theoretisch ja, das wird aber Ihr AG aufgrund rechtsmissbräuchlicher Nutzung der einschlägigen Normen und hilfsweise unter Verweis auf betriebliche Gründe bez. der Unmöglichkeit dieser Umsetzung dieses Elternzeitwunsches zu vermeiden wissen. Praktikabel wäre es aber, wenn Sie bspw. vom 02.08.2022 bis zum 29.09.2022 oder vom 02.07.2022 bis 30.08.2022 in Elternzeit gehen. Damit wäre kein voller Kalendermonat in Elternzeit gegeben; eine Zwölftelung tritt dann nicht ein.