Autor Thema: Eine Frage an die Einstellung zum gehobenen Dienst  (Read 2278 times)

emmafischer98

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Hallo in die Runde,

ich habe eine Zusage für den gehobenen nichttechnischen Dienst und müsste in der nächsten Woche den Studienplatz schriftlich zu- oder absagen. Da ich noch auf eine andere Rückmeldung warte, die ich in der nächsten Woche noch nicht bekommen werden, frage ich mich jetzt, ob ich den Studienplatz schriftlich zusagen und später u.U. noch absagen kann. Ich unterschreibe ja nur die Studienplatzannahme ohne "Vertragliches" (bzw Beamtenrechtliches, da dieses ja erst nach der Ernennung greift) und müsste doch eigentlich erst mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf an meine Zusage gebunden sein oder sehe ich das falsch?

(Das Studium ist übrigens noch einige Monate hin, sodass auch nach einer Absage von mir in den nächsten Wochen definitiv noch jemand anderes meinen Platz erhalten könnte :-))

Ich freue mich über eure Einschätzung!

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Antw:Eine Frage an die Einstellung zum gehobenen Dienst
« Antwort #1 am: 24.04.2022 18:22 »
Das Bewerber, auch solche mit vorliegender Einstellungszusage, abspringen, ist völlig üblich und bleibt für die Bewerber ohne Konsequenzen.

emmafischer98

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Antw:Eine Frage an die Einstellung zum gehobenen Dienst
« Antwort #2 am: 24.04.2022 19:27 »
Vielen Dank für die Antwort! Wann wäre denn mit Konsequenzen zu rechnen? Erst mit der Benennung zum Beamten? Ich will nur sicher gehen, dass ich bei meiner Zusage jetzt nichts übersehe.

EiTee

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Antw:Eine Frage an die Einstellung zum gehobenen Dienst
« Antwort #3 am: 24.04.2022 19:36 »
Es gibt keine Konsequenzen. Du lässt dich nicht ernennen und damit ist die Sache abgehakt.

Opa

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Antw:Eine Frage an die Einstellung zum gehobenen Dienst
« Antwort #4 am: 25.04.2022 13:04 »
Vielen Dank für die Antwort! Wann wäre denn mit Konsequenzen zu rechnen? Erst mit der Benennung zum Beamten? Ich will nur sicher gehen, dass ich bei meiner Zusage jetzt nichts übersehe.
Mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf sind Konsequenzen möglich. Es gibt beispielsweise in manchen Dienststellen Vereinbarungen/Regelungen, dass die Anwärterbezüge ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind, wenn der Beamte aus einem von ihm zu vertretenden Grund das Studium abbricht.