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Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)

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BAT:
Und ich mit Stufe 6 würde bei dir ehe leer ausgehen. Die Stufen müssen schlicht auf zwei Stufen zusammen gestrichen werden.

Opa:

--- Zitat von: BAT am 01.05.2022 11:30 ---Und ich mit Stufe 6 würde bei dir ehe leer ausgehen. Die Stufen müssen schlicht auf zwei Stufen zusammen gestrichen werden.

--- End quote ---
Gute Idee, ich wäre allerdings bei 3 Stufen. Quotiert, reversibel und auf 24 Monate befristet zu vergeben.
Stufe 2: 70% „mittlerer Art und Güte“ = Tabellenentgelt
Stufe 1: 10% low performer = Tabellenentgelt minus 15%
Stufe 3: 20% high performer = Tabellenentgelt plus 25%

LOB beibehalten, darf aber nur noch an die high performer, also die besten 20% ausgeschüttet werden.

BAT:
Solche Instrumente, wie sie auch immer heissen, werden immer schwierig bleiben. Nein, ich bin für Stufe 1 bei Antreten der Stelle und Stufe2 nach zwölf Monaten bei Ableistung der Arbeit im Umfange mittlerer Art und Güte. Alles Andere sollte durch Zielerreichnung definiert sein.

Emmi87:
Ja aber im TV-V. Einem Mitarbeiter wurde sogar 2 mal
Stufenverkürzung gewährt.

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