Autor Thema: Prüfungspflicht nach Neubewertung  (Read 3906 times)

DianaS73

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Prüfungspflicht nach Neubewertung
« am: 19.04.2022 14:47 »
Hallo,
ich benötige einen Rat bzw. Hilfe.
Ich bearbeite seit dem 01.02.2021 den Bereich Grundsicherung in unserem LK in Niedersachsen und werde nach 9a vergütet.

Nun hat ein Kollege einen Antrag auf Bewertungsüberprüfung beim Personalamt gestellt.

Es wurde nun festgestellt, dass ein Bewertungsirrtum des Arbeitsgebers vorlag. Dieser wurde/wird rückwirkend zum 01.01.2017 korrigiert. Jetzt erhalten alle Kollegen der Grundsicherung die Vergütung nach 9c.
Auch wurden sämtliche Kollegen seitens des Personalamtes angeschrieben, die noch keinen A2 erfolreich absolviert haben. Dieser muss jetzt nachgeholt werden, um die Tätigkeit weiter auszuüben.

Nun zu meiner Frage bzw. meinem Problem: Ich bin 48 Jahre alt und habe somit vor dem 01.01.2017 das 40ste Lebensjahr beendet und bin seit 2005 beim LK beschäftigt. Gemäß der Ausbildungs- und Prüfungspflicht kann ich zur Befreiung von dieser die 20 Jahre Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber nicht vorweisen.

Bin ich aber aufgrund meines Alters nicht von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit?

Gemäß § 29 a Abs. 7 VKA bleiben Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 nach § 3 Absatz 1 Buchst. A der Anlage3 zum BAT von der Ausbildungs-und Prüfungspflicht befreit sind, für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs-und Prüfungspflicht befreit.
Gemäß § 3 Absatz 1 Buchst. A der Anlage3 zum BAT des § 25 sind von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Angestellte befreit, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

Oder interpretiere ich das falsch? Mein Arbeitgeber ist der Meinung, dass das bei mir nicht greift, da ich die Tätigkeit der Grundsicherung erst seit dem 01.02.2021 ausübe und nicht schon vor dem 01.01.2017. Somit unterliege ich weiterhin der Ausbildungs- und Prüfungspflicht auf dieser Stelle und muss den A2-Lehrgang besuchen.

Ich hoffe jemand kann mich aufklären. Danke.
VG Diana


was_guckst_du

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Antw:Prüfungspflicht nach Neubewertung
« Antwort #1 am: 20.04.2022 10:55 »
...ich sehe das so, wie dein AG...

...du hättest am 31.12.2016 schon einer Tätigkeit nachgehen müssen, aufgrund derer schon eine Befreiung von der Ausbildungs- u. Prüfungspflicht (alter Art) bestanden hat, damit diese Befreiung auch über den 31.12.2016 weiter Gültigkeit entfaltet...

..da du eine entsprechene Tätigkeit aber erst später angetreten bist, richtet sich die Befreiung von der Ausbildungs- u. Prüfungsfrist nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen (die du -noch- nicht erfüllst)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

mj23

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Antw:Prüfungspflicht nach Neubewertung
« Antwort #2 am: 20.04.2022 11:52 »
[...]...du hättest am 31.12.2016 schon einer Tätigkeit nachgehen müssen, aufgrund derer schon eine Befreiung von der Ausbildungs- u. Prüfungspflicht (alter Art) bestanden hat, damit diese Befreiung auch über den 31.12.2016 weiter Gültigkeit entfaltet...
[...]

Bisher habe ich das anders gesehen. Es geht um den "Status" von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit und nicht um die tatsächliche Anwendung durch Übertragung entsprechender Aufgaben.
Den alten Krankengeldzuschuss erhält man ja auch zukünftig, wenn man vom BAT übergeleitet worden ist.


Der TVÜ nimmt ja auch nur Bezug aufs Arbeitsverhältnis und nicht auf die übertragenenen Aufgaben.

Wann war die Einstellung 2005 denn?

DianaS73

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Antw:Prüfungspflicht nach Neubewertung
« Antwort #3 am: 20.04.2022 16:08 »
[...]...du hättest am 31.12.2016 schon einer Tätigkeit nachgehen müssen, aufgrund derer schon eine Befreiung von der Ausbildungs- u. Prüfungspflicht (alter Art) bestanden hat, damit diese Befreiung auch über den 31.12.2016 weiter Gültigkeit entfaltet...
[...]

Bisher habe ich das anders gesehen. Es geht um den "Status" von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit und nicht um die tatsächliche Anwendung durch Übertragung entsprechender Aufgaben.
Den alten Krankengeldzuschuss erhält man ja auch zukünftig, wenn man vom BAT übergeleitet worden ist.


Der TVÜ nimmt ja auch nur Bezug aufs Arbeitsverhältnis und nicht auf die übertragenenen Aufgaben.

Wann war die Einstellung 2005 denn?

Hallo,

danke für die Antworten. Auch wenn es gegenteilige Meinungen sind ;)
Also ich wurde zum 27.06.2005 bei LK als Verwaltungsfachangestellter nach dem BAT eingestellt, damals nach BAT 7, später EG 5, nachdem ich dort auch meine Ausbildung absolviert hatte.
Vielleicht weiss ja jemand genau, was nun stimmt :)

DianaS73

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Antw:Prüfungspflicht nach Neubewertung
« Antwort #4 am: 21.04.2022 17:31 »
Hallo nochmal,

ich habe heute eine weitere E-Mail vom Personalamt bezüglich der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erhalten:

"Für Beschäftigte, die in den TVöD übergeleitet worden sind, gilt die Regelung des § 3 Absatz 1 Buchst. a der Anlage 3 zu § 25 BAT gemäß § 29 a Abs. 7 TVÜ-VKA, wobei im BAT noch auf die Vollendung des 40. Lebensjahres - dieses muss bis zum 31.12.2016 erfolgt sein - abgestellt war, was im TVöD auf 20-jährige Berufserfahrung geändert wurde.
Die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht kommt zum Tragen, wenn eine bereits besetzte Stelle infolge einer Neubewertung soweit höherwertiger wird, dass dem Grunde nach ein AII erforderlich wäre, um eine Eingruppierung in eine der EG 9b – 12 TVöD vorzunehmen."

Ich verstehe das jetzt so, dass ich doch an sich von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bin, da ich 1. vom BAT in den TVöD übergeleitet worden bin und 2. das 40. Lebensjahr vor dem 01.01.2017 beendet habe. Davon, dass diese Stelle schon vor dem 01.01.2017 von mir hätte besetzt sein müssen, ist gar nicht die Rede.
Ich verstehe nicht, warum mein Arbeitgeber anhand seiner eigenen Ausführungen nicht der Meinung ist. Sehe ich das richtig?

Danke und VG an die Community:-)

mj23

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Antw:Prüfungspflicht nach Neubewertung
« Antwort #5 am: 22.04.2022 08:26 »
Hallo nochmal,

ich habe heute eine weitere E-Mail vom Personalamt bezüglich der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erhalten:

[...]
Ich verstehe das jetzt so, dass ich doch an sich von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bin, da ich 1. vom BAT in den TVöD übergeleitet worden bin und 2. das 40. Lebensjahr vor dem 01.01.2017 beendet habe. Davon, dass diese Stelle schon vor dem 01.01.2017 von mir hätte besetzt sein müssen, ist gar nicht die Rede.
Ich verstehe nicht, warum mein Arbeitgeber anhand seiner eigenen Ausführungen nicht der Meinung ist. Sehe ich das richtig?

Danke und VG an die Community:-)

Verstehe ich auch so, wie bereits oben beschrieben. Ich kann nicht erkennen, dass im TVÜ-VKA auf die bereits erfolgte Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten Bezug genommen wird. Auch in der einen Kommentierung, die ich greifbar habe, kann ich nichts dazu finden.
Aus meiner Sicht gilt weiter, dass die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht "Ist" und nicht erst bei einer Übertragung "durchgeführt" wird.
Und da Du rechtzeitig das 40.LJ erreicht hattest, bist Du befreit.

Bei solchen Themen fehlt halt Spid....

DianaS73

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Antw:Prüfungspflicht nach Neubewertung
« Antwort #6 am: 27.04.2022 14:59 »
Hallo nochmal,

ich habe heute eine weitere E-Mail vom Personalamt bezüglich der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erhalten:

[...]
Ich verstehe das jetzt so, dass ich doch an sich von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit bin, da ich 1. vom BAT in den TVöD übergeleitet worden bin und 2. das 40. Lebensjahr vor dem 01.01.2017 beendet habe. Davon, dass diese Stelle schon vor dem 01.01.2017 von mir hätte besetzt sein müssen, ist gar nicht die Rede.
Ich verstehe nicht, warum mein Arbeitgeber anhand seiner eigenen Ausführungen nicht der Meinung ist. Sehe ich das richtig?

Danke und VG an die Community:-)

Verstehe ich auch so, wie bereits oben beschrieben. Ich kann nicht erkennen, dass im TVÜ-VKA auf die bereits erfolgte Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten Bezug genommen wird. Auch in der einen Kommentierung, die ich greifbar habe, kann ich nichts dazu finden.
Aus meiner Sicht gilt weiter, dass die Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht "Ist" und nicht erst bei einer Übertragung "durchgeführt" wird.
Und da Du rechtzeitig das 40.LJ erreicht hattest, bist Du befreit.

Bei solchen Themen fehlt halt Spid....

ja danke für die Antwort. Schade dass mir das keiner 100%ig in diesem Forum beantworten kann. Vermutlich bleibt mir eh nichts anderes übrig und ich muss das anhand eines Rechtsbeistands klären lassen.

mj23

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Antw:Prüfungspflicht nach Neubewertung
« Antwort #7 am: 27.04.2022 17:36 »
[...]
ja danke für die Antwort. Schade dass mir das keiner 100%ig in diesem Forum beantworten kann. Vermutlich bleibt mir eh nichts anderes übrig und ich muss das anhand eines Rechtsbeistands klären lassen.

Im Zweifel ist das der einzige richtige Weg. Es geht ja auch um ein bisschen was.
Halte uns aber gerne auf dem Laufenden, damit man weiß, wie es ausgeht.

Kaiser80

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Antw:Prüfungspflicht nach Neubewertung
« Antwort #8 am: 28.04.2022 07:48 »

Gemäß § 29 a Abs. 7 VKA bleiben Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 nach § 3 Absatz 1 Buchst. A der Anlage3 zum BAT von der Ausbildungs-und Prüfungspflicht befreit sind, für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs-und Prüfungspflicht befreit.
Gemäß § 3 Absatz 1 Buchst. A der Anlage3 zum BAT des § 25 sind von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht Angestellte befreit, die das 40. Lebensjahr vollendet haben.

Oder interpretiere ich das falsch?
Nein, du interpretierst das richtig. Entscheidend ist m.E. das "fortbestehende Arbeitsverhältnis". Es spielt keine Rolle in welcher EG/Tätigkeit die 40 Jahre Alter bzw. 20 Jahre BE erreicht werden.
Die Tätigkeiten sind ja von dir auszuüben und werden ausgeübt. Der AG gibt/gab ja damit zu erkennen, dass du für die Besetzung dieser Stelle geeignet bist; er gibt ja sogar einen Bewertungsirrtum zu erkennen. Lediglich bei einer Bewerbung beim gleichen AG auf eine Stelle, in der der AL II gefordert würde, wärest du aufgrund der Formalqualifikation auszuschließen, vgl. bspw. LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2019 - 17 Sa 696/18.

Edit: Rechtsbeistand sollte in der Tat in Anspruch genommen werden.
Viel Erfolg, und wie @mj würde ich hier gerne auf dem laufenden bleiben.

DianaS73

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Antw:Prüfungspflicht nach Neubewertung
« Antwort #9 am: 04.05.2022 15:20 »
Danke für die Aufmunterung ;) Ich habe jetzt einen Rechtsbeistand hinzugezogen gezogen und werde euch auf dem laufenden halten.