Schau mal in § 29 BLV und die zugehörigen AVwV (
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm).
Hauptberufliche Tätigkeit, die nach Art und Schwierigkeit der Laufbahn entspricht, kann angerechnet werden. Keine Anrechnung, wenn es sich jedoch um hauptberufliche Zeiten handelt, die für die Laufbahnbefähigung erforderlich sind (z. B. hD mit Master = 2,5 Jahre).
Mindestprobezeit 1 Jahr (Ausnahmen davon greifen hier wohl nicht).
Verkürzung ist eine Kann-Bestimmung, wird aber in der Regel gemacht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Also grundsätzlich ja, aber ohne Angabe in welche Laufbahngruppe und konkrete Laufbahn du gehst und welche konkreten Tätigkeiten du zuvor gemacht hast, sind keine näheren Aussagen möglich.