Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sollte man auch an die Anzeigepflicht bei der Rentenversicherung denken.
Nähere Informationen zur Rentenversicherungspflicht bei selbständigen Tätigkeiten findet man auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung. Selbständig Tätige sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden (Anzeigepflicht). Versäumnisse bzw. Verstöße gegen diese Meldepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht, dass Personen, die eine regelmäßige wiederkehrende selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang (450 €pro Monat) ausüben, versicherungsfrei sind (vgl. Erläuterungen zum Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger –V0024). Die konkrete Prüfung einer ggf. bestehenden Rentenversicherungspflicht als z.B. selbstständiger Dozent erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung über den Fragebogen zur Festlegungen der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger (V0023). WeitereInformationen zum Thema enthält auch die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung „Selbständig –wie die Rentenversicherung Sie schützt“. Gilt auch wenn man offensichtlich unter der 450 Euro-Grenze bleibt.
Habe auf die Anzeige bei der Rentenversicherung hin dann einen Bescheid bekommen, dass ich beitragsfrei bleibe, solange ich die Tätigkeit weiterhin nur im geringfügigem Umfang ausübe, ich aber verpflichtet sei, eine Änderung sofort anzuzeigen.