Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Befristetes Arbeitsverhältnis ohne Sachlichen Grund
Börnie:
--- Zitat von: McOldie am 27.04.2022 14:54 ---
Wenn es sich wirklich um eine Befristung ohne sachlichen Grund handelt, greift hier § 14 Abs. 3 des Teilzeit- und Befristungssetzes:
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
Insoweit dürfte die Geltendmachung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfolgsversprechend sein.
--- End quote ---
Wieso sollte hier der Abs. 3 gelten? Er hatte nicht das 52. LJ vollendet zum Beginn des befristeten AV... Das Wort "UND" überlesen?
Isie:
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen. Diese sind nicht erfüllt. Also trifft die Schlussfolgerung von McOldie zu.
Börnie:
Sorry, hatte den letzten Satz von McOldie überlesen.
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