Autor Thema: TV-V - Recht auf Auszahlung von Mehrarbeit?  (Read 2131 times)

MrEric84

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TV-V - Recht auf Auszahlung von Mehrarbeit?
« am: 26.04.2022 10:57 »
Hallo zusammen,

Ich bin Vollzeit im TV-V beschäftigt und wollte mal wissen ob man als Arbeitnehmer die Wahl bzw. ein Anrecht auf Auszahlung von Stunden aus dem Arbeitszeitkonto hat?!
Bei den Stunden handelt es sich um nicht angeordnete Mehrarbeit, die so über die Zeit angefallen sind und weiterhin anfallen werden.

Ich habe mir für den aktuellen Monat einen Teil meiner Stunden des Arbeitszeitkontos, zur Auszahlung beantragt.
Dies wurde auch genehmigt, mit der ergänzenden Information, dass in Zukunft die Stunden durch Freizeitausgleich abzubauen wären.

Ich möchte das jedoch nicht, da mir aktuell die Auszahlung, mehr zu Gute kommt.

Kann ich auf eine Auszahlung der Stunden bestehen?

Kaiser80

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Antw:TV-V - Recht auf Auszahlung von Mehrarbeit?
« Antwort #1 am: 26.04.2022 11:18 »
M.E. grds nicht. Ausnahme §10 Abs.2 TV-V

Lars73

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Antw:TV-V - Recht auf Auszahlung von Mehrarbeit?
« Antwort #2 am: 26.04.2022 11:21 »
Kann ich auf eine Auszahlung der Stunden bestehen?
Vermutlich nicht. Es sei denn in der entsprechenden Betriebsvereinbarung ist ein solches Recht enthalten.

Grundsätzlich ist man nicht verpflichtet Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto aufzubauen. Man kann dann ggf. seine Bereitschaft von bestimmten Bedingungen abhängig machen. (Es steht dem Arbeitgeber dann frei Überstunde anzuordnen.)

Opa

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Antw:TV-V - Recht auf Auszahlung von Mehrarbeit?
« Antwort #3 am: 26.04.2022 14:48 »

Grundsätzlich ist man nicht verpflichtet Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto aufzubauen. Man kann dann ggf. seine Bereitschaft von bestimmten Bedingungen abhängig machen. (Es steht dem Arbeitgeber dann frei Überstunde anzuordnen.)

So ist es und in dem Fall bestünde dann auch ein Anspruch auf Auszahlung. Der entscheidende Hinweis ist also, zukünftig abgesehen von einem kleinen Plus „für Notfälle“ keine Stunden mehr auf dem Gleitzeitkonto anzuhäufen. Dann nach 39 Wochenstunden den Griffel fallen lassen und sich, sollte die Führungskraft eine zusätzliche Arbeitsleistung wünschen, bezahlte Überstunden anordnen lassen.

Kaiser80

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Antw:TV-V - Recht auf Auszahlung von Mehrarbeit?
« Antwort #4 am: 26.04.2022 17:11 »

 Dann nach 39 Wochenstunden den Griffel fallen lassen und sich, sollte die Führungskraft eine zusätzliche Arbeitsleistung wünschen, bezahlte Überstunden anordnen lassen.
Hmm, werden die im Tarifregime des TV-V nicht auch mit Zuschlägen fakturiert auf ein Arbeitszeitkonto gebucht...