Autor Thema: Verkürzung Probezeit  (Read 1524 times)

Cosi2810

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Verkürzung Probezeit
« am: 28.04.2022 19:55 »
Hallo zusammen,

ich habe eine Zusage für eine Stelle als Beamter beim Bund erhalten (zunächst Beamter auf Probe. Ich war zuvor in der freien Wirtschaft tätig.  Die Widerspruchsfrist der unterlegenen Bewerber endet am 3. Mai. Alle Unterlagen sowie polizeiliches Führungszeugnis und ein positiver Bescheid des Amtsarzt liegt bereits vor).
Nun zu meiner Frage: soweit ich das ergoogelt habe, ist man beim Bund zunächst 3 Jahre lang Beamter auf Probe bevor man auf Lebenszeit verbeamtet wird.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Probezeit verkürzt werden ? Können die beruflichen Tätigkeiten aus der freien Wirtschaft angerechnet und die Probezeit somit verkürzt werden ?

Vielen Dank  :)

Asperatus

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Antw:Verkürzung Probezeit
« Antwort #1 am: 28.04.2022 20:05 »
Schau mal in § 29 BLV und die zugehörigen AVwV (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm).

Hauptberufliche Tätigkeit, die nach Art und Schwierigkeit der Laufbahn entspricht, kann angerechnet werden. Keine Anrechnung, wenn es sich jedoch um hauptberufliche Zeiten handelt, die für die Laufbahnbefähigung erforderlich sind (z. B. hD mit Master = 2,5 Jahre).

Mindestprobezeit 1 Jahr (Ausnahmen davon greifen hier wohl nicht).

Verkürzung ist eine Kann-Bestimmung, wird aber in der Regel gemacht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Also grundsätzlich ja, aber ohne Angabe in welche Laufbahngruppe und konkrete Laufbahn du gehst und welche konkreten Tätigkeiten du zuvor gemacht hast, sind keine näheren Aussagen möglich.

Cosi2810

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Antw:Verkürzung Probezeit
« Antwort #2 am: 28.04.2022 20:27 »
Danke für die Antwort.
Ich habe einen Master in Informatik und ca 14 Jahre Berufserfahrung in der IT (freie Wirtschaft).
Die neue Stelle ist im höheren Dienst (A13) und von den Aufgaben ähnlich wie mein momentaner Job.

Könnte hier etwas angerechnet werden ?

clarion

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Antw:Verkürzung Probezeit
« Antwort #3 am: 28.04.2022 23:18 »
Es können zwei Jahre angerechnet werden,  müssen aber nicht. Mindestprobezeit ist ein Jahr.