Der Abzug ist meines Erachtens rechtswidrig.
Eine Rechtsgrundlage für die Nichtanerkennung ist nicht ersichtlich. Das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit bestand während der Freistellungsphase fort, sicher leicht belegbar durch das Wirksamkeitsdatum der Entlassungsurkunde.
Siehe auch Tz. 28.1.2.1 Satz 3 BBesGVwV (
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_19112020_D3302001908.htm), wonach Zeiten innerhalb eines Soldatenverhältnisses, die Ausbildungszwecken dienen, nicht abgezogen werden. In der beispielhaften Aufzählung ist zwar die Freistellung nicht erwähnt, aber ein Studium an einer UniBw. Dort findet in der Regel auch kein militärischer Dienst statt. Das Soldatenverhältnis bestand fort, nur der Dienst wurde freigestellt.
Als lex specialis geht § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG der Nr. 1 vor. Hier findet keine Gleichwertigkeitsprüfung statt (vgl. Tz. 28.1.2.1 Satz 1 BBesGVwV)
Siehe auch § 40 Absatz 7 SG: "Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Die verkürzte Dienstzeit soll die zur Durchführung der Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom militärischen Dienst umfassen." Auch hier sieht man, dass die Freistellungszeit Dienstzeit ist.