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Elternzeit - Jahressonderzahlung
Isie:
Dann fehlt allerdings für den Elternzeitzeitraum das Entgelt. Aber die Kürzung der JSZ beträgt tatsächlich nur 1/12, da nur volle Monate zu einer Kürzung führen.
SiegVibe:
Am besten wäre es, wenn dieser Monat der Elternzeit nicht mit einem ganzen Kalendermonat in Zusammenhang stehen würde, also bspw. vom 16.07.-15.08.
Hierdurch würde keine Zwölftelung eintreten, da kein ganzer Kalendermonat nicht mit Entgelt belegt ist. Es würde auch keine Minderung in der Berechnung des Durchschnittsentgelts eintreten, da im dem Falle, dass der Bemessungszeitraum von 01.07. - 30.09. nicht komplett mit Entgelt belegt ist (hier wg. Elternzeit), eine Durchschnittsermittlung auf Tagesbasis (Entgelt im Bemessungszeitraum / Entgelttage x 30,67) erfolgt.
MarkusElternzeit:
Vielen Dank für die Hilfe. Danke Ihnen.
Bei meiner Entgeltstufe 10/5 würde ich dann als Sonderzahlung: 4
823,79 Euro * 11/12 * ca. 70 % erhalten?
SiegVibe:
Unter Beibehaltung des zuerst genannten Zeitraums wäre folgende Rechnung aufzumachen:
Entgelt in
Juli:
4823,79 / 31 * 22 = 3423,33
August:
0
September:
4823,79 / 30 * 8 = 1286,34
Bemessungsentgelt = (3423,33 + 1286,34) / (22+8) x 30,67 = 4814,85
Hiervon 11/12 = 4413,61
und das mal den Bemessungssatz von 70,28 % = 3101,89 €
Isie:
Diese Berechnung passt aber nur, wenn Vollzeit gearbeitet wird , aber der komplette August mit Elternzeit belegt ist.
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