solche Empfehlung zu verlassen.