Autor Thema: [Allg] Nebentätigkeit Beamter  (Read 11289 times)

Lisa4321

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Antw:[Allg] Nebentätigkeit Beamter
« Antwort #15 am: 13.05.2022 12:32 »
Hallo, ich bin nebenbei selbstständig als Kleinunternehmerin. ich habe auf meinen Antrag 4-8 Stunden angegeben. Dazu habe ich vermerkt, dass der Stundenumfang nicht genau angegeben werden kann, die 8 Stunden aber nicht überschritten werden.

BüroLurchNRW

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Antw:[Allg] Nebentätigkeit Beamter
« Antwort #16 am: 16.05.2022 12:55 »
Was für ein Kleinunternehmen hast du denn (wenn man fragen darf  :) )
Es gab ja jetzt aktuell auch nochmal die Frage von einer Anwärterin mit einem Link der auch gute Infos enthielt. Ich muss mal schauen wie wo was. Man muss ja sowieso mit den Vorgesetzten sprechen, denn wenn die dagegen sind, wird das Personalamt auch nicht ja sagen. Aber wenn ich das auf der Seite richtig gelesen habe, können die eigentlich nicht nein sagen wenn ich 5 Std am WE arbeite und das auch überhaupt nichts mit meinem Job zu tun hat.  ;D

Nao

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Antw:[Allg] Nebentätigkeit Beamter
« Antwort #17 am: 16.05.2022 15:06 »
Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sollte man auch an die Anzeigepflicht bei der Rentenversicherung denken.

Nähere Informationen zur Rentenversicherungspflicht bei selbständigen Tätigkeiten findet man auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung. Selbständig Tätige sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden (Anzeigepflicht). Versäumnisse bzw. Verstöße gegen diese Meldepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht, dass Personen, die eine regelmäßige wiederkehrende selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang (450 €pro Monat) ausüben, versicherungsfrei sind (vgl. Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger –V0024). Die konkrete Prüfung einer ggf. bestehenden Rentenversicherungspflicht als z.B. selbstständiger Dozent erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung über den Fragebogen zur Festlegungen der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger (V0023). WeitereInformationen zum Thema enthält auch die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung „Selbständig –wie die Rentenversicherung Sie schützt“. Gilt auch wenn man offensichtlich unter der 450 Euro-Grenze bleibt.

Habe auf die Anzeige bei der Rentenversicherung hin dann einen Bescheid bekommen, dass ich beitragsfrei bleibe, solange ich die Tätigkeit weiterhin nur im geringfügigem Umfang ausübe, ich aber verpflichtet sei, eine Änderung sofort anzuzeigen.

Lisa4321

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Antw:[Allg] Nebentätigkeit Beamter
« Antwort #18 am: 25.05.2022 11:39 »
Was für ein Kleinunternehmen hast du denn (wenn man fragen darf  :) )
Es gab ja jetzt aktuell auch nochmal die Frage von einer Anwärterin mit einem Link der auch gute Infos enthielt. Ich muss mal schauen wie wo was. Man muss ja sowieso mit den Vorgesetzten sprechen, denn wenn die dagegen sind, wird das Personalamt auch nicht ja sagen. Aber wenn ich das auf der Seite richtig gelesen habe, können die eigentlich nicht nein sagen wenn ich 5 Std am WE arbeite und das auch überhaupt nichts mit meinem Job zu tun hat.  ;D

Hallo, sorry jetzt erst gelesen. Ich übe verschiedene Tätigkeiten aus: Online-Marketing, Korrekturen, Content-Creator usw....
In meinem Gewerbeschein sind mehrere Tätigkeiten eingetragen (wobei man unter Online-Marketing vieles einordnen kann).
Eine Nebentätigkeit ist doch nur Anzeigepflichtig. Ablehnen dürfen sie es nicht, außer es steht in Konkurrenz zu deinem Arbeitsplatz (oder formale Voraussetzungen wie zb. die Arbeitszeit wird überschritten).

Opa

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Antw:[Allg] Nebentätigkeit Beamter
« Antwort #19 am: 25.05.2022 18:20 »

Eine Nebentätigkeit ist doch nur Anzeigepflichtig. Ablehnen dürfen sie es nicht, außer es steht in Konkurrenz zu deinem Arbeitsplatz (oder formale Voraussetzungen wie zb. die Arbeitszeit wird überschritten).

Bei Arbeitnehmern ja, bei Beamten nein.