Autor Thema: Begriff der "Bedeutung"  (Read 3081 times)

cyrix42

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Begriff der "Bedeutung"
« am: 25.04.2022 11:15 »
Moin zusammen, hier mal wieder eine Verständnis-Nachfrage:

Im TV-L (aber auch im TVÖD) findet sich ja an einigen Stellen das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" (in meinem Fall relevant etwa bei der EG 14 ggü. der EG 13). Die "besondere Schwierigkeit" bezieht sich -- wenn ich Haufe einfach mal folge, siehe [1], auf die fachlich notwendige Qualifikation. Hier kann ich mir recht gut vorstellen, was damit gemeint sein dürfte. Anders sieht es aus mit der "Bedeutung". Haufe zählt einige Punkte als Beispiele auf, woraus diese sich ergeben kann:

"
    durch die Besonderheiten der Menschenführung und des Personaleinsatzes,
    durch die Bearbeitung besonders wichtiger oder grundsätzlicher Fachbereiche,
    durch die Größe des Aufgabengebiets,
    durch die finanzielle Verantwortung,
    durch die richtungsweisende Bedeutung der Aufgabenstellung für nachgeordnete Behörden, etwa durch die Behandlung von Grundsatzfragen mit Auswirkungen (über das Normalmaß hinausgehende Folgewirkungen) auf Teile der Bevölkerung,
    durch ideelle oder materielle Belange der Verwaltung bzw. durch die Auswirkungen auf die Allgemeinheit oder auf Lebensverhältnisse Dritter.
"

Das ist natürlich jetzt alles sehr verwaltungs-spezifisch. Mich würde interessieren, wie ihr dies im Uni-Kontext seht. Konkret geht es um Aufgaben, die an einer Fakultät gemeinsam für verschiedene Studiengänge zu übernehmen sind, etwa Fachstudienberatung Studierender, Semesterplanung [d.h. d. Angebots der Lehrveranstaltungen], Gremien-Zuarbeit wie inhaltliche Vorschläge zur Anpassung von Prüfungsordnungen u.Ä., usw. Laut Stellenbeschreibung liegt überall eine Handlungsverantwortung, ggf. teilweise Prozessverantwortung vor. (Die Ergebnis-Verantwortung scheint aber beim darüberstehenden Studiendekan zu liegen.)

Der Spaß betrifft dann jeweils eine ganze Reihe Studierender, nämlich alle in einem Studiengang der Fakultät Eingeschriebenen. Erstens sind alle zu beraten und zweitens für alle zu garantieren, dass sie ihr Studium auch in Regelstudienzeit absolvieren können. Andererseits werden formale Änderungen ja durch das jeweils zuständige Hochschulgremium beschlossen. Zwar soll eine Überwachung der jeweiligen Stellenbedarfe in den verschiedenen Bereichen durchgeführt werden; die Gelderverteilung erfolgt jedoch an anderer Stelle.

Will fragen: Kann diese Aufgabenbeschreibung das Heraushebungsmerkmal der "Bedeutung" erfüllen, oder liegen die genannten Tätigkeiten weiterhin im schon durch die EG 13 abgedeckten Bereich? Was meinen die Eingruppierungs-Profis hier?

 
[1]: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-tvoed-bund-1211-besondere-schwierigkeit-und-bedeutung-der-taetigkeit_idesk_PI13994_HI7170553.html